Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 20.11.2025Publikationsdatum: 01.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7743/2025
Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...) Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2025 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 9. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 2. Juni 2023 zu seinen Asylgründen an.
A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren, später aber mit seiner Familie in die Provinz C._______ gegangen, wo er die Schule bis zum Gymnasium besucht habe. In der Folge sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe dort ein Universitätsstudium mit einem Bachelordiplom in (...) abgeschlossen. Danach habe er als (...) gearbeitet, etwa als (...). Ab Ende 2018 habe er wieder bei seinen Eltern in C._______ gelebt. Ungefähr im Sommer 2022 habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass am Vormittag in seiner Abwesenheit Polizisten vorbeigekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Er habe nie Konflikte mit den Behörden gehabt, sei aber unsicher geworden und habe befreundete Anwälte gebeten, der Sache nachzugehen. Die Polizei habe diesen aber keine Auskünfte erteilt. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich nicht mehr zu Hause aufgehalten und sei schliesslich nach B._______ gegangen. Dort habe er ein unauffälliges Leben geführt und sei oft bei Freunden seines jüngeren Bruders gewesen. Seiner Mutter sei es schliesslich gelungen, bei den Justizbehörden die ihn betreffenden Dokumente - darunter insbesondere ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft C._______ sowie einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) - zu erhalten. Er habe diese im Verfahren eingereicht. Darin werde auf (...) in den Jahren 2016-2018 verwiesen, an welchen er mitgewirkt habe. Er wisse, dass es gegen den Organisator, ein Unternehmen namens (...), respektive dessen Leiter eine Anklage gegeben habe. Das (...) habe aber überhaupt keinen politischen Hintergrund gehabt. Dennoch werde ihm vorgeworfen, er sei Mitglied einer terroristischen Organisation (FETÖ) und habe für diese Propaganda gemacht. Er habe mit dieser Bewegung indessen nichts zu tun gehabt. In der Türkei gerieten Personen aber schnell ins Visier der Polizei und die Justiz funktioniere nicht ordnungsgemäss. Daher befürchte er, bei einer Rückkehr sofort festgenommen und grundlos inhaftiert zu werden.
A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Führerschein im Original ein. Weiter gab er folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten: Ein- und Ausreisebestätigung, Zivilstandsregisterauszug, Wohnsitzbestätigung, Referenzschreiben des Vereins (...) vom 11. April 2025, Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft für Terrorangelegenheiten C._______ vom 5. Oktober 2022 sowie einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft C._______, einen Beschluss in sonstiger Sache und einen Vorführbefehl (Yakalama Emri) des (...), alle drei vom 22. Februar 2023.
B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 teilte das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.
C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2025 auf, weitere Beweismittel einzureichen. Mit elektronischer Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen machen und reichte einen Auszug von UYAP (elektronisches Justizinformationssystem der Türkei, Anm. Gericht) zu den Akten.
D. Mit Verfügung vom 25. August 2025 - eröffnet am 8. September 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer befürchte, aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation in der Türkei inhaftiert zu werden. Zuvor sei er zu keinem Zeitpunkt mit den türkischen Justizbehörden in Kontakt gekommen und er gelte strafrechtlich als unbescholten. Die eingereichten Akten aus dem türkischen Strafverfahren verfügten über keinerlei Sicherheitsmerkmale und seien daher leicht fälschbar. Zudem sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass derartige Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Solchen Unterlagen komme daher nur ein geringer Beweiswert zu und es könne darauf verzichtet werden, diese auf objektive Fälschungsmerkmale zu überprüfen. Eine kursorische Prüfung der vorgelegten Dokumente habe zudem mehrere Ungereimtheiten zum Vorschein gebracht. So habe eine Internet-Recherche ergeben, dass (...). Zudem sei im Vorführbefehl (...) aufgeführt, was nicht zutreffen könne. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft enthalte zudem einen massgeblichen Schreibfehler und es werde fälschlicherweise von der Terrororganisation FETÖ/PYD - die korrekte Abkürzung würde jedoch PDY lauten - gesprochen. Diese Umstände stellten starke Indizien dafür dar, dass es sich um gefälschte Dokumente handle. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne allerdings die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, ohnehin offenbleiben. Gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 würden in der Türkei Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren in teils hoher Zahl eingeleitet, aber regelmässig auch wieder eingestellt. In Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation komme es ebenfalls nur in einer Minderheit zu Anklagen, in den Jahren 2023 und 2024 sei dies gar seltener der Fall gewesen als bei Verfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung. In dieser Zeit sei es wiederum lediglich in einem Drittel aller angeklagten Fälle zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe gekommen. Somit wäre es selbst für den Fall, dass wider Erwarten ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe aus einem massgeblichen Motiv verurteilt würde. Seine Vorbringen hielten daher weder den Anforderungen an Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er werde in der Türkei von der Polizei gesucht und es laufe ein Verfahren, unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (Türk Ceza Kanunu; TCK), weil er zu Unrecht mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werde. Zwar habe er mit dieser Organisation nicht zu tun, aber in der Türkei würden solche Anschuldigungen trotzdem oft gegen Personen erhoben, welchen der Staat aus politischen Gründen schaden wolle.
Das SEM nehme die von ihm eingereichten Unterlagen nicht ernst. Es widerspreche sich auch bei der Beurteilung, indem es einerseits erkläre, deren Echtheit müsse nicht geprüft werden, und andrerseits darlege, diese könnten gefälscht sein. Er wolle betonen, dass er keinen Einfluss auf die Dokumente gehabt und diese genau wie erhalten auch eingereicht habe. Auch Tippfehler wie beispielsweise die Bezeichnung «PYD» statt «PDY» könne er nicht beeinflussen und es könne auch nicht derselbe Massstab an türkische Behördendokumente angelegt werden wie an schweizerische Dokumente.
Weiter begründe das SEM seinen Entscheid ähnlich wie jene von anderen Personen im Zentrum, welche lediglich mit sozialen Medien zu tun gehabt hätten. Es werde ihn betreffend leichtfertig angenommen, er werde wahrscheinlich nicht verurteilt, und selbst wenn, habe er keine Haftstrafe zu erwarten. Sein Fall sei indessen anders gelagert, da es sich bei Art. 314 Abs. 2 TCK um eine schwere Straftat handle, welche mit einer Freiheitsstrafe vom fünf bis zehn Jahren bedroht sei. Es sei nicht ersichtlich, wie das SEM zur Auffassung komme, eine solche Strafe sei nicht relevant. Seine Befürchtungen seien vielmehr nachvollziehbar, wenn berücksichtigt werde, dass ihm mit einer Wahrscheinlichkeit von 30% eine Verurteilung zu einer fünf- bis zehnjährigen Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen drohe. Weiter lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass eine Strafe von fünf Jahren nicht bedingt ausgesprochen werden könne; dies sei nur bei Strafen von weniger als zwei Jahren möglich. Ferner sei auch seine persönliche Situation schwierig, da er bei einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne. Er habe kaum mehr Kontakt zu seinen Verwandten und diese fürchteten sich vor Konsequenzen, falls sie ihn bei sich aufnehmen oder ihn unterstützen würden. Schliesslich sei es in seinem Berufsfeld schwer, eine Arbeit zu finden, weshalb er mit grosser Wahrscheinlichkeit verelenden würde.
6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.2 In der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer erstmals vorgehalten, dass die von ihm eingereichten Dokumente gefälscht sein könnten. Das SEM wies ihn «der Vollständigkeit halber» auf verschiedene Ungereimtheiten hin, welche als starke Indizien dafür zu werten seien, dass es sich um Fälschungen handle. Gleichzeitig hielt es fest, die Beweismittel müssten nicht auf objektive Fälschungsmerkmale geprüft werden.
6.3 Sobald eine Verfügung massgeblich darauf abstellt, dass es sich bei eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handelt, ist den Betroffenen vor deren Erlass die Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Dies ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Vorliegend hat sich das SEM zwar auf den Standpunkt gestellt, es sei nicht entscheidend, ob die Dokumente echt seien, nachdem das Asylgesuch ohnehin abzuweisen sei. Da es sich in der Verfügung aber dennoch relativ ausführlich mit «Ungereimtheiten» in den Beweismitteln auseinandersetzt, wäre es angebracht gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, sich vorgängig dazu zu äussern. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das SEM in seiner Verfügung auf das Referenzurteil E-4103/2024 verweist, welches sich jedoch gerade nicht mit Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemäss Art. 314 Abs. 2 TCK, sondern mit den Tatbeständen Präsidentenbeleidigung respektive Propaganda für eine terroristische Organisation befasst, die mit deutlich geringeren Strafdrohungen bewehrt sind. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf die vorliegende Konstellation angewendet werden kann. Bei dieser Ausgangslage kommt der Frage, ob die eingereichten Beweismittel als authentisch anzusehen sind, ein höheres Gewicht zu, als wenn ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation geltend gemacht würde.
6.4 Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer indessen klar offengelegt, welche Indizien gegen die Echtheit der eingereichten Beweismittel sprechen. Mit der Beschwerdeerhebung erhielt er die Möglichkeit, sich zu den aufgeführten Fälschungsmerkmalen zu äussern und dazu Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Umstand, dass ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu diesen Vorhalten zu äussern, ist daher zum heutigen Zeitpunkt als geheilt zu erachten. Im Ergebnis besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM deswegen oder aus anderen formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist.
7.1 Der Beschwerdeführer erklärte, er habe nie Konflikte mit den türkischen Behörden gehabt und stehe in keinerlei Verbindung zur Gülen-Bewegung (vgl. SEM-Akte (...)-15/17 [nachfolgend: Akte 15], F85 und F107). Er machte auch nicht geltend, dass er politisch aktiv gewesen wäre oder sich etwa für kurdische Anliegen engagiert hätte. Trotzdem habe ihm seine Mutter gegen Ende des Sommers 2022 mitgeteilt, er sei von der Polizei gesucht worden, und später habe sie die eingereichten Strafakten erhältlich gemacht (vgl. Akte 15, F85). Es ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer aus politischen Gründen unrechtmässig ein Strafverfahren angehängt werden sollte. Er war nicht oppositionell tätig und es gab auch sonst keine Veranlassung für die heimatlichen Behörden, ihn als unliebsame Person oder Regimekritiker wahrzunehmen. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die vorgelegten Dokumente gravierende Fälschungsmerkmale aufweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung respektive deren Zusammenfassung oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, er habe auf die Dokumente keinen Einfluss und es könne nicht erwartet werden, dass türkische Strafakten fehlerfrei seien, überzeugt dabei keineswegs. Die Unterlagen weisen nicht bloss marginale Tippfehler, sondern erhebliche formelle Ungereimtheiten auf, welche sich nicht mit einer unsorgfältigen Arbeitsweise der Behörden erklären lassen. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei den vom 22. Februar 2023 datierenden Unterlagen eindeutig um Fälschungen handelt. Darüber hinaus lässt sich dem vom Beschwerdeführer vorgelegten UYAP-Auszug entnehmen, dass keine Strafverfahren gegen ihn hängig sind. Im Begleitschreiben vom 7. Mai 2025 liess er diesbezüglich geltend machen, dass dort aufgrund des Haftbefehls kein aktueller Eintrag erscheine, nachdem sich das Verfahren noch im Ermittlungsstadium befinde und kein Urteil vorliege (vgl. Akte 31/3). Es wird jedoch nicht näher dargelegt, weshalb das Vorliegen eines Haftbefehls ausschliessen sollte, dass die Eröffnung des Strafverfahrens im UYAP vermerkt wird. Ferner werden dort nicht nur Verurteilungen eingetragen, sondern auch schon frühere Verfahrensschritte. Der Umstand, dass vorliegend keine solchen ersichtlich sind, ist ein zusätzlicher Hinweis dafür, dass zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde.
7.2 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behörden ihn der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation verdächtigen und deswegen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet haben. Seine Befürchtung, bei einer Rückkehr verhaftet sowie unrechtmässig für eine längere Zeit inhaftiert zu werden, erscheint daher objektiv nicht begründet, zumal auch keine anderen Umstände ersichtlich sind, welche ihn ins Visier der heimatlichen Behörden hätten geraten lassen können. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.).
9.3.3 Ferner sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Zwar lebte der Beschwerdeführer zwischen 2018 und 2022 in C._______ und damit in einer Region, welche vom schweren Erdbeben Anfang 2023 betroffen war (vgl. Akte 15, F89). Er hielt sich indessen auch für längere Zeit sowie unmittelbar vor der Ausreise in B._______ auf, weshalb das SEM zu Recht darauf hinwies, es würde - sollte eine Rückkehr nach C._______ für den Beschwerdeführer ausser Betracht fallen - auch eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehen. Er ist ein weitgehend gesunder junger Mann, mit gymnasialem Schulabschluss sowie Universitätsdiplom, der mehrere Jahre lang berufstätig war (vgl. Akte 15, F10 ff., F17 und F28 ff.). Entsprechend ist ihm zuzumuten, sich nach der Rückkehr um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bemühen und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Darüber hinaus leben verschiedene Familienangehörige nach wie vor in der Türkei (vgl. Akte 15, F17) und es kann angenommen werden, dass er auch über ein soziales Netzwerk verfügt, welches ihn nötigenfalls bei der Reintegration unterstützen könnte. Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass er tatsächlich von den heimatlichen Behörden strafrechtlich belangt wird, erscheint seine Befürchtung, die Verwandten würden aus Angst vor Repressalien darauf verzichten, ihn zu unterstützen, unbegründet.
Aus den Akten ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie oben dargelegt, wäre das SEM indessen gehalten gewesen, ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör zu den Fälschungsmerkmalen in den eingereichten Beweismitteln zu gewähren. Entsprechend war es für den Beschwerdeführer erforderlich, zur Wahrung seines Gehörsanspruchs eine Beschwerde einzureichen. Diese kann somit nicht als von vornherein aussichtslos erachtet werden. Aufgrund der Akten ist auch von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen weshalb in Gutheissung des mit der Beschwerde gestellten Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Der Beschwerdeführer hat auch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Grundsätzlich wird ein solcher in Verfahren wie dem vorliegenden eingesetzt, wenn die betroffene Person von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Verfahren wird indessen mit dem vorliegenden Urteil in der Sache abgeschlossen, weshalb keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr anstehen. Es besteht folglich zum jetzigen Zeitpunkt kein schützenswertes Interesse an der Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands mehr, weshalb sich der diesbezügliche Antrag als gegenstandslos erweist. Auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen, und es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Versand: