Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. November 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 16.05.2025Publikationsdatum: 28.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-79/2024
Urteil vom 16. Mai 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, zurzeit unbekannten Aufenthalts, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 23. November 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2023 in der Schweiz um vor-übergehenden Schutz nach.
B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 26. Oktober 2023 machte er geltend, er sei ukrainischer Staatsbürger, er habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs seinen Wohnsitz in der Ukraine gehabt und er verfüge über keine Aufenthaltsbewilligung in einem Drittstaat, habe jedoch in Kroatien einen Schutzstatus erhalten.
C.
C.a Anlässlich der mündlichen Kurzbefragung vom 26. Oktober 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien.
Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, die Lebensbedingungen in Kroatien seien nicht akzeptabel gewesen, er habe dort keine Möglichkeiten zur beruflichen und persönlichen Entwicklung. In der Schweiz wolle er sein Studium weiterführen und Arzt werden. Ausserdem habe er seinen Schutzstatus in Kroatien zurückgezogen, er werde eine Bestätigung des Rückzugs nachreichen. Schliesslich befinde sich auch sein Bruder (B._______, geb. am [...], N [...]) in der Schweiz.
C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen ukrainischen Pass, eine türkische Aufenthaltsbewilligung und eine kroatische Identitätskarte für Personen mit vorübergehendem Schutz ein.
D. Ebenfalls am 26. Oktober 2023 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu.
E. Am 9. November 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf den Notenaustausch vom 8./9. Februar 1993 zwischen der Schweiz und Kroatien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses (SR 0.142.112.912) um Auskunft über die Art des Aufenthaltstitels in Kroatien, dessen Gültigkeit und Verlängerungsmöglichkeit sowie um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
F. Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. November 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mittels elektronischer Korrespondenz versucht, seinen Schutzstatus in Kroatien zurückzuziehen. Da er jedoch keine Antwort erhalten habe, habe er sich zusätzlich auf postalischem Weg an die kroatischen Behörden gewandt.
G. Am 20. November 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu und hielten fest, der Beschwerdeführer verfüge über einen Schutzstatus («temporary protection»), welcher bis zum 4. März 2024 gültig sei; eine Verlängerung werde gemäss den Entscheidungen der Europäischen Kommission geregelt.
H. Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens vom 9. November 2023 an die kroatischen Behörden betreffend den Rückzug seines Schutzstatus in Kroatien ein.
I. Mit Verfügung vom 23. November 2023 - eröffnet am 24. November 2023 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
J. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Registrierungs- beziehungsweise Annullationsformular der kroatischen Migrationsbehörden für Personen mit Schutzstatus vom 19. Dezember 2023 einschliesslich deutscher Übersetzung, eine Versandquittung der schweizerischen Post datiert auf den 9. November 2023, Kopien zweier undatierter Schreiben an die kroatischen Behörden, eine Kopie eines ukrainischen Reisepasses und ein Bildschirmfoto einer elektronischen Korrespondenz an die kroatischen Behörden zu den Akten.
K. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn unter Androhung des Nichteintretens auf, entweder einen Antrag um unentgeltliche Prozessführung zu stellen und für den Beweis der Mittellosigkeit eine Fürsorgebestätigung vorzulegen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.
M. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
N. Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
O. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest.
P. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik auf.
Q.
Q.a Nebst seiner eigenen Eingabe vom 5. März 2024 reichte der Beschwerdeführer je ein Referenzschreiben von D._______ und B._______ zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
3.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehöriger und vor dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, jedoch verfüge er in Kroatien bereits über einen Schutzstatus und somit über eine Schutzalternative in einem anderen Staat. Nach dem Subsidiaritätsprinzip falle demnach eine Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung ausser Betracht.
Daran ändere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er seinen Schutzstatus in Kroatien zurückgezogen habe, zumal dieser weiterhin gültig sei, der Beschwerdeführer keinerlei Beweise für den angeblichen Rückzug vorgelegt habe und die kroatischen Behörden seiner Rückübernahme explizit zugestimmt hätten.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, er habe zum Zeitpunkt der Gesuchstellung am 26. Oktober 2023 über keinen gültigen Schutzstatus in Kroatien verfügt, da er diesen vor seiner Ausreise aus Kroatien zurückgezogen habe. Er habe alle möglichen Anstrengungen unternommen, um diesbezüglich eine schriftliche Bestätigung der kroatischen Behörden zu erhalten; immerhin sei ihm das Erlöschen seines Schutzstatus mündlich bestätigt worden.
Von der Schweiz aus habe er wiederholt Versuche unternommen, die kroatischen Behörden um Ausstellung einer Bestätigung betreffend das Erlöschen seines Schutzstatus zu ersuchen. Seine Ersuchen seien jedoch bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erfolglos geblieben.
Am 28. Dezember 2023 habe er schliesslich ein Dokument betreffend die Annullierung seines Schutzstatus in Kroatien erhalten, welches bestätige, dass er in Kroatien über keinen Aufenthaltstitel verfüge; entsprechend könne er nicht dorthin zurückkehren.
Ferner sei seinem Bruder B._______ in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt worden. Dieser sei die einzig ihm nahestehende Person, zu welcher er ein herzliches und brüderliches Verhältnis pflege. Auch vor diesem Hintergrund sei eine Rückkehr nach Kroatien nicht rechtens.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Verfügung fest, mit der Begründung, die kroatischen Behörden hätten die Gültigkeit des Schutzstatus des Beschwerdeführers bestätigt und seiner Rückübernahme explizit zugestimmt. Ferner ändere die einseitige und freiwillige Annullierung des Schutzstatus in Kroatien nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers, zumal die entsprechenden Rechtsgrundlagen der Europäischen Union für die Gewährung vorübergehenden Schutzes weiterhin in Kraft seien und somit keine Gründe ersichtlich seien, welche einer Verlängerung beziehungsweise einem Wiedererwerb seines Schutzstatus in Kroatien entgegenstünden.
An dieser Einschätzung vermöge ferner auch die Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz nichts zu ändern. Die Regelungen betreffend Familieneinheit gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. a und b AsylG bezögen sich lediglich auf Ehegatten und minderjährige Kinder von Schutzbedürftigen, nicht jedoch auf volljährige Geschwister. Schliesslich stünde es dem Beschwerdeführer und dessen Bruder offen, sich in Kroatien zu vereinen.
5.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind.
5.2 Zwar sind sowohl die ukrainische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers wie auch sein Wohnsitz in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs unbestritten geblieben. Allerdings entfällt - nachdem die kroatischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und einen bestehenden Anspruch auf vorübergehenden Schutz bestätigt haben - eine Schutzgewährung nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung aufgrund des Subsidiaritätsprinzips. Daran vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Formular der kroatischen Migrationsbehörden betreffend die Registrierung beziehungsweise Annullierung des Schutzstatus nichts zu ändern, zumal es sich dabei lediglich um eine einseitige Willenserklärung des Beschwerdeführers handelt, die seinen Anspruch auf Verlängerung beziehungsweise Wiedererlangung eines Schutzstatus in Kroatien gemäss geltendem EU-Recht unberührt lässt.
5.3 Eine Schutzgewährung gestützt auf Ziff. I Bst. b beziehungsweise c der Allgemeinverfügung fällt bereits aufgrund der ukrainischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht.
5.4 Schliesslich ist - gemeinsam mit der Vorinstanz - festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch aus der Anwesenheit seines Bruders B._______, der in der Schweiz über einen Schutzstatus verfügt, nichts abzuleiten vermag, zumal vom Schutzbereich von Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG lediglich Ehegatten und minderjährige Kinder von Schutzbedürftigen, nicht jedoch volljährige Geschwister erfasst werden.
5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kroatien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kroatien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (auch Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), und es somit der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen. Es obliegt der betroffenen Person, Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
7.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Lebensbedingungen in Kroatien seien nicht akzeptabel und es gebe dort für ihn keine Möglichkeiten zur beruflichen und persönlichen Entwicklung.
Diese Vorbringen sind offensichtlich ungeeignet, die Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug nach Kroatien auch als zumutbar erweist.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2024 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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