Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 20.03.2025Publikationsdatum: 02.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7869/2024 law/blp
Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 2. September 2024 wurde sie vom SEM in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Alsdann verfügte das SEM am 5. September 2024, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin werde im erweiterten Verfahren behandelt.
B. Mit Verfügung vom 27. November 2024 (eröffnet am 29. November 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 13. August 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen würde, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2024, ein Arbeitsvertrag vom 12. Dezember 2024 sowie die Lohnabrechnung Januar 2025 bei.
D. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Verbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte sie auf, bis zum 3. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde.
F. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 3. März 2025.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig, die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie das Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 6.1 m.w.H).
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 2. September 2024 zu ihrem persönlichen und familiären Hintergrund aus, sie sei Christin und in D._______ geboren und aufgewachsen. Ihr Studium der Buchhaltung habe sie wegen der Corona-Pandemie abbrechen müssen. Sie habe Kurse in Kosmetik, Labor-Assistenz sowie Krankenpflege besucht und erste praktische Berufserfahrungen gesammelt. Zuletzt habe sie in einem Krankenhaus der Regierung als medizinische Laborantin gearbeitet.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, mehrere Gründe hätten dazu geführt, dass sie ihr Heimatland verlassen habe: Es sei bekannt, dass die allgemeine Lage in Venezuela schlecht sei. Alles sei dort schrecklich, die Löhne würden nicht ausreichen, man könne kein normales Leben führen, es gebe keine Meinungsfreiheit. Weiter sei ihre Halbschwester, E._______, seit längerem krank, und ihre Mutter habe vor einiger Zeit den Entschluss gefasst, ihre Halbschwester in der Schweiz behandeln zu lassen und dort eine Arbeitsstelle zu suchen. Da ihre Halbschwester noch klein und sie (die Beschwerdeführerin) eine Stütze für ihre Mutter sei, habe sie sich dem Plan angeschlossen und ihre Mutter und ihre beiden Halbschwestern in die Schweiz begleiten wollen. Kurz vor der Ausreise sei eine politische Verfolgung dazugekommen: Nach den Präsidentschaftswahlen Ende Juli 2024 sei sie mehrmals auf die Strasse gegangen. Wegen eines Fotos beziehungsweise wegen eines Videos, das auf Tiktok hochgeladen worden sei, sei ihr an ihrer Arbeitsstelle Landesverrat und Terrorismus vorgeworfen worden und die Weiterarbeit untersagt worden. Auch sei ihr Mobiltelefon an einer Demonstration von Colectivos-Anhängern gestohlen worden. Als sie erfahren habe, dass sie und ihr Freund gesucht worden seien, habe sie sich bei einer Freundin ihrer Mutter verstecken müssen.
Am 11. August 2024 seien sie, ihre Mutter und die beiden Halbschwestern legal und visumsbefreit via F._______ nach G._______ geflogen und mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie, wegen ihrer Protestaktivitäten vor der Ausreise in ein Folterzentrum gebracht zu werden.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin reichte ihren Reisepass, ihre Identitätskarte und ihren Geburtsschein, je im Original, die Sozialversicherungskarte, den Arbeitsausweis, Impfausweise, je in Kopie, wobei ihr die Originale zurückgegeben worden seien, sowie zwei Fotos, Video auf USB-Stick, in Kopie, ein.
4.2
4.2.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, dass insgesamt die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden.
Die Beschwerdeführerin - so das SEM - bringe vor, dass sie kurz vor ihrer Ausreise politisch verfolgt worden sei. Nach den Präsidentschaftswahlen Ende Juli 2024 sei sie mehrmals auf die Strasse gegangen. Wegen Fotos beziehungsweise wegen eines Videos, das auf Tiktok hochgeladen worden sei, sei ihr an ihrer Arbeitsstelle Terrorismus und Landesverrat vorgeworfen und die Weiterarbeit untersagt worden. Auch sei ihr Mobiltelefon an einer Demonstration von Colectivos-Anhängern gestohlen worden. Als sie erfahren habe, dass sie und ihr Freund gesucht worden seien, habe sie sich bei einer Freundin ihrer Mutter verstecken und das Land verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Schilderung ihrer angeblich politischen Verfolgung in mehrere Widersprüche verwickelt: Sie habe gesagt, dass sie nach den Wahlen mehrmals auf der Strasse protestiert habe, ein erstes Mal am 28. Juli 2024. Bei dieser Gelegenheit seien die Fotos gemacht worden, die sie als Beweismittel eingereicht habe. Wegen dieser Fotos sei sie an ihrer Arbeitsstelle mit dem Vorwurf des Landesverrats konfrontiert worden. Sie habe zu den Beweismitteln gesagt: «Es sind BM dafür, dass ich an dem Marsch teilgenommen habe. Wegen dieser Fotos wurde mir in dem Krankenhaus, in dem ich arbeitete, gesagt, es sei verboten an Märschen teilzunehmen. Mir wurde Terrorismus und Landesverrat vorgeworfen, weil ich sie nicht unterstützte». An anderer Stelle habe sie jedoch gesagt, dass man ihr an ihrer Arbeitsstelle wegen des Videos, das angeblich auf Tiktok hochgeladen worden sei, Landesverrat vorgeworfen habe. Dieses Video habe zum Arbeitsverbot geführt. Es sei ihr gesagt worden: «Wir haben das Video. Wir werden es zeigen!». Diese inkonsistenten Angaben würden erste Zweifel an ihren Vorbringen wecken. Auch sei es ihr auf Nachfrage nicht gelungen, ihre Ausführungen, ob sie nun in der Nacht des 28. Juli 2024 protestiert oder doch eher gefeiert habe, überzeugend darzulegen.
Weiter - so das SEM - hätten sich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter bei der Schilderung der angeblichen Suche nach ihnen und der angeblich dramatischen Flucht zu einer Freundin ihrer Mutter in Widersprüche verwickelt: Ihre Mutter habe gesagt, dass sie, die Beschwerdeführerin, nachdem sie von der angeblichen Suche nach ihr erfahren habe, unverzüglich auf dem Motorrad zu einer Freundin gefahren sei: «Ich stieg auch auf mein Motorrad und fuhr mit meiner Tochter möglichst schnell, um sie bei einer Freundin zu verstecken. Ohne Kleidung oder sonst etwas. Sehr schnell. Diese Freundin ist wie eine Schwester für mich. Es war schrecklich. Wir fuhren so schnell auf dem Motorrad, dass wir hätten ums Leben kommen können». Die Beschwerdeführerin habe gesagt: «Ich ging mit meiner Mutter zu meinem Patenonkel. Sie brachte mich zu ihm. Wir sind sehr schnell gefahren. Ich trug einen Helm und einen Mundschutz. Er sagte, ich müsse mich verstecken». Angesprochen auf den Widerspruch, habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass die Mutter dies wohl vergessen habe. Diese Erklärung vermöge wenig zu überzeugen. Ihre Mutter habe die angebliche Fahrt zur Freundin derart dramatisch geschildert, dass wenig glaubhaft sei, dass sie die angebliche Zwischenstation beim Patenonkel und Richter vergessen haben könnte. Zudem habe ihre Mutter in der Anhörung gesagt, dass sie alleine zu diesem Richter gegangen sei. Auch bei der Schilderung einer weiteren angeblich dramatischen Fahrt, nämlich derjenigen zum Flughafen, hätten sie sich beide in Widersprüche verwickelt: Ihre Mutter habe gesagt, dass sie am 10. August 2024 zum Flughafen gefahren sei, und zwar mitten in der Nacht. Sie seien die ganze Nacht durchgefahren. Die Beschwerdeführerin habe hingegen gesagt, dass sie am 10. August 2024, am Vormittag um acht Uhr losgefahren seien. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie diesen ebenfalls nicht auflösen können und gesagt: «Nichts. Ich weiss nicht». Die Widersprüche würden die Vermutung erhärten, dass die Schilderungen ihrer angeblichen politischen Verfolgung und der Suche nach ihr auf einer Fiktion beruhen würden.
Als Beweismittel - so das SEM weiter - habe sie zwei Fotos eingereicht, die sie bei Dunkelheit mit einer Fahne von Venezuela an einer Strasse stehend zeige. Diese Fotos könnten, wie bereits in der Anhörung ausgeführt, nichts belegen, ausser dass sie sich bei Dunkelheit mit einer Flagge habe ablichten lassen. Das auf einem Stick eingereichte Video zeige sie und eine Gruppe von Leuten vor einer Heiligenstatue mit zahlreichen Fahnen von Venezuela. Sie selber sage in diesem Video nichts. Das Wort «Freiheit» sei aus der Menge zu hören, zwei Personen neben ihr würden - soweit verständlich - sagen, dass die Jugend lebendig sei, dass man Stärke zeige, dass man sich auf der Strasse erhebe. Wann, wo und in welchem Zusammenhang das Video gemacht worden sei, sei nicht ersichtlich. Auch habe sie bisher keinen Nachweis erbracht, dass das in der Anhörung erwähnte Video auf Tiktok hochgeladen oder wie oft es aufgerufen worden sei. In einer Gesamtschau habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie wegen ihrer Teilnahmen an Feiern beziehungsweise Protesten nach den Wahlen gesucht worden sei und deshalb das Land habe verlassen müssen.
Die Beschwerdeführerin bringe - so das SEM weiter - vor, dass die allgemeine Lage in Venezuela bekanntlich schlecht sei. Alles sei dort schrecklich, die Löhne würden nicht ausreichen, man könne kein normales Leben führen, es gebe keine Meinungsfreiheit. Das SEM anerkenne, dass die Situation in ihrem Heimatland schwierig sei. Ihre Vorbringen seien jedoch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen.
Weiter bringe die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Halbschwester E._______ seit längerem krank sei. Ihre Mutter habe vor einiger Zeit den Entschluss gefasst, ihre Halbschwester in der Schweiz behandeln zu las-sen und dort eine Arbeitsstelle zu suchen. Da ihre Halbschwestern noch klein seien und sie eine Stütze für ihre Mutter sei, habe sie sich dem Plan angeschlossen und ihre Mutter und die beiden Halbschwestern in die Schweiz begleiten wollen. Zu den diesbezüglichen Vorbringen, die ihre Mutter und ihre Halbschwester betreffen würden, nehme das SEM im Asylentscheid ihrer Mutter Stellung. Ihr Vorbringen, dass sie ihre Mutter für die Arbeitssuche und ihre Halbschwester für die medizinische Betreuung in die Schweiz begleitet habe, entfalte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz.
Die Beschwerdeführerin bringe - so das SEM - schliesslich vor, dass sie befürchte, wegen ihrer politischen Aktivitäten im Fall einer Rückkehr in ein Folterzentrum gebracht zu werden. Wie oben ausgeführt, seien ihre Vorbringen, dass sie kurz vor der Ausreise politisch verfolgt worden seien, unglaubhaft. Auch sei angefügt, dass sie über kein nennenswertes politisches Profil verfüge. Sie habe sich gemäss ihren eigenen Angaben vor dem 28. Juli 2024, also vor ihren angeblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Wahlen, politisch kaum betätigt. Auf Nachfrage sei offenbart worden, dass ihr Interesse für politische Belange sehr gering sei. So habe sie nicht korrekt angeben können, welcher Partei Maria Corina Machado und Edmundo Gonzales, für die sie angeblich demonstriert habe, angehören würden oder in welcher Partei ihre Mutter und ihre Grossmutter langjährige Mitglieder gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe sogar behauptet, dass ihre Mutter der politischen Rechten beziehungsweise der Partei von Edmundo Gonzales und Maria Corina Machado angehöre. Gemäss den Angaben ihrer Mutter sei das Gegenteil der Fall: Die Mutter sei gemäss ihren eigenen Angaben langjähriges Mitglied von Parteien der politischen Linken gewesen. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die von der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. Die vorangehenden Erwägungen würden zum Schluss führen, dass sie aufgrund ihrer Vorbringen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Venezuela zu befürchten habe.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, ihre Aussagen würden entgegen der Auffassung des SEM den Tatsachen entsprechen. Sie werde in Venezuela verfolgt. Am 28. Juli 2024 hätten in Venezuela die Präsidentschaftswahlen stattgefunden, an denen sie an einer Demonstration teilgenommen habe, um Edmundo González (den Präsidentschaftskandidaten; Anmerkung BVGer) zu unterstützen. An diesem Tag habe sie Fotos gemacht, während sie die venezolanische Flagge gehalten habe und auf der Demonstration geblieben sei, bis die offiziellen Ergebnisse bekannt gegeben worden seien, die Nicolás Maduro als Gewinner bestätigt hätten. Am nächsten Tag, dem 29. Juli 2024, sei sie zur Arbeit ins Krankenhaus gegangen, aber das Sicherheitspersonal habe ihr mitgeteilt, dass ihr der Zugang zum Krankenhaus verboten sei, da sie an Demonstrationen gegen Nicolás Maduro teilgenommen habe. Sie hätten sie des Terrorismus und des Verrats an der Heimat beschuldigt. Am 30. Juli 2024 hätten sie an einer weiteren Demonstration teilgenommen, bei der sie Freiheit für Venezuela gefordert hätten. Ein Live-Video auf Tiktok sei gemacht worden. An diesem Tag sei ihr ihr Handy während der Demonstration gestohlen worden, als eine Gruppe von Motorrad-Kollektiven mit Steinen geworfen hätten und sie eingeschüchtert hätten. Einige Tage später, am 4. August 2024, habe sie Drohungen erhalten vom Krankenhaus, in dem sie gearbeitet habe. Sie hätten ihr gesagt, dass sie das Video zeigen würden, dass sie ins Gefängnis käme, und hätten sie erneut eine Terroristin und Verräterin der Heimat genannt. An diesem gleichen Tag habe sie sich im Haus einer Freundin ihrer Mutter versteckt. Sie könne nicht in ihr Herkunftsland Venezuela zurückkehren, sie fürchte sich um ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit, sie habe Angst, missbraucht zu werden, ihr Leben sei in Gefahr. Die Regierung überprüfe die Menschen, die ins Land einreisen würden. Sie habe an den Protesten teilgenommen und sich gegen Nicolás Maduro ausgesprochen. Sie würden ihr die Freiheit nehmen und sie im Folterzentrum «El Helicoide» inhaftieren, wo alle Protestierenden im Land hingebracht würden, weil man sie des Verrats an der Heimat und des Terrorismus beschuldige. In Venezuela werde das Leben nicht respektiert und es gebe keine Menschenrechte.
Ihre Mutter habe zwei Fehler in ihren Aussagen gemacht, aufgrund des Drucks, dem sie ausgesetzt seien, und der Nervosität, die diese schwierige Situation mit sich bringe. Sie habe vergessen, dass sie vor dem Besuch bei ihrer Freundin zunächst ihren Patenonkel aufgesucht hätten, um ihn um Hilfe zu bitten, da er zu diesem Zeitpunkt der oberste Richter der Strafgerichte im Bundesstaat H._______ gewesen sei und die Liste der gesuchten Personen verwaltet habe. Er habe ihr empfohlen, dass sie sich verstecken sollte, bis sie das Land verlassen könnten, und habe gesagt, er würde die gesamte Situation überwachen, solange sie in seinen Händen gewesen sei. Ihre Mutter habe auch ihre Fahrt zum Flughafen vergessen, weil sie normalerweise nachts reisen würden, aber an diesem Tag hätten sie beschlossen, am Morgen zu fahren, da es zu dieser Zeit keine Kontrollpunkte der Nationalgarde gebe.
In dem Video, das sie als Beweis vorlege, sei der (...). Juli 2024. Sie befänden sich an der Statue von König I._______ bei einer Demonstration für die Freiheit Venezuelas. In dem Video spreche sie mit der Person, die das Handy halte und das Video aufnehme, und sie sage ihr, dass ihnen der Zutritt zum Krankenhaus verweigert worden sei. Darauf habe sie ihr geantwortet und gesagt: «Ich glaube dir nicht, lass uns warten, wir übertragen gerade live.» Nach diesem Gespräch hätten die Menschen, die an der Demonstration teilgenommen hätten, «Freiheit» zu rufen begonnen. Die Menschen, die neben ihnen gestanden seien, hätten gesagt: «Hier ist die auserwählte Jugend, wir werden die Freiheit erobern, die auserwählte Jugend, hier sind wir aus dem Bundesstaat H._______ und zeigen Stärke. Sie haben die Strassen verloren und wir sind die Besitzer».
Es sei richtig, dass sie kein umfangreiches politisches Profil habe, da dies das erste Mal sei, dass sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch mache, aufgrund ihres jungen Alters. Zuvor habe sie nicht gewählt, weil sie minderjährig gewesen sei und nicht das Recht gehabt habe, ihre Meinung zu äussern.
Ihre Mutter und ihre Grossmutter hätten immer zur rechten Seite gehört. Eine Zeit lang sei ihre Mutter von ihrem Arbeitgeber bedroht worden, der sie gezwungen habe, sich der linken Partei anzuschliessen, da man ihr sonst ihren Arbeitsplatz entzogen hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei sie (die Beschwerdeführerin) sechs Jahre alt gewesen und habe nichts über Politik gewusst.
4.2.3 In der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2025 wurde festgehalten, dass die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet seien, um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Die Einschätzung des SEM, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründen zu treffen, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstelle, ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Weiter hat das SEM unter Hinweis auf Protokollstellen in den Anhörungen überzeugend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter nicht hätten glaubhaft machen können, dass sie (die Beschwerdeführerin) wegen politischer Aktivitäten nach den Wahlen gesucht worden sei und dass sie mit ihrer Mutter und Halbgeschwistern deshalb das Land hätten verlassen müssen. Die Einwände und Erklärungsversuche hinsichtlich der vom SEM festgestellten Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sind nicht geeignet, ihre Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, zumal die Erklärungen für die von ihrer Mutter anlässlich der Anhörung gemachten «Fehler» als Schutzbehauptungen erscheinen. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) verwiesen werden.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).
5.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung - dies mit Verweis auf die geltende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Weshalb dies nicht zutreffen soll, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt, zumal gemäss Rechtsprechung der Grad der Integration in der Schweiz für sich genommen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-sen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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