Entscheiddatum: 26.02.2013Publikationsdatum: 20.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-792/2013
Urteil vom 26. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...),unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Ghana im Frühjahr (...) verliess und via B._______, C._______ und D._______ am (...) illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 19. Juli 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und vom BFM am 23. Januar 2013 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen als Grund, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsuche, im Wesentlichen geltend machte, dass er aus Ghana sei und dort bereits seit seiner Geburt Konflikte zwischen zwei verfeindeten ethnischen Gruppen namens "E._______" und "F._______" wüten würden und er sich entschlossen habe auszureisen, um diesen Konflikten zu entgehen,
dass er im Frühjahr (...) Ghana auf dem Landweg verlassen habe, über B._______ und C._______ am (...) nach D._______ gelangt und dort bis zum (...) geblieben sei,
dass er in D._______ seine Begleiterin E._______ getroffen habe, mit welcher er am (...) ein Kind bekommen habe, welches er anerkannt habe,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgab,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2011 auf dieses Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach D._______ anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, jedoch innert der angesetzten Überstellungsfrist nach einem erfolglosen Ausschaffungsversuch nicht vollzogen wurde, weshalb das nationale Verfahren aufgenommen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2013 - eröffnet am 7. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens am 8. März 2013 zu verlassen und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an ihn verfügte,
dass es zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe keine Identitätspapiere beigebracht, welche seine behauptete Staatsangehörigkeit zu Ghana belegen würden, und weder Kenntnisse über diese Dokumente noch über Ghana bzw. die Ortschaft F._______ gehabt habe,
dass er sich zu seiner angeblich papierlosen Reise widersprüchlich und wenig detailliert geäussert habe, so zum Beispiel über die Aufenthaltsdauer in den einzelnen Ländern, durchquerte Orte und Regionen, Details zu den einzelnen Grenzkontrollen, benutzte Verkehrsmittel sowie zu den Reisekosten,
dass das Vorbringen, wonach er für die gesamte Reise über keine Papiere verfügt habe, wirklichkeitsfremd und nicht glaubhaft sei,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Ungereimtheiten, der Verschleierung seiner Biografie, seiner Herkunft sowie seiner Aufenthaltsorte vielmehr dem begründeten Verdacht aussetze, auf andere als die geschilderte Art und Weise in die Schweiz gelangt zu sein, dabei über Identitätspapiere seines Heimatstaates verfügt zu haben und diese den Schweizer Asylbehörden in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuenthalten, um seine Identifikation sowie den späteren Vollzug seiner Wegweisung in seinen Herkunftsstaat massgeblich zu erschweren,
dass weder die geltend gemachte ghanaische Staatsangehörigkeit noch der Aufenthalt in der Stadt F._______ glaubhaft sei, womit folglich in Bezug auf Ghana keine Gründe, welche für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sprechen, vorliegen würden,
dass anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer auch seine eigentlichen Fluchtgründe - Konflikte zwischen zwei verfeindeten ethnischen Gruppen - tatsachenwidrig und unsubstanziiert geschildert habe,
dass er ein nigerianisches Englisch spreche, mit einer nigerianischen Konkubinatspartnerin in D._______ gewohnt habe und mit ihr in die Schweiz gelangt sei, weshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer nigerianischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei,
dass sich keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben würden und aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 14. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, die Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei ausgangsgemäss aufzuerlegen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizugeben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG; Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- und Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerdeschrift auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs vorlegte und diese Unterlassung überdies unbestritten ist, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind,
dass der langjährige Aufenthalt in D._______ sowie der Reiseweg über B._______, C._______ und D._______ kaum ohne eigene und echte Identitätspapiere zu bestreiten gewesen sein dürften, weshalb seine Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen, sich als realitätsfremd erweist, und dieser Umstand sowohl den Anschein erweckt, er wolle nicht offenlegen, mit welchen Papieren er in Wirklichkeit gereist sei, als auch als Hinweis dafür zu werten ist, dass er dadurch den schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu verheimlichen versucht,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen ebenso bestätigen wie die detailarmen Angaben über die Reise vorerst nach D._______ und sodann in die Schweiz,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über die offiziellen Identitätspapiere aus Ghana, nur lückenhafte Kenntnisse über seinen behaupteten Herkunftsstaat Ghana sowie über seinen angeblichen Aufenthaltsort F._______ aufwies und daraus zu schliessen ist, dass er nicht aus Ghana, sondern einem anderen afrikanischen Staat stammt, womit die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen generell in Frage zu stellen ist,
dass er sich eigenen Angaben zufolge legal in D._______ aufhielt und überdies seine Tochter, die nun seinen Namen trägt, dort anerkannte, weshalb anzunehmen ist, dass er sich zumindest in D._______ ausweisen musste und über Identitätsdokumente verfügte,
dass der Beschwerdeführer der im Empfangszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung vom 4. Juli 2012 (vgl. Akten BFM act. A2/1) zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP vom 19. Juli 2012 (vgl. act. A6/9) und der direkten Anhörung vom 23. Januar 2013 (vgl. act. A28/13) - nicht nachkam und als Grund angab, nie über Identitätsdokumente verfügt oder solche beantragt zu haben, da er diese nie gebraucht und auch nichts zur Beschaffung derselben unternommen habe (vgl. act. A6/9 S. 3 f.),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführen lässt, seine Identitätsdokumente verloren zu haben, und es mangels eines bestehenden Beziehungsnetzes zum Heimatland nicht möglich sei, Ersatzdokumente zu beschaffen, weshalb entschuldbare Gründe für die Nichtbeschaffung der Passdokumente vorliegen würden,
dass es widersprüchlich ist, wenn erst in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die Identifikationsdokumente verloren habe, er jedoch anlässlich der Befragungen geltend machte, nie über solche verfügt und es auch nie für nötig befunden habe, solche zu beantragen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner Reise- oder Identitätspapiere bemüht,
dass der Beschwerdeführer den zuständigen Behörden bis heute kein amtliches Ausweisdokument abgegeben hat,
dass die dürftig gehaltenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft aus Ghana nicht glaubhaft gemacht wurden, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei wegen der ethnischen Auseinandersetzung in G._______ (Ghana) geflüchtet,
dass anlässlich dieser Auseinandersetzung seine Adoptivmutter getötet worden sei,
dass er jedoch nicht im Stande war, bezüglich des Todes seiner Adoptivmutter detaillierte Angaben zu Protokoll zu geben,
dass in Ergänzung dazu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer ausführte, abgesehen von einem Steinwurf in seine Nähe, nicht persönlich von diesem Konflikt betroffen gewesen zu sein, und er beschlossen habe, in einem anderen Land sein Glück zu suchen,
dass er eigenen Angaben zufolge nie Schwierigkeiten mit den Behörden zu verzeichnen hatte,
dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als offenkundig asylrechtlich nicht relevant erweisen, weshalb nicht ersichtlich ist, er bedürfe des Schutzes der Schweiz,
dass weiter aus den Akten in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer jemals im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt gewesen ist oder eine solche Verfolgung befürchten müsste,
dass auch in der Rechtsmitteleingabe keinerlei weitere Ausführungen dazu gemacht wurde,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass gemäss Art. 8 EMRK jede Person das Recht auf Achtung des Familienlebens hat und sich unter gewissen Umständen daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten lässt, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339),
dass ein Familienmitglied dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen muss,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit der Mutter seiner Tochter keine Beziehung führt, zumal er anlässlich der BzP beim Zivilstand sich als "Single" bezeichnete und daher entgegen den Ausführungen des BFM nicht davon auszugehen ist, es handle sich um ein Konkubinatsverhältnis, da auch den Akten nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, dass die beiden in D._______ in einer Beziehung gelebt haben,
dass die gemeinsame Tochter sowie deren Mutter ohnehin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. Akten N (...)),
dass somit diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist und der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Ghana oder nach Nigeria somit zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder in Ghana noch in Nigeria eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Beschwerdeführer ausführte, wenn man ihn nach Afrika zurückbringe, wisse er nicht, wo er hingehen solle, da seine Adoptivmutter tot sei und es in G._______ keine Garantie gebe, dass dieser Konflikt nicht wieder ausbrechen werde,
dass das Vorbringen bezüglich des Konflikts in Ghana aufgrund des oben Ausgeführten nicht gehört werden kann, da ohnehin zu bezweifeln ist, der Beschwerdeführer stamme aus Ghana und sei dort aufgewachsen,
dass beim Beschwerdeführer ein nigerianischen Englisch festgestellt wurde, was darauf schliessen lässt, dass er aus Nigeria stammen könnte,
dass festzuhalten ist, dass den Ausführungen des BFM, der Beschwerdeführer sei mit seiner nigerianischen Konkubinatspartnerin in die Schweiz gereist und habe (...) Jahre mit ihr in D._______ gewohnt, nicht gefolgt wird, da der Beschwerdeführer bereits am (...) in die Schweiz einreiste, E._______ (die Mutter seiner Tochter) dagegen erst am (...) (vgl. act. A6/9 S. 6 sowie die Akten N (...)), und den Akten zufolge - wie oben bereits ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die beiden in D._______ tatsächlich zusammengelebt haben, und es sich um ein Konkubinatsverhältnis handelt,
dass diese Ausführungen jedoch nichts an der negativen Beurteilung der Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, ändert,
dass angesichts der als offensichtlich unglaubhaft zu erachtenden Aussagen des Beschwerdeführers das angeblich fehlende Beziehungsnetz zu bezweifeln und davon auszugehen ist, dass er über ein weitergehendes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Falle der Rückkehr unterstützen kann,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass das Kind des Beschwerdeführers, welches seinen Angaben zufolge bei der Mutter lebt, an einer Krankheit leide, welche nur in der Schweiz behandelt werden könne,
dass jegliche Ausführungen hierzu unterlassen wurden und nicht ersichtlich ist, worauf sich dieses Vorbringen stützt,
dass dem eingereichten ärztlichen Bericht vom (...) zu entnehmen ist, dass die Tochter an einer angeborenen (Nennung Krankheit) leide, was eine Form der (...) sei, die vor allem in der afrikanischen Bevölkerung vorkomme,
dass die Tochter aktuell keiner intensiven Therapie bedürfe, (...) bekomme und im halbjährlichen Abstand auf der (...)-Poliklinik gesehen werde,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),
dass vorliegend nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geschlossen werden kann, da laut ärztlichem Bericht die Tochter keiner intensiven Therapie bedarf, und davon auszugehen ist, dass sie auch in Nigeria, wo diese Krankheit verbreitet ist, behandelt werden kann, weshalb der Beschwerdeführer aus der Krankheit seiner Tochter nichts für sich ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über Schulbildung und neben seiner angeblichen Muttersprache Twi auch über sehr gute (...)-Kenntnisse und über gute (...)-Kenntnisse verfügt,
dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerde seiner Tochter und deren Mutter mit Urteil desselben Datums ebenfalls abgewiesen wird (vgl. ...),
dass somit weder die allgemeine Lage in Ghana oder Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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