Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 10.02.2025Publikationsdatum: 19.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7943/2024
Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (...) 2024 auf dem Luftweg von (...) in die Schweiz und stellte am darauffolgenden Tag am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. Er wies sich mit einem chinesischen Reisepass aus und hatte ausserdem ein (...) Arbeitsvisum bei sich.
A.b Am 26. September 2024 wurde ihm die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Gleichzeitig wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B. Am 30. September 2024 unterzeichnete er eine "Absichtserklärung freiwillige Rückkehr".
C. Am 18. November 2024 reichte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM einen (definitiven) Kurzaustrittsbericht der (...) vom 13. November 2024 zu den Akten. Aus diesem ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer am (...). Oktober 2024 per fürsorgerischer Unterbringung aufgrund psychischer Störung (fremdanamnestisch berichtete [...]) und Fremdgefährdung der (...) zugewiesen wurde. Nach einer kurzen Krisenintervention sei die fürsorgerische Unterbringung am (...). Oktober 2024 bei fehlenden akuten Gefährdungsaspekten aufgehoben worden. Weitergehend wird auf den Bericht in den Akten und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
D. Am 21. November 2024 unterzeichnete der Beschwerdeführer erneut eine "Absichtserklärung freiwillige Rückkehr".
E.
Am 22. November 2024 fand - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, wo er auch die Schulen besucht habe. Im Jahr (...) habe er sich nach D._______ begeben. Dort habe er zunächst Englisch gelernt und dann studiert. Anschliessend sei er nach E._______, bevor er im Jahr 2020 nach China zurückgekehrt sei. Er habe fortan in F._______ mit seinen Eltern zusammengelebt. In dieser Zeit sei er einmal von Beamten unter dem Vorwand, einen Covid-Test bei ihm vorzunehmen, besucht worden, nachdem er auf Tinder indirekt seine Meinung gesagt habe. Er habe sich ausserdem einmal öffentlich politisch geäussert. So habe er während eines Spaziergangs mit seinem Vater erklärt, dass China keine unabhängige Justiz habe. Zwei Leute hätten dies gehört und gesagt, er spinne. Er habe sich (dann) auf Daoyin (eigentlich: Douyin [Tiktok]) bedroht gefühlt.
Vor etwa zwei Jahren sei er wieder nach D._______ gegangen, um zu arbeiten. Schon nach der Grenzkontrolle in D._______ hätten zwei Chinesen zu ihm gesagt, dass er nichts Unpassendes sagen solle, sonst würden seine Eltern Probleme bekommen. Ausserdem habe einmal ein Mann eine Drohgeste ihm gegenüber gemacht und ein anderes Mal habe jemand im Vorbeigehen zu ihm "stirb" gesagt. Ferner sei er anlässlich eines Anrufs beim Konsulat als Betrüger und Spion bezeichnet worden. Er sei schliesslich nach (...) gereist. Um diese Zeit herum sei sein WeChat-Konto, auf welchem er anlässlich eines Videogesprächs mit seiner Mutter seine Meinung geäussert habe ("[...]"), gesperrt worden. Er habe (dann) auch regierungskritische Äusserungen auf Twitter (X) gemacht, wofür er in China wohl verurteilt werde. Durch Gespräche mit seinen Eltern sei er sich sicher, dass er von den chinesischen Behörden überwacht werde. Die (...) Polizei habe ihm bestätigt, dass er auf der Überwachungsliste stehe. Er habe daher Angst, nach China zurückzukehren. Zwar habe er (zweimal) eine "Absichtserklärung freiwillige Rückkehr" unterschrieben. Ihm sei jedoch gesagt worden, dass dies zwei Schritte respektive zwei unterschiedliche Verfahren seien und dies nichts mit dem zu tun habe, was im Asylverfahren passiere. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
F. Am 26. November 2024 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht vom 19. November 2024 zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diffusen Bauchschmerzen leidet.
G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung - zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Er brachte im Wesentlichen (erneut) vor, dass er von der chinesischen Regierung verfolgt werde und sein WeChat-Konto, auf welchem er politische Inhalte veröffentlicht habe, gelöscht worden sei. An der Anhörung sei möglicherweise zu wenig klar geworden, dass er vermute, dass seine Eltern für die chinesische Regierung arbeiten würden. So habe seine Mutter ihm anlässlich eines Telefongesprächs gesagt, er solle sich nicht kritisch über die chinesische Regierung äussern. Weiter sei er in D._______ einmal auf der Botschaft gewesen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Vater ein chinesischer Agent sei.
H.
H.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
H.b
H.b.a Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden. So habe er selbst erklärt, dass er nie verhaftet worden sei und nie konkrete Probleme mit den Behörden gehabt habe, auch nicht, als er in China gewesen sei. Bei den von ihm genannten angeblichen Löschungen von Accounts, Drohungen sowie Äusserungen von Privatpersonen oder Beamten handle es sich um subjektive Wahrnehmungen, die offensichtlich keine konkreten schwerwiegenden Folgen für ihn gehabt hätten. Er habe ferner keine Belege für seine angeblichen Aktivitäten im Netz eingereicht. Es sei deshalb auch jetzt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu erwarten habe. Aus seinen Aussagen gehe denn auch nicht hervor, dass er seine Kritik in einer derart prominenten Art geäussert habe, dass dies zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen führen könnte. Allein seine Behauptung, er habe sich privat oder in den sozialen Medien gegen die chinesische Regierung geäussert, genüge nicht für die Asylgewährung. Zudem sei festzuhalten, dass er bereits zwei Mal die Absicht gehabt habe, freiwillig zurückzureisen, was er kaum getan hätte, wenn er wirklich etwas zu befürchten gehabt hätte. Gegen eine Verfolgung spreche auch die Tatsache, dass ihm noch im Jahr (...) in E._______ ein Pass ausgestellt und dieser nie eingezogen worden sei. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nachgeschobene Behauptung, wonach seine Eltern für die Regierung spionieren würden, müsse schliesslich als haltlose Vermutung qualifiziert werden.
H.b.b Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt es zusammengefasst fest, dass weder die in China herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrung und es sei davon auszugehen, dass seine Eltern, von welchen er unterstützt worden sei, relativ wohlhabend seien. Im Hinblick auf seine psychischen Beschwerden ergebe sich aus dem Bericht der (...) vom 13. November 2024, dass er keine Behandlung möchte, was er in der Anhörung bestätigt habe. Es würden zudem sowohl in C._______ als auch in F._______ medizinische Zentren existieren, die auf die Behandlung psychischer Probleme spezialisiert seien.
I. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung des SEM. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Ferner sei eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das eingereichte Beweismittel (Screenshot seines X-Kontos) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
L. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 - eröffnet am 17. Januar 2025 - informierte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darüber, dass er in der Beschwerde unter beiliegende Beweismittel zwar ausgeführt habe, "all evidences listed are in the memory stick [inside the evidence folder]", der Beschwerde indessen kein USB-Stick beigelegen habe und ein solcher sich auch nicht in den vorinstanzlichen Akten finden lasse. Sie räumte ihm daher die Gelegenheit ein, innert sieben Tagen ab Erhalt des Schreibens den in der Beschwerde angesprochenen USB-Stick nachzureichen, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
Der Beschwerdeführer reagierte bis zum Urteilszeitpunkt nicht auf dieses Schreiben.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Die vorformulierten Rechtsbegehren sind zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die englischsprachigen Rechtbegehren verständlich sind und ohne weiteres über die ansonsten in deutscher Sprache verfasste Beschwerde befunden werden kann. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht entzogen. Auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde sinngemäss eine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auf diese formellen Rügen ist vorab einzugehen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt zum einen, dass das SEM diverse seiner Aussagen in der angefochtenen Verfügung unvollständig oder unrichtig wiedergegeben habe. Anlässlich der Anhörung, die sehr knapp bemessen gewesen sei, habe die befragende Person auch einige Male versucht, ihn (bei Korrekturen) zu unterbrechen. Es sei ihm daher nicht klar geworden, ob seine Korrekturen entsprechend vorgenommen worden seien (vgl. S. 1 ff. der [deutschen] Begründung).
4.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgten Anhörung ausreichend Gelegenheit hatte beziehungsweise gehabt hätte, seine Asylgründe (substanziiert) darzulegen. Nach der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls, bei welcher er auch einige Korrekturen anbrachte, bestätigte er sodann mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Aussagen (vgl. Akten SEM [...]-7/11 S. 11). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, auch wenn sie gewisse der protokollierten Aussagen in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst respektive - teilweise aufgrund ungenauer Äusserungen des Beschwerdeführers - nicht korrekt (etwa betreffend Arbeitsort seines Praktikums [vgl. Akten SEM {...}-7/11 F50 f.] sowie zum Zeitpunkt der angeblichen Löschung seines WeChat-Kontos) wiedergab. Auch eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
4.3
4.3.1 Zum andern wirft der Beschwerdeführer dem SEM vor, dass er wegen der Vorlage von Beweismitteln (insbesondere eines Screenshots seines X-Kontos) nicht kontaktiert worden sei und das SEM ihm diesbezüglich keine Frist angesetzt habe (vgl. S. 6 der [deutschen] Begründung).
4.3.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung darauf hingewiesen wurde, er müsste Ausdrucke seiner Äusserungen in den sozialen Medien möglichst schnell einreichen (vgl. Akten SEM [...]-7/11 F74 f.). Bei seinem Vorbringen, sein Rechtsvertreter habe ihm in der Pause der Anhörung direkt gesagt, er brauche die Beweise wegen geringer Erfolgschancen nicht einzureichen, handelt es sich sodann um eine blosse (wenig glaubhafte) Behauptung seinerseits, aus welcher er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
4.4 Nach dem Gesagten - und unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) - kann dem SEM weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - sofern überhaupt glaubhaft - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch Bst. H.b.a vorstehend) verwiesen werden. Das SEM hat darin insbesondere zu Recht angeführt, dass der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, in China - abgesehen von der (vermuteten) Überwachung - nie (konkrete) Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt zu haben (vgl. Akten SEM [...]-7/11 F60 ff.). Seine Beschwerdevorbringen (vgl. S. 3 [unten] ff. der deutschen Begründung), welche allerdings die angeblichen konkreten Probleme (wiederum) nicht substanziiert beschreiben, überzeugen nicht. Dies gilt umso mehr, als er die versuchten Erziehungsmassnahmen durch die chinesischen Behörden auf einen Beitrag in den sozialen Medien zurückführte (vgl. auch S. 2 [unten] f. der deutschen Begründung), er gemäss seinen Aussagen in der Anhörung vor seiner Ausreise aus China indessen noch keine regierungskritischen Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht hatte (vgl. Akten SEM [...]-7/11 F65 und 70). Sofern er mit seinem Beschwerdevorbringen eine auf Tinder gemachte und in der Anhörung erwähnte Bemerkung anspricht (vgl. Akten SEM [...]-7/11 F59 und 77), erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern diese zu konkreten Problemen mit den chinesischen Behörden hätte führen sollen.
6.2 Die Vorinstanz hat ferner zu Recht festgehalten, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten angeblichen Löschungen von Accounts, Drohungen sowie Äusserungen von Privatpersonen oder Beamten um subjektive Wahrnehmungen handeln würde, die offensichtlich keine konkreten schwerwiegenden Folgen für den Beschwerdeführer - dies im Sinne von konkreten Verfolgungsmassnahmen - gehabt hätten. Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, die sich insbesondere auf die angeblichen psychischen (und damit verbundenen finanziellen) Folgen der genannten Vorfälle beziehen (vgl. S. 4 f. der [deutschen] Begründung), sind unbehelflich.
6.3 Des Weiteren sind insbesondere auch die Erwägungen des SEM zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer keine Belege für seine angeblichen Aktivitäten im Netz eingereicht habe und aus seinen Aussagen nicht hervorgehe, dass er seine Kritik in einer derart prominenten Art geäussert habe, dass dies zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen führen könnte. Zwar reichte er mit der Beschwerde einen Screenshot seines X-Kontos nach, auf welchem angeblich zwei regierungskritische Beiträge zu sehen sind (vgl. S. 21 f. der [deutschen] Begründung). Daraus vermag er indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Beitrag vom 7. Juli 2024 ("[...]") einen regierungskritischen Inhalt haben soll. Zum andern spricht der Screenshot nicht dafür, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Beitrag vom 19. September 2024 ("[...]") in einer derart prominenten Art geäussert hatte (vgl. etwa den Umstand, dass ihm auf X niemand folgt), dass dies zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen führen könnte. Letzteres ist auch bezüglich der angeblichen weiteren Beiträge anzunehmen, die er auf X veröffentlicht, aber aus Angst respektive weil er in China keine Probleme haben wolle (vgl. Akten SEM [...]-7/11 F69), wieder gelöscht haben soll. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass sich sein Beschwerdevorbringen, wonach er zwischen April und Juli 2024 "viele" Beiträge auf X veröffentlicht habe, in zeitlicher Hinsicht nicht mit dem eingereichten Screenshot seines X-Kontos vereinbaren lässt. Aus diesem ergibt sich, dass er erst im Juni 2024 X beigetreten ist, was die behauptete (ursprüngliche) Existenz seiner angeblich weiteren regierungskritischen X-Beiträge bezweifeln lässt.
6.4 Schliesslich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht festgehalten, dass die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nachgeschobene Behauptung des Beschwerdeführers, seine Eltern würden für die Regierung spionieren, als haltlose Vermutung qualifiziert werden müsse. Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegen respektive erklärt er, er habe dies gar nie behauptet, sondern nur angedeutet, dass es vielleicht einige Beziehungen zwischen seinen Eltern und der chinesischen Regierung gebe (vgl. S. 23 der [deutschen] Begründung). Aus den entsprechenden Beschwerdevorbringen vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.5 Nach dem Gesagten besteht kein hinreichender Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in China flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu erwarten hat. Das SEM hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren (nicht vollends überzeugenden) Argumente in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Das Gleiche gilt für die sonstigen Beschwerdevorbringen (etwa diejenigen im Zusammenhang mit der E-Mail-Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater sowie die Hinweise auf das Vorgehen Chinas gegenüber Kritikern) und (im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung) für allfällige entsprechende Beweismittel.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Erwägungen ist ihm dies nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das SEM hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass weder die in China herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Die generellen Ausführungen in der Beschwerde zu China vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Mit Nachdruck ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und etwas Arbeitserfahrung verfügt. Es ist ihm daher zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach China eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Dass er allenfalls in dem von ihm gewünschten Bereich keine Anstellung findet (vgl. S. 27 f. der [deutschen] Begründung), ändert daran nichts. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft - sofern überhaupt nötig - auf die (finanzielle) Unterstützung seiner Eltern wird zählen können, auch wenn er in der Beschwerde behauptet, sie hätten angedeutet, ihn wegen seiner regierungskritischen Haltung beziehungsweise seinen entsprechenden Äusserungen nicht weiter finanziell zu unterstützen (vgl. S. 25 f. der [deutschen] Begründung). Hinsichtlich allfälliger psychischer Beschwerden kann sodann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. H.b.b vorstehend), denen in der Beschwerde nichts (Stichhaltiges) entgegengehalten wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch sein sonstiger Gesundheitszustand (vgl. Bst. F. vorstehend) aufgrund der Aktenlage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass respektive obliegt es ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die sonstigen Beschwerdevorbringen und allfällige diesbezügliche Beweismittel (bspw. Audioaufnahme eines Gesprächs des Beschwerdeführers mit seinem Vater) sind (in antizipierter Beweiswürdigung) nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 102m AsylG sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
10.3 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: