Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024.
Entscheiddatum: 20.03.2025Publikationsdatum: 02.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7865/2024 law/blp
Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______,geboren am (...), B._______,geboren am (...), C._______,geboren am (...), Venezuela, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024.
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte in der Schweiz am 13. August 2024 für sich und ihre Töchter um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region J._______ zugewiesen. Am 2. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Alsdann verfügte das SEM am 5. September 2024, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder werde im erweiterten Verfahren behandelt.
B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. November 2024 (eröffnet am 28. November 2024) fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 13. August 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkämen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht für sich und ihre Kinder Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 3. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde.
F. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 3. März 2025.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 6.1 m.w.H).
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 2. September 2024 zu ihrem persönlichen und familiären Hintergrund aus, sie sei Christin und in E._______ geboren und aufgewachsen. Sie habe acht Semester Systemingenieurwissenschaften studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Sie habe als Planungskoordinatorin beim Gouverneur gearbeitet und sei 32-jährig pensioniert worden. Danach habe sie als Planerin weiterhin für die Regierung gearbeitet. Sie sei Sekretärin bei einem Obersten gewesen, habe diverse Arbeiten gemacht, habe Gerichte verkauft oder für Freundinnen Reinigungsarbeiten gemacht. Im Oktober 2023 habe sie ihr Haus, das sie von der Regierung zur Verfügung gestellt bekommen habe, verkauft. Seither habe sie mit ihren drei Töchtern im Haus ihrer Mutter gelebt. Sie habe nie geheiratet. Der Vater ihrer beiden jüngeren Töchter sei (...). Seine Familie habe in Venezuela ein Vermögen gemacht und lebe wieder in F._______.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie Venezuela wegen der schlechten allgemeinen, wirtschaftlichen und medizinischen Lage verlassen habe. Sie habe ihre Tochter, B._______, die seit Kindheit an wiederkehrenden Blasen-infektionen leide, an verschiedenen Orten untersuchen und behandeln lassen, zuletzt bei Spezialisten in der Hauptstadt. Sie (die Beschwerdeführerin) sei mit den medizinischen Behandlungen jedoch nicht zufrieden gewesen, habe den Diagnosen misstraut und deshalb vor einiger Zeit beschlossen, ihre Tochter in der Schweiz behandeln zu lassen. Zudem habe sie in der Schweiz eine Arbeit suchen wollen.
Kurz vor der Ausreise sei ein weiterer Ausreisegrund hinzugekommen: Ihre erwachsene Tochter, G._______ (N [...]) sei wegen ihrer politischen Aktivitäten rund um die Präsidentschaftswahlen politisch verfolgt worden.
Am 11. August 2024 sei sie zusammen mit ihren drei Töchtern legal und visumsbefreit via die H._______ nach F._______ geflogen und danach mit dem Zug in die Schweiz gelangt.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin reichte die Reisepässe und die Geburtsscheine der Kinder, je im Original, die Sorgerechtsbestimmung, die Ausreisebewilligung für die Kinder, Reiseunterlagen wie Nachweise über die Flüge und die Reservierung eines zehntägigen Hotelaufenthalts in F._______ sowie Röntgenaufnahmen der Tochter, B._______, je in Kopie, ein.
4.2
4.2.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, dass insgesamt die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden.
Die Beschwerdeführerin - so das SEM - habe vorgebracht, dass ihre erwachsene Tochter G._______ kurz vor der Ausreise politisch verfolgt worden sei. Dies sei ein Grund gewesen, dass sie und ihre beiden minderjährigen Töchter Venezuela hätten verlassen müssen. Ihre Tochter sei nach den Präsidentschaftswahlen Ende Juli 2024 mehrmals auf die Strasse gegangen. Wegen Fotos beziehungsweise wegen eines Videos, das auf Tiktok hochgeladen worden sei, sei ihr an ihrer Arbeitsstelle Terrorismus und Landesverrat vorgeworfen und ihr die Weiterarbeit untersagt worden. Als sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Tochter erfahren hätten, dass die Tochter und ihr Freund gesucht würden, habe sie (die Beschwerdeführerin) die Tochter zu einer Freundin gefahren. Dort habe sich die Tochter bis zur Ausreise versteckt. Dazu führt das SEM aus, die Tochter der Beschwerdeführerin habe die angebliche politische Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Das SEM habe sich im Asylentscheid ihrer Tochter dazu detailliert geäussert. An dieser Stelle seien lediglich die Widersprüche ausgeführt, in die sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter bei der Schilderung der angeblich politischen Verfolgung und der angeblich dramatischen Flucht aus dem Land verwickelt hätten: Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie ihre Tochter, nachdem sie von der angeblichen Suche nach ihr erfahren habe, unverzüglich auf dem Motorrad zu einer Freundin gefahren habe: «Ich stieg auch auf mein Motorrad und fuhr mit meiner Tochter möglichst schnell, um sie bei einer Freundin zu verstecken. Ohne Kleidung oder sonst etwas. Sehr schnell. Diese Freundin ist wie eine Schwester für mich. Es war schrecklich. Wir fuhren so schnell auf dem Motorrad, dass wir hätten ums Leben kommen können». Ihre Tochter habe hingegen gesagt, dass sie beide zuerst zum Patenonkel, einem Richter, gefahren seien. Es sei darum gegangen, ob sie (die Tochter) auf der Liste der Personen stehe, die nicht aus dem Land ausreisen dürften. Die Tochter habe gesagt: «Ich ging mit meiner Mutter zu meinem Patenonkel. Sie brachte mich zu ihm. Wir sind sehr schnell gefahren. Ich trug einen Helm und einen Mundschutz. Er sagte, ich müsse mich verstecken». Angesprochen auf den Widerspruch habe ihre Tochter gesagt, dass die Beschwerdeführerin diese Zwischenstation beim Richter wohl vergessen habe. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin habe die angebliche Fahrt zur Freundin derart dramatisch geschildert, dass wenig glaubhaft sei, dass sie die angebliche Zwischenstation beim Richter und Patenonkel ihrer Tochter vergessen haben könnte. Zudem habe sie in der Anhörung gesagt, dass sie allein zu diesem Richter gegangen sei. Auch bei der Schilderung einer weiteren angeblich dramatischen Fahrt, nämlich derjenigen zum Flughafen, hätten sie sich beide in Widersprüche verwickelt: Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie und ihre Töchter am 10. August 2024 zum Flughafen gefahren seien. Sie seien mitten in der Nacht los- und die ganze Nacht durchgefahren. Ihre Tochter habe ebenfalls gesagt, dass man am 10. August 2024 losgefahren sei jedoch am Vormittag um acht Uhr. Auf den Widerspruch angesprochen, habe ihre Tochter diesen ebenfalls nicht auflösen können und lediglich gesagt: «Nichts. Ich weiss nicht». In einer Gesamtschau hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nicht glaubhaft machen können, dass die Tochter wegen politischer Aktivitäten nach den Wahlen gesucht worden sei und dass sie und ihre Töchter deshalb das Land hätten verlassen müssen.
Die Beschwerdeführerin - so das SEM weiter - bringe vor, dass sie Venezuela wegen der schlechten allgemeinen, wirtschaftlichen und medizinischen Lage verlassen habe. Sie habe ihre Tochter, B._______, die seit Kindheit an wiederkehrenden Blaseninfektionen leide, an verschiedenen Orten untersuchen und behandeln lassen, zuletzt bei Spezialisten in der Hauptstadt. Sie sei mit den medizinischen Behandlungen jedoch nicht zufrieden gewesen, habe den Diagnosen misstraut und deshalb vor einiger Zeit beschlossen, ihre Tochter in der Schweiz behandeln zu lassen. Zudem habe sie in der Schweiz eine Arbeit suchen wollen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt: «Ich mag die Schweiz halt». Das SEM anerkenne, dass die wirtschaftliche und medizinische Situation in ihrem Heimatland schwierig sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien jedoch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Auch entfalte die Absicht, in der Schweiz eine Arbeitsstelle sowie eine bessere und unentgeltliche medizinische Behandlung für ihre Tochter zu finden, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass ihre Aussagen entgegen der Auffassung des SEM den Tatsachen entsprächen. Sie und ihre Tochter, G._______, würden in Venezuela verfolgt werden. Sie habe Angst, in ihr Heimatland zurückzukehren. Die venezolanischen Behörden würden weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begehen. Ihre Tochter sei an ihrem Arbeitsplatz des Terrorismus und des Verrats am Vaterland beschuldigt worden. Man habe ihr gedroht, weil sie Fotos und ein Video von ihr bei den Demonstrationen hätten. In Venezuela gäbe es weder Meinungsfreiheit noch Menschenrechte. Die Regierung gehe regelmässig mit Härte gegen die Opposition und Demonstranten vor.
Sie sei mit 32 Jahren in den Ruhestand versetzt worden, weil sie ihre Position dem amtierenden Regime habe geben wollen. Nach ihrer Pensionierung habe sie unter Demütigungen und Misshandlungen seitens einer Regierungsorganisation namens (...) ([...], lokales Komitee zur Versorgung und Produktion; Anmerkung BVGer) gelitten, die für den Verkauf von Lebensmitteln, Haushaltsgas und anderen Leistungen zuständig sei, nur weil sie eine andere politische Meinung gehabt habe. Oft hätten sie sie ohne Lebensmittel zurückgelassen. Aufgrund der hohen Kosten für Lebensmittel und Medikamente habe sie sich gezwungen gesehen, ihr Haus im (...) 2023 zu verkaufen, das sie in 20 Jahren an die Regierung abgezahlt habe. Ein Teil des Geldes habe sie verwendet, um die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter B._______ zu behandeln und eine angemessene Ernährung zu gewährleisten, da sie auch unter Verstopfung gelitten habe.
Sie sei in die Schweiz gekommen, um Zuflucht für sich und ihre Familie zu suchen, da sie über Jahre hinweg Misshandlungen durch die Regierung erlitten hätten. Sie gebe zu, dass sie in ihrer Erklärung zwei Fehler gemacht habe, die sie aufgrund der Nervosität und des Drucks, den sie durch die instabile Situation ihrer Familie erleide, vergessen habe. Vor dem Besuch bei ihrer Freundin seien sie jedoch zu ihrem Patenonkel gegangen, der zu diesem Zeitpunkt der oberste Richter der Strafgerichte des Bundesstaates I._______ gewesen sei und die Liste der gesuchten Personen verwaltet habe. Er habe ihnen empfohlen, sich zu verstecken, bis sie das Land hätten verlassen können, und habe gesagt, dass die Kontrolle der gesamten Situation in seinen Händen liege, solange er sie habe. Sie habe auch ihren Besuch am Flughafen vergessen, da sie es gewohnt seien, nachts zu reisen. An diesem Tag hätten sie beschlossen, morgens zu fahren, da es morgens keine Kontrollpunkte der Nationalgarde gegeben habe.
4.2.3 In der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 wurde festgehalten, dass die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet seien, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Die Einschätzung des SEM, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstelle, ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Weiter hat das SEM unter Hinweis auf zahlreiche Protokollstellen in den Anhörungen überzeugend ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, G._______, nicht hätten glaubhaft machen können, dass diese wegen politischer Aktivitäten nach den Wahlen gesucht worden sei und die Beschwerdeführerin und ihre Töchter deshalb das Land hätten verlassen müssen. Die Einwände und Erklärungsversuche hinsichtlich der vom SEM festgestellten Widersprüchlichkeiten in ihren Aussagen und jenen ihrer erwachsenen Tochter sind nicht geeignet, ihre Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, zumal die Beschwerdeführerin die vom SEM aufgezeigten Widersprüche als solche nicht bestreitet. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) verwiesen werden.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
5.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung - dies mit Verweis auf die geltende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Tochter, B._______, - ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Dem wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengebracht, weshalb dies nicht zutreffen soll. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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