Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 19.12.2025Publikationsdatum: 27.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7825/2025
Urteil vom 19. Dezember 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2025 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 4. Juli 2023 fand ein persönliches Dublin-Gespräch statt. Infolge Ablaufs der Überstellungsfrist nach B._______ beendete das SEM das Dublin-Verfahren am 16. April 2024 und teilte dem Beschwerdeführer die Durchführung des nationalen Asylverfahrens mit.
C. Am 1. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Am 17. März 2025 und am 11. August 2025 fanden ergänzende Anhörungen statt.
Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei in C._______ im (...) Kameruns geboren und gehöre der englischsprachigen Minderheit in seiner Heimat an. Zum Jahreswechsel (...) sei er von der (...), des (...) Kameruns, angeworben worden. Er habe in der Folge als Mittelsmann zwischen einem sich im Ausland befindenden (...) der (...) und einem lokalen (...) in D._______ gedient. Einerseits habe er Informationen über (...) weitergeleitet und andererseits auch als Bote für (...), (...) und (...) fungiert. Gegen Ende des Jahres (...) respektive Anfang (...) sei der Konflikt eskaliert. Die (...) von (...) hätten sich immer brutaler gezeigt und auch im (...) ihnen missliebige Personen ermordet. Auf der anderen Seite seien die kamerunischen Sicherheitskräfte mit aller Härte gegen die (...) vorgegangen und hätten die (...) in D._______ eliminiert, wobei auch sein dort ansässiger Verbindungsmann getötet worden sei. In der Folge habe er seine Tätigkeit für die (...) eingestellt und sich ideologisch von ihr abgewandt. Als er im (...) von seinem Arbeitsort in (...) nach C._______ unterwegs gewesen sei, sei sein Reisebus von Sicherheitsbeamten gestoppt worden. Die englischsprachigen Passagiere seien herausgeholt und befragt worden. Er sei auf den Polizeiposten gebracht und die folgenden Tage unter Anwendung von Folter festgehalten worden, weil ihm eine Verbindung zur (...) unterstellt worden sei. Er habe stets abgestritten, etwas mit der (...) zu tun gehabt zu haben. Die Behörden hätten denn auch keine ihn belastenden Beweise finden können. Derweil habe sein Arbeitgeber mitbekommen, dass er festgenommen worden sei, und habe sich für seine Freilassung eingesetzt. Nach Zahlung einer Kaution und mit der Auflage, er dürfe die Region nicht verlassen, sei er nach etwa zehn Tagen in Haft freigelassen worden. Danach habe er keinen Kontakt mehr zu den (...) gehabt und auch seitens der Behörden nichts mehr gehört. Im (...) sei er in einer Bar von zwei Mitgliedern der (...) eingeschüchtert worden. Diese hätten von ihm verlangt, sich ihnen erneut anzuschliessen und hätten ihm hierfür eine Bedenkzeit gegeben. Am (...) sei er von zwei (...) zuhause aufgesucht und gezwungen worden, sich zwischen sie auf ein Motorrad zu setzen. Kurz nachdem die Entführer mit ihm losgefahren seien, sei es zu einem Unfall gekommen, wobei er den Angreifern entkommen sei. Er habe sich sofort zu einem Freund begeben, der ihm am Folgetag zur Ausreise verholfen habe. Seine Frau habe sich derweil nach E._______ zu ihrem Bruder in Sicherheit begeben.
Im Rahmen der Anhörungen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in der Schweiz HIV-positiv diagnostiziert worden und leide zudem unter Hepatitis C. Für beide Erkrankungen erhalte er in der Schweiz die entsprechende Medikation.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte und seinen Führerschein, je im Original, und seine Geburtsurkunde in Kopie zu den Akten.
D. Mit Verfügung vom 5. September 2025 - eröffnet am 12. September 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 3 bis 5) sowie sinngemäss die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um amtliche Verbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter und um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung.
Der Beschwerde beigelegt waren medizinische Berichte der Infektiologie des F._______ vom 21. September 2025 sowie der Hausarztpraxis (...) vom 24. September 2025 und der G._______ vom 7. Oktober 2025.
F. Am 13. Oktober 2025 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 (Wegweisung) sowie 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung); dagegen ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) nicht angefochten. Die Aussage, dass sich der Beschwerdeführer im Heimatstaat nach wie vor verfolgt fühle, wird in der Eingabe in keiner Weise substanziiert und ist daher nicht beachtlich. Betreffend die Anordnung der Wegweisung als solche ist, obwohl die Aufhebung beantragt wird, der Beschwerde eine diesbezügliche Begründung nicht zu entnehmen. Die Anordnung der Wegweisung als solche stellt die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs dar (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Ablehnung des Asylgesuchs mangels Anfechtung vorliegend in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Somit bildet Gegenstand der nachfolgen-den Erwägungen die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids betreffend Wegweisungsvollzug aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Auch sei der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun grundsätzlich zumutbar und es bestünden keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe. Die Frau des Beschwerdeführers lebe derzeit in E._______ bei ihrem Bruder. Es sei davon auszugehen, dass auch er - zumindest kurzfristig - bei ihr werde unterkommen können. Er sei ein gut ausgebildeter und arbeitserfahrener Mann, weshalb zu erwarten sei, dass er rasch eine Stelle in der (...) oder in einer anderen Branche werde finden könne. Seine gesundheitlichen Probleme behandle er derzeit medikamentös. Die notwendige Behandlung stehe ihm auch in E._______ zur Verfügung. So gebe es im Yaoundé General Hospital eine Abteilung, welche auf HIV-Infektionen spezialisiert sei. Weitere Leiden wie der Bluthochdruck seien in Kamerun ebenfalls mit entsprechenden Medikamenten behandelbar. Es stehe ihm zudem frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, es bestünden trotz formeller Politik zur kostenfreien Abgabe von ART (Antiretrovirale Therapie) weiterhin erhebliche Nebenkosten (Laboruntersuchungen, Behandlung opportunistischer Infektionen, Transport, Verwaltungsgebühren), welche für mittellose Patientinnen und Patienten eine unüberwindbare Barriere darstellen würden. Eine kontinuierliche Versorgung sei durch Therapieabbrüche und Lieferengpässe zusätzlich gefährdet. Für den Beschwerdeführer bestehe ein erhebliches Risiko, dass er im Falle einer Rückschaffung nicht die notwendige Therapie erhalte und sein Leben und seine Gesundheit konkret gefährdet wären. Er leide zudem an einer psychischen Erkrankung, welche dringend einer kontinuierlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung bedürfe. In Kamerun bestünden jedoch gravierende Defizite im Bereich der psychischen Gesundheitsversorgung, womit eine Behandlung nicht gesichert ist. Für den Fall des Vollzugs der Wegweisung werde eine akute Verschlechterung mit Suizidalität erwartet. Schliesslich durchlaufe der Beschwerdeführer eine Behandlung gegen Hepatitis C, wobei diese Erkrankung auch nach erfolgter Heilung eine kontinuierliche Nachsorge benötige, welche in E._______ kaum genügend gesichert sein dürfte. Erschwert werde die Situation dadurch, dass die in E._______ lebende Familie des Beschwerdeführers mittellos sei und ihn weder bei der Finanzierung seines Lebensbedarfs noch der durch die Behandlungen entstehenden Kosten unterstützen könne. Seine Schwester sei arbeitslos und lebe bei ihrem (...)-jährigen Bruder, der sieben Kinder habe, die er mitunterstützen müsse, obwohl er selbst kaum genug zum Leben habe. E._______ stelle aus all diesen Gründen keine valable innerstaatliche Fluchtalternative dar. In seiner Heimatregion könne der Beschwerdeführer ebenso wenig bleiben, da er sich dort nach wie vor verfolgt fühle und der Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen gänzlich fehle. Eine Wegweisung (recte: ein Wegweisungsvollzug) wäre unzumutbar und völkerrechtswidrig, da sie mit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands verbunden wäre.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.4 Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. In Bezug auf eine HIV-Infektion/AIDS-Erkrankung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997 (Nr. 30240/96) festgestellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person unter besonderen Umständen des Einzelfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der Gerichtshof mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht verletzt (vgl. Urteil N. gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Grosse Kammer, 26565/05). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation, bei der eine Wegweisung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist zwar HIV-positiv, wird aber erfolgreich behandelt und die Krankheit ist nicht ausgebrochen. Auch in Kamerun bestehen entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten und der Zugang des Beschwerdeführers zu diesen ist gewährleistet (vgl. dazu nachfolgend E. 6.3.3). Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK.
6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 In Kamerun herrscht zurzeit trotz eines Wiederauflebens politischer und interethnischer Spannungen seit den Wahlen 2018 weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. Urteil D-3013/2021 vom 28. Mai 2024 E. 8.5.2 m.H.).
6.3.3 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizi-nische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung einer HIV-positiven asylgesuchstellenden Person grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch nicht ausgebrochen ist. Nebst dem Stadium der HIV-Infektion sind jedoch bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit stets auch die konkrete Situation im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person, insbesondere die medizinische Versorgung, die Sicherheitslage und das persönliche Umfeld (Verwandtschaft, berufliche Qualifikation, finanzielle Verhältnisse) massgeblich zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4).
Dem Bericht der Infektiologie des F._______ vom 21. September 2025 zufolge unterzieht sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der HIV-Infektion seit (...) einer wirksamen antiretroviralen Therapie mit dem Medikament Dovato. Seit Mai 2024 zeigen sich die HIV-Viren im Blut («Viruslast») bei allen Kontrollen komplett supprimiert (HIV RNA <20 Kopien/mL), was auf die tägliche und regelmässige Medikamenteneinnahme zurückzuführen sei. Das Immunsystem ist aufgrund der HIV-Infektion nach wie vor geschwächt, über die nächsten 1-2 Jahre wird aber bei regelmässiger Einnahme von Dovato eine Stärkung oder sogar Normalisierung desselben erwartet. Dem Bericht zufolge beinhaltet eine wirksame Behandlung der HIV-Infektion einerseits die absolut regelmässige Einnahme von wirksamen antiretroviralen Medikamenten wie Dovato und andrerseits die regelmässige Kontrolle in einer spezialisierten HIV-Sprechstunde mit entsprechendem fachärztlichem Wissen. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hepatitis C-Infektion wird im Bericht weiter ausgeführt, dass er in wenigen Tagen eine 12-wöchige Behandlung mit dem Medikament Epclusa abgeschlossen haben werde. Diese weise bei regelmässig eingenommener Medikation eine Heilungschance von mehr als 97% auf. Der Nachweis der Heilung bestehe darin, 12 Wochen nach Therapieabschluss die Hepatitis C Viruslast im Blut (HCV RNA) zu messen. Wenn die Hepatitis C Viren dannzumal nicht nachweisbar seien, gelte der Beschwerdeführer als geheilt. Aus dem Bericht der G._______ vom 7. Oktober 2025 geht ausserdem hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit (...) aufgrund einer Anpassungsstörung DD PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) für Kurzinterventionen in Behandlung befindet. Er habe sich von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert und es liege keine akute Eigen- und Fremdgefährdung vor. Die weitere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei dringend indiziert. Dem Bericht der Hausärztin vom 24. September 2025 sind ausserdem folgende Diagnosen zu entnehmen: (Dauerdiagnose) Lymphom, unklare Natur, möglicherweise bösartig; Hepatitis B, fraglich und (Nebendiagnose) Thrombozytopenie (verminderte Anzahl von Blutplättchen im Blut), nicht näher bezeichnet. Im Weiteren leide der Beschwerdeführer an arterieller Hypertonie (Bluthochdruck) (vgl. medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ [SEM-act. 15/7]).
In Yaoundé, der Hauptstadt von Kamerun, verfügt das Yaoundé General Hospital in der Abteilung für Innere Medizin und Spezialgebiete unter anderem über Bereiche für Infektionskrankheiten, Psychiatrie sowie Kardiologie und Gefässerkrankungen (vgl. About us > Department of medicine and specialties, abgerufen am 4. Dezember 2025). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Erkrankungen im Heimatland behandeln lassen und sich namentlich für die Weiterführung der in der Schweiz begonnenen antiretroviralen Therapie, die Nachsorge hinsichtlich seiner Hepatitis C-Infektion, die indizierte ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wie auch für die Behandlung des Bluthochdrucks an das medizinische Fachpersonal wenden kann. Im Zusammenhang mit der Behandlung von HIV-positiven Personen hat die kamerunische Regierung im Jahr 2020, den Guidelines der WHO folgend, das antiretrovirale Kombinationsmedikament TLD als «first-line regimen» eingeführt; TLD steht für die Wirkstoffe Tenofovir (TDF), Lamivudine (3TC) und Dolutegravir (DTG) (vgl. Semengue, Ezechiel Ngoufack Jagni et al., Dolutegravir-Based Regimen Ensures High Virological Success despite Prior Exposure to Efavirenz-Based First-Line ART in Cameroon: An Evidence of a Successful Transition Model, in: Viruses 2023, 15, 18, , abgerufen am 4. Dezember 2025). Den Protokollen der vorgesehenen Behandlungen für HIV-positive Personen, welche in den kamerunischen «Directives nationales sur la prise en charge du VIH» von August 2021 enthalten sind, ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine Behandlung mit dem Kombinationsmedikament TLD (TDF/3TC/DTG) als bevorzugt gilt (vgl. Ministère de la Santé Publique du Cameroun, Directives nationales sur la prise en charge du VIH, 08.2021, aout-2021_Cameroon.pdf, abgerufen am 4. Dezember 2025). Die Wirkstoffe (Dolutegravir, Lamivudin) des Medikaments Dovato, welches der Beschwerdeführer zurzeit einnimmt, sind demzufolge auch in Kamerun erhältlich. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dort grundsätzlich ebenso Psychopharmaka verfügbar sind, und der Beschwerdeführer als HIV-positive Person im Bedarfsfall auch psychologische Unterstützung beanspruchen kann (vgl. Urteil des BVGer E-932/2021 vom 11. Oktober 2023 E. 6.4.7). Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Kamerun schwerer zugänglich sind als in der Schweiz, ändert nichts an der Einschätzung, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, die benötigte therapeutische und medikamentöse Hilfe in der Heimat in Anspruch nehmen zu können. Zu den weiteren Diagnosen (Lymphom, Hepatitis B, Thrombozytopenie) finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen, weshalb diesbezüglich nicht von einer wesentlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes auszugehen ist, und auf die Einforderung entsprechender fachärztlicher Berichte verzichtet werden kann (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung: BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Daraus, dass die Hausärztin - ohne sich in ihrem Bericht auf eine fachärztliche Untersuchung beziehungsweise Diagnose zu beziehen - in ihrem Bericht das Lymphom als möglicherweise bösartig erachtet, vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten, zumal es aktuell keinen negativen Befund gibt und eine rein hypothetische Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht genügt, um eine Rückkehr nach Kamerun als unzumutbar erscheinen zu lassen. Was eine allfällige akut auftretende Suizidalität anbelangt, wäre einer solchen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer auf finanzielle Schwierigkeiten hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass er über Arbeitserfahrung als (...) und mehrere Jahre als (...) verfügt, weshalb davon ausgegangen werden darf, er könne bei einer Rückkehr wiederum in diesem Bereich tätig sein, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal seine gesundheitliche Verfassung im Moment stabil ist. Im Übrigen besteht - wie bereits das SEM festgehalten hat - die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in E._______ gearbeitet hat und sich seine Ehefrau dort bei ihrem Bruder aufhält, darf - entgegen anderslautender Ansicht - auch vom Bestehen einer valablen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgegangen werden. Die Anwesenheit seiner Ehefrau und der Kinder dürfte ihm die Wiedereingliederung in der Heimat erleichtern. Der Beschwerdeführer muss daher insgesamt nicht befürchten, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
6.3.4 In Anbetracht der Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.2 Ausgangsgemäss wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Akten ist jedoch von seiner Bedürftigkeit auszugehen und die Beschwerde kann auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.3 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit ebenfalls gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss lic. iur. Johan Göttl als Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist der Aufwand seiner Rechtsvertretung zu entschädigen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars ausserdem Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800. auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Lic. iur. Johan Göttl wird dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
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