Entscheiddatum: 26.02.2013Publikationsdatum: 20.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-779/2013
Urteil vom 26. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria,und deren TochterB._______, geboren (...), Nigeria, beide vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,(...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Nigeria stammende Beschwerdeführerin A._______ eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im Jahr (...) verliess und sich via C._______ nach D._______ begab, wo sie um Asyl nachsuchte und am (...) ihre Tochter B._______ gebar, mit dieser am (...) illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und vom BFM am 23. Januar 2013 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Befragungen als Grund, weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachsuche, im Wesentlichen geltend machte, sie sei ihrer Schwester, die für sie gesorgt und mit welcher sie in F._______ zusammengelebt habe, gefolgt, da diese aufgrund der Probleme mit der Familie ihres Mannes das Land verlassen habe,
dass es schwierig sei, in Nigeria zu überleben, und sie ausserdem viele Probleme habe,
dass sie sich vom Jahr (...) bis (...) in D._______ aufgehalten, dort ihren Mann G._______ getroffen und die gemeinsame Tochter geboren habe,
dass sie aufgrund der schlechten Lebensbedingungen, insbesondere für ihre Tochter, nicht nach D._______ zurück wolle,
dass die Beschwerdeführerin keine Reise- oder Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2013 - eröffnet am 7. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 8. März 2013 zu verlassen, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an sie verfügte,
dass es zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie nie über nigerianische Identitätsdokumente verfügt oder beantragt haben soll, werde als wirklichkeitsfremd und als nicht glaubhaft erachtet,
dass die angeblich papierlos erfolgte Reise zwischen der Stadt F._______ und D._______ nicht zu überzeugen vermöge,
dass die Beschwerdeführerin keinerlei Kenntnisse über die Stadt F._______ nachweisen könne und zu schliessen sei, sie sei entgegen ihrer Behauptung weder dort geboren noch habe sie ihr gesamtes Leben in dieser Stadt verbracht,
dass folglich auch ihrer geltend gemachten papierlosen Abreise aus dieser Ortschaft sowie der Weiterreise nach C._______ die Grundlage entzogen sei,
dass sie sich widersprüchlich und unsubstanziiert geäussert habe, indem sie unterschiedliche Angaben zur Dauer ihres Aufenthaltes in C._______, durchquerte Ortschaften, Länder, Regionen auf ihrem Weg zwischen F._______ und C._______, Daten ihrer Aufenthalte in den einzelnen Ländern, erfolgte Grenzkontrollen, Reisekosten und Beschreibung der Reiseumstände zu Protokoll gegeben habe,
dass die Beschwerdeführerin auch zur Schiffsreise zwischen C._______ und D._______ eine wenig detailliert ausgefallene Schilderung abgegeben habe und die Grösse, Flagge und Besatzung des Schiffes sowie die Kontrolle beim Besteigen und Verlassen nicht genau habe beschreiben und das Datum der Abreise nicht habe nennen können,
dass das behauptete fehlende Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Nigeria nicht zu überzeugen vermöge,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin - Geburt und Aufenthalt in der Stadt F._______, das dortig fehlende Beziehungsnetz (Tod ihrer Eltern) und die familiären Probleme der Schwester - nicht glaubhaft seien,
dass die Beschwerdeführerin mehrere Fragen zur Stadt F._______ nicht konkret habe beantworten können,
dass aufgrund der gesamten Ungereimtheiten feststehe, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle in F._______ nicht der Wahrheit entsprechen würden,
dass sie widersprüchliche Aussagen bezüglich ihrer Eltern getätigt habe, indem sie an der BzP einerseits behauptet habe, die Eltern ihres Mannes seien am (...) zu ihren Eltern in F._______ gegangen, um dort über die Modalitäten bezüglich der Heirat zu verhandeln, und andererseits zu Protokoll gegeben habe, dass ihre Eltern damals bereits tot gewesen seien, wobei sie keine detaillierten Angaben zum Ort und Zeitpunkt des Todes habe machen können,
dass sie an der Anhörung bezüglich ihrer Eltern vorbrachte, dass ihre Schwester gesagt habe, ihre Eltern seien verstorben, als sie (...) Jahre alt gewesen sei,
dass die Aussagen bezüglich ihrer Eltern insgesamt als stereotyp, konstruiert und ohne Realkennzeichen wirken würden,
dass die angeborene (Nennung Krankheit) ihrer Tochter kein Hindernisgrund für eine Wegweisung darstelle, da sie gemäss der Einschätzung der behandelnden Ärzte gegenwärtig keiner intensiven Therapie bedürfe und eine zukünftige Therapie im Bedarfsfall auch in Nigeria durchgeführt werden könne, da dort die dafür nötige Infrastruktur vorhanden sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria sowohl zulässig und zumutbar als auch möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 14. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, die Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei ausgangsgemäss aufzuerlegen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG; Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerdeschrift auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind,
dass der langjährige Aufenthalt in D._______ sowie der Reiseweg über C._______ kaum ohne eigene und echte Identitätspapiere zu bestreiten gewesen sein dürften, weshalb ihre Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen, sich als realitätsfremd erweist, und dieser Umstand sowohl den Anschein erweckt, sie wolle nicht offenlegen, mit welchen Papieren sie in Wirklichkeit gereist sei, als auch als Hinweis dafür zu werten ist, dass sie dadurch den schweizerischen Asylbehörden ihre tatsächliche Identität zu verheimlichen versucht,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben der Beschwerdeführerin über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen ebenso bestätigen wie die detailarmen Angaben über die Reise nach D._______ und sodann in die Schweiz,
dass die Beschwerdeführererin eigenen Angaben zufolge über Identitätsdokumente des Landes D._______verfügte, welche sie angeblich in D._______ zurückliess,
dass anzunehmen ist, dass sie die Geburt ihrer Tochter in D._______ - sofern diese in einer Klinik erfolgte - registrieren lassen musste, weshalb sie auch für ihre Tochter über ein Ausweispapier verfügen sollte,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie nicht zumindest die Identitätsdokumente des Landes D._______ vorlegte,
dass weiter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin über keine Kenntnisse ihrer angeblichen Heimatstadt F._______ verfügt und daher die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen generell in Frage zu stellen ist,
dass die Beschwerdeführerin der im Empfangszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung vom 21. Mai 2012 (vgl. Akten BFM act. B8/1) zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom 21. Mai 2012 (vgl. act. B6/12) und der direkten Anhörung vom 23. Januar 2013 (vgl. act. B22/13) - nicht nachkam und als Grund angab, nie über Identitätsdokumente verfügt oder solche beantragt und auch nicht gewusst zu haben, dass es solche gebe, und in Nigeria niemanden zu haben, der ihr bei der Beschaffung genannter Dokumente behilflich sein könnte (vgl. act. B6/12 S. 7),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführen lässt, über kein Beziehungsnetz in Nigeria zu verfügen, und es ihr deshalb nicht möglich sei, Passdokumente zu beschaffen, weshalb entschuldbare Gründe vorliegen würden,
dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen lässt, sie habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung ihrer Reise- oder Identitätspapiere bemüht,
dass die Beschwerdeführerin den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdokument sie und ihre Tochter betreffend abgegeben hat,
dass die dürftig gehaltenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen,
dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin vage und unglaubhaft sind, und diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass in Ergänzung dazu festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Asylgründe lediglich ausführte, viele Probleme zu haben, keine Eltern mehr in Nigeria zu haben und mit ihrer Schwester ausgereist zu sein, da diese Probleme mit der Familie ihres Mannes gehabt habe,
dass sie jedoch in keiner Weise ausführte, was für Probleme sie habe,
dass sie vielmehr zu Protokoll gab, nie Probleme mit Behörden, Polizei oder Militär gehabt zu haben,
dass sich ihre Schilderungen als offenkundig asylrechtlich nicht relevant erweisen, weshalb nicht ersichtlich ist, sie bedürfe des Schutzes der Schweiz,
dass weiter aus den Akten in keinerlei Weise ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin jemals im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt gewesen ist oder eine solche Verfolgung befürchten müsse,
dass auch in der Rechtsmitteleingabe keinerlei weitere Ausführungen dazu gemacht wurden,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen in Nigeria droht,
dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung des Familienlebens hat und sich unter gewissen Umständen daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einer Ausländerin, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339),
dass ein Familienmitglied dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen muss,
dass der angeblich nach Brauch geheiratete Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Tochter über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. Akten N (...)), und somit diese Voraussetzung - ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer religiösen Trauung um eine zivilrechtlich anzuerkennende Eheschliessung handelt und diese religiöse Heirat tatsächlich stattgefunden hat - vorliegend nicht erfüllt ist,
dass die Beschwerdeführerin somit aus dem Umstand, dass sich der Vater ihrer Tochter als Asylsuchender in der Schweiz aufhält, gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihre Tochter sei krank, und sie bitte deshalb die Schweizer Behörden um Hilfe, und in der Beschwerde ausgeführt wurde, die Krankheit der Tochter könne nur in der Schweiz behandelt werden,
dass jegliche Ausführungen hierzu unterlassen wurden, und nicht ersichtlich ist, worauf sich dieses Vorbringen stützt,
dass dem eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) zu entnehmen ist, dass die Tochter an einer angeborenen (Nennung Krankheit) leide, was eine Form der (...) sei, die vor allem in der afrikanischen Bevölkerung vorkomme,
dass die Tochter aktuell keiner intensiven Therapie bedürfe, (...) bekomme und im halbjährlichen Abstand auf der (...)-Poliklinik gesehen werde,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass vorliegend nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geschlossen werden kann, da laut ärztlichem Bericht die Tochter keiner intensiven Therapie bedarf, und davon auszugehen ist, dass sie auch in Nigeria, wo diese Krankheit verbreitet ist, behandelt werden kann,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge über Schulbildung und neben ihrer Muttersprache (...) auch über (...)-Kenntnisse verfügt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, dass aufgrund der unglaubhaften Schilderungen bezüglich der persönlichen Situation davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge über ein familiäres und soziales Netz, welches sie und ihre Tochter im Fall der Rückkehr unterstützen kann,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerde des angeblich nach Brauch getrauten Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Urteil desselben Datums ebenfalls abgewiesen wird (vgl. ...),
dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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