Vollzug der Wegweisung (vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2024
Entscheiddatum: 12.02.2024Publikationsdatum: 26.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-789/2024
Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Ukraine und Israel, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung (vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, ein ukrainische und israelische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Israel, am 11. Oktober 2023 in die Schweiz einreiste und am 17. Oktober 2023 um Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) ersuchte,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Beschwerdeführerin am 16. November 2023 zu den Gründen des Gesuchs um Gewährung vorübergehenden Schutzes befragte,
dass die Beschwerdeführerin bei dieser Gelegenheit im Wesentlichen ausführte, sie habe sich seit Oktober 2021 in Israel aufgehalten, wo sie in der Stadt Haifa ein Masterstudium [...] absolviert habe,
dass sie am 31. Oktober 2022 die israelische Staatsbürgerschaft beantragt und in der Folge auch erhalten habe,
dass sie in diesem Zusammenhang eine am 14. Mai 2023 ausgestellte israelische Identitätskarte vorlegte,
dass sie weiter zu Protokoll gab, sie habe Israel wegen des am 7. Oktober 2023 ausgebrochenen Krieges und der entsprechenden Sicherheitslage im Land verlassen,
dass sie auch deshalb in die Schweiz gelangt sei, weil hier ihr Freund lebe, ein Schweizer Staatsangehöriger, den sie in Israel im Rahmen ihres Studiums kennengelernt habe,
dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vor-übergehenden Schutzes mit Verfügung vom 3. Januar 2024 (Datum der Eröffnung: 6. Januar 2024) ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),
dass gemäss dieser Allgemeinverfügung folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, weil sie bereits seit Oktober 2021 in Israel gelebt habe und damit schon vor dem 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft gewesen sei,
dass das Staatssekretariat ausserdem feststellte, weil die Beschwerdeführerin neben der ukrainischen auch die israelische Staatsangehörigkeit besitze, sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen,
dass mit der Beschwerdeschrift in hauptsächlicher Hinsicht ausschliesslich beantragt wird, der Entscheid der Vorinstanz sei insofern aufzuheben, als die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei,
dass sich das Beschwerdeverfahren somit in materieller Hinsicht auf die Frage beschränkt, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die angefochtene Verfügung demgegenüber in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes und der Wegweisung betrifft,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.N.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Beschwerdeführerin kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch in anderweitiger Hinsicht keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Israel drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, weder die in Israel herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführerin in diesen Staat sprechen,
dass die momentanen gewaltsamen Auseinandersetzungen, die sich auf bestimmte Regionen Israels konzentrieren würden, keine akute Gefahr für die israelische Zivilbevölkerung darstellen würden, da diese vom israelischen Staat gut beschützt werde und ausreichend Infrastruktur vorhanden sei, um sich in Notsituationen in Sicherheit zu bringen,
dass die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll gegeben habe, sie sei in Haifa nicht direkt vom Konflikt betroffen gewesen,
dass sie auch sonst keine konkrete Gefährdung ihrer Person in Israel geltend gemacht habe,
dass die Beschwerdeführerin eine junge, gesunde und gebildete Frau sei, die neben dem Studium einem Beruf habe nachgehen und ihren Lebensunterhalt in Israel selber habe finanzieren können,
dass nichts dagegen spreche, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Israel, wo sie gut integriert sei und über ein soziales Netz verfüge, ihr Studium abschliessen und erneut eine Arbeitsstelle finden könne, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, wobei ihr als israelischer Staatsangehöriger bei Bedarf auch die dortigen Sozialwerke uneingeschränkt zur Verfügung stehen würden,
dass die Beschwerdeführerin diesen Erwägungen mit ihrer Eingabe im Wesentlichen entgegenhält, sie habe gegenüber der Vorinstanz zwar angegeben, an ihrem Studien- und Wohnort Haifa nicht direkt vom Konflikt in Israel betroffen gewesen zu sein,
dass sich die Situation in Haifa und allgemein in Israel seit ihrer Ausreise aber verändert habe, wobei die Vorinstanz es unterlassen habe, die aktuell herrschende Lage und vor allem auch die zu erwartende Entwicklung fundiert zu prüfen,
dass die Stadt Haifa bereits vor ihrer Ausreise Ziel von Luftangriffen geworden sei,
dass sowohl die israelische Regierung als auch internationale Medien mit erneuten Eskalationen im ganzen Land und insbesondere im Norden Israels rechnen würden,
dass neben dem Konflikt im Gaza-Streifen zu erwarten sei, dass insbesondere der Norden von Israel - und damit auch Haifa - zum Austragungsort von kriegerischen Handlungen und terroristischen Akten werde,
dass die Binnenflucht in Israel eine enorme Herausforderung darstelle, wobei Haifa eine der Städte sei, die Binnenflüchtlinge und traumatisierte Menschen aufnehme, was für eine zusätzlich intensive und angespannte Atmosphäre in dieser Region sorge,
dass nicht nur kriegerische Auseinandersetzungen in den Grenzgebieten die Zivilbevölkerung gefährden würden, sondern auch terroristische Anschläge im Inland, wie - unter anderem - ein jüngstes Beispiel vom 29. Januar 2024 in Haifa zeige,
dass zur Zeit ein aussergewöhnliches Ausbruchspotential für zivile Gewalt bestehe,
dass zudem die geographische Lage Israels zu berücksichtigen sei, indem in unterschiedlichem Ausmass mit jedem Nachbarstaat ein Konfliktpotential bestehe,
dass im Falle des Ausbruchs eines grossflächigen Krieges in Israel die Fluchtwege auf den Flugverkehr beschränkt wären, was unvermeidlich zu Engpässen und Sicherheitsfragen führe würde,
dass mit der Beschwerdeschrift hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage in Israel als Beweismittel insgesamt neunzehn Kopien und Ausdrucke von Medien- und sonstigen Berichten eingereicht wurden,
dass in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht wird, neben der herrschenden politischen Situation würden auch andere Gründe für die Unzumutbarkeit einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Israel sprechen,
dass die Vorinstanz geltend mache, die Beschwerdeführerin verfüge in Israel über ein soziales Netzwerk,
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber zwar einige Bekannte in Haifa habe, aber bei Weitem nicht von einem sozialen Netzwerk gesprochen werden könne, hätten doch verschiedene Personen, die sie im Rahmen ihres Studiums kennengelernt habe, Israel seither verlassen,
dass ihre einzige Vertrauensperson, ihr Partner, in der Schweiz lebe und nicht nach Israel zurückkehren werde,
dass auch aufgrund der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin eine Rückführung als unzumutbar zu erachten sei,
dass sie nämlich die israelische Staatsbürgerschaft nur angenommen habe, weil sie damit dem Krieg in der Ukraine habe entkommen wollen,
dass sie auch in Israel Tag und Nacht vom ständigen Gefühl verfolgt worden sei, es könnte augenblicklich etwas Schlimmes geschehen,
dass diese Argumente der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Israel in Frage zu stellen,
dass vielmehr die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zwar einzuräumen ist, dass die allgemeine Lage in Israel nicht zuletzt seit dem Ausbruch des Krieges im Gaza-Streifen am 7. Oktober 2023 bekanntermassen mit Problemen verbunden ist, welche der Bevölkerung - in regional unterschiedlichem Ausmass - die Befolgung von Sicherheitsmassnahmen auferlegen,
dass der Vorinstanz aber in der Einschätzung zuzustimmen ist, wonach der israelische Staat auch unter den heutigen Bedingungen grundsätzlich in der Lage ist, die Bevölkerung zu schützen,
dass hinsichtlich der Lebensbedingungen der israelischen Bevölkerung in der derzeitig verschärften Sicherheitslage auch regionale Unterschiede bestehen, wobei der letzte Wohnort der Beschwerdeführerin, die Stadt Haifa, nicht in einer der besonders gefährdeten Grenzregionen liegt,
dass von einer generellen, das gesamte Land umfassenden Gefährdung der Bevölkerung, welche zur Unzumutbarkeit des Aufenthalts wegen Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde, derzeit nicht gesprochen werden kann,
dass derzeit trotz der angespannten politischen Situation im Nahen Osten auch nicht zu erwarten ist, es stehe eine entsprechende, unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG relevante Veränderung der allgemeinen Lage in Israel unmittelbar bevor,
dass sich auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation keine Gründe entnehmen lassen, welche die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Israel in Frage stellen könnten,
dass dabei die Frage, wie gross das soziale Netzwerk nach der Ausreise verschiedener Personen sei, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Studiums kennengelernt habe, offensichtlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist,
dass aus dem allgemeinen, nicht näher konkretisierten oder gar belegten Hinweis auf eine psychische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund der Kriege in der Ukraine und im Gaza-Streifen sowie der Sicherheitslage in Israel offensichtlich nicht auf ein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen geschlossen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel auch sonst nichts enthalten, was die zu treffenden Einschätzungen zu ändern vermöchte,
dass dies auch für das Vorbringen gilt, in der Schweiz lebe der Partner der Beschwerdeführerin, bei welchem es sich um einen Schweizer Staatsangehörigen handle, lässt sich doch aus diesem Umstand unter den im vorliegenden Verfahren ausschliesslich anzuwendenden Rechtsbestimmungen (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG) nichts zugunsten der Beschwerdeführerin herleiten,
dass schliesslich angesichts der israelischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 AIG) nach Israel auszugehen ist,
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung mithin Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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