Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 05.02.2025Publikationsdatum: 14.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7713/2024
Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 11. Juli 2022 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass am 18. Juli 2022 die Personalienaufnahme erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. November 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen wurde,
dass sie am 20. März 2023 vertieft zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass ihr Asylverfahren mit Entscheid vom 22. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass am 12. September 2024 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Ex-Verlobter, ein Mitglied der Aava-Gang, sei ihr gegenüber gewalttätig gewesen und habe sie zusammen mit anderen Aava-Mitgliedern immer wieder verfolgt, attackiert, geschlagen, beschimpft und bedroht, nachdem sie im Jahr 2017 den Kontakt zu ihm abgebrochen habe,
dass die Angreifer auch ihre Mutter und ihren Bruder geschlagen, das Haus demoliert und zwei, drei Versuche unternommen hätten, sie (die Beschwerdeführerin) zu entführen, zuletzt am 25. Juni 2022,
dass sie bei der Polizei dreimal Anzeige erstattet habe, diese in der Folge jedoch untätig geblieben sei, die Situation sich indessen dadurch verschlimmert habe, da ihr Ex-Verlobter sie wegen der Anzeigen bedroht habe,
dass er auch nach ihrer Ausreise zusammen mit seinen Männern einmal ihr Haus demoliert habe und dort nochmals drei- bis viermal vorbeigegangen sei, um sich nach ihr zu erkundigen,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen je ein Schreiben eines Anwalts und eines Friedensrichters einreichte,
dass die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 27. September 2024 geltend machte, aufgrund eines logistischen Fehlers habe die ergänzende Anhörung ohne Rechtsvertretung stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin sich aus Schamgefühlen nicht habe frei und vollständig zur erlebten Gewalt, die auch sexuelle Gewalt beinhalte, äussern können, worauf die Vorinstanz ihr eine Kopie des Anhörungsprotokolls zur Stellungnahme zukommen liess, und diese mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 festhielt, die Beschwerdeführerin habe der Durchführung der ergänzenden Anhörung in Abwesenheit der Rechtsvertretung nicht ausdrücklich zugestimmt, diese sei sehr traumatisierend gewesen und es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, falls Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz ihrer Vorbringen bestehen würden,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2024 - eröffnet am 7. November 2024 - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihr sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen,
dass sie sodann in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragte,
dass sie als Beweismittel einen Auszug aus einem Polizeiinformationsbuch einreichte,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 abgewiesen wurden und der bis am 3. Januar 2025 zu leistende Kostenvorschuss an jenem Tag einbezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 und 28. Januar 2025 unter anderem eine Fürsorgebestätigung, zwei Filmausschnitte einer Überwachungskamera, ein Foto und einen ärztlichen respektive psychologischen Bericht (... [der psychiatrischen Klinik C._______]) vom 13. Januar 2025 zu den Akten reichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilnahm, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit und nach Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin das Rückweisungsbegehren im Wesentlichen damit begründete, die Vorinstanz habe es in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht unterlassen, eine allfällige Verbindung zwischen den Behörden und der Aava-Gang und deren Auswirkung auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des sri-lankischen Staates zu prüfen,
dass den Akten dafür keine Hinweise zu entnehmen sind,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vielmehr zu Recht auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwies, wonach der sri-lankische Staat hinsichtlich Gangs wie der Aava-Gang als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen ist,
dass auch im Zusammenhang mit der ergänzenden Anhörung ohne Rechtsvertretung nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, zumal die Rechtsvertretung ordnungsgemäss über den Termin informiert worden war (vgl. Art. 102l i.V.m. 102j Abs. 2 AsylG),
dass sich den Akten auch im Übrigen keine Hinweise entnehmen lassen, die Beschwerdeführerin hätte sich nicht umfassend zu den Asylgründen äussern können oder der Sachverhalt sei aus anderen Gründen ungenügend erstellt, insbesondere auch nicht bezüglich des medizinischen Sachverhalts,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt somit vollständig und richtig feststellte, weshalb das Begehren um Rückweisung abzuweisen und in der Sache selbst zu entscheiden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der sri-lankische Staat sei entschlossen, die Machenschaften von kriminellen Gangs insbesondere auch der Aava-Gang zu bekämpfen,
dass zwar nicht vom generellen Schutzwillen der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt auszugehen sei, sondern sich eine Prüfung des Einzelfalls aufdränge, wobei sich die Prüfung aufdränge, ob die asylsuchende Person die vorhandenen Schutzmöglichkeiten ausgeschöpft habe,
dass aber auch verschiedene nichtstaatliche Schutzmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt bestünden,
dass die Beschwerdeführerin die staatlichen und nichtstaatlichen Schutzmassnahmen indessen nicht vollumfänglich ausgeschöpft habe, indem sie in den fünf Jahren, in denen sie nach der Trennung noch in Sri Lanka gelebt habe, bloss dreimal versucht habe, Schutz der Behörden zu erhalten, seitens der Behörden ihr gegenüber keine Vorbehalte ersichtlich seien und sie auch keine anderen staatlichen oder nichtstaatlichen Institutionen kontaktiert habe, obwohl dies vernünftigerweise von ihr hätte verlangt werden können,
dass sie lokal begrenzte Nachteile geltend gemacht habe, denen sie sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas entziehen könnte, wobei aufgrund ihres jungen Alters, ihrer guten schulischen Ausbildung und der Arbeitserfahrung zu erwarten sei, sie könnte in einer anderen Provinz ein neues Leben aufbauen und würde auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder zählen können,
dass auf eine erneute Anhörung zur ausführlicheren Schilderung des Ausmasses an erlittener Gewalt verzichtet worden sei, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht aufgrund von mangelnder Intensität als nicht flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert worden seien, sondern weil vorliegend von einer genügenden Schutzinfrastruktur auszugehen sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass sie vorwiegend die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholte und zudem ausführte, sie habe vergeblich versucht, bei einem Friedensrichter, einem Anwalt und einer Menschenrechtsorganisation Schutz zu erhalten, sie sei somit entgegen den Behauptungen im Entscheid auch bei nicht staatlichen Akteuren gewesen, um Hilfe zu holen,
dass dieses Vorbringen wohl als nachgeschoben und damit kaum als glaubhaft erscheint, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen nie erwähnte, bei anderen Personen oder Organisationen um Schutz ersucht zu haben, sondern die Frage der Vorinstanz, ob sie auf eine andere Art und Weise versucht habe, sich Hilfe zu holen, verneinte und anführte, sie habe es nirgends gemeldet,
dass sie im Übrigen nicht ausführte, wann und wie sie diese Personen und Organisationen um Schutz ersucht habe, und dazu auch keinerlei Belege einreichte,
dass im Zusammenhang mit den Machenschaften von kriminellen Gangs von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit und einem grundsätzlichen Schutzwillen der sri-lankischen Behörden auszugehen ist und auch keine Situation zu erkennen ist, wonach der Schutz im vorliegenden Einzelfall nicht gewährt werden würde,
dass dies vorliegend auch in Bezug auf die Furcht vor häuslicher Gewalt zu gelten hat, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gebildete Frau handelt, die selber nie Probleme mit Sicherheitskräften hatte und die vollumfänglich mit der Unterstützung der Familie rechnen kann,
dass es ihr unter diesen Umständen zuzumuten gewesen wäre, sich bei allfälligem Untätigbleiben einzelner Beamter an Menschenrechtsorganisationen oder eine höhere Stelle zu wenden,
dass weiter das Vorbringen, eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht, da ein wirtschaftliches Auskommen in einem anderen Landesteil als alleinstehende tamilische Frau mit psychischen Beschwerden ohne Netzwerk ausserhalb von D._______ nicht umsetzbar sei, die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Zusammenhang nicht umzustossen vermag,
dass sodann nicht überzeugt, ihr Ex-Verlobter könne sie nach einer Rückkehr in allen Landesteilen schnell ausfindig machen und unter Druck setzen,
dass weiter das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene, ihr Ex-Verlobter und Mitglieder der Aava-Gang seien am 5. August 2022, einen Monat nach ihrer Ausreise, in ihrem Familienhaus gewesen und hätten dort ein Feuer gezündet, als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft zu erachten ist, zumal sie ein solches Ereignis erst auf Beschwerdeebene vorbrachte,
dass die eingereichten Filmaufnahmen gemäss digitaler Anzeige im Übrigen vom Sonntag («Sun»), den 8. Mai 2022 datieren, nicht wie vorgebracht vom Freitag, den 5. August 2022, das darin gezeigte Feuer somit noch vor der Ausreise der Beschwerdeführerin stattfand, sie dann ihren Aussagen zufolge mithin noch zu Hause gewohnt und daher ein solches Feuer sicher bemerkt hätte, weshalb von ihr zu erwarten gewesen wäre, eine solch beängstigende und einschneidende Erfahrung - trotz allfälliger bereits dann bestehender psychischer Probleme - bei den Befragungen zu erwähnen,
dass damit erhebliche Zweifel daran bestehen, bei dem gezeigten Haus handle es sich um das Familienhaus der Beschwerdeführerin,
dass daran das Foto, das eine Frau zeigt, nichts daran zu ändern vermag,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass an dieser Einschätzung weder der Auszug aus einem Polizeiinformationsbuch noch das Schreiben eines Anwalts, das vorwiegend die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiedergibt, etwas zu ändern vermögen,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes- und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf obige Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen,
dass insbesondere das Vorbringen, die Verwandtschaft wolle mit ihr als Opfer sexueller Gewalt nichts zu tun haben, nicht überzeugt, zumal sowohl ihre unmittelbare Familie als auch ihr Onkel sie unterstützten und vermutungsweise im Notfall auch wieder unterstützen dürften,
dass auch in medizinischer Hinsicht nichts gegen den Wegweisungsvollzug spricht, bedarf sie doch aktuell keiner medizinischer Behandlung, die sie in ihrem Heimatland nicht auch erhalten könnte,
dass der eingereichte ärztliche respektive psychologische Bericht (... [der psychiatrischen Klinik C._______]) vom 13. Januar 2025, worin aktuell eine mittelgradig bis schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, daran nichts ändert,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt