Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 28.01.2026Publikationsdatum: 06.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8015/2025
Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Am 2. November 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt, worauf das SEM am 4. Dezember 2024 eine ergänzende Anhörung durchführte.
C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt B._______. Im Alter von zwölf Jahren sei er mit seiner Familie nach C._______ umgezogen, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er im (...) seines Vaters, im (...) seiner Onkel sowie nebenbei als (...) und (...) gearbeitet. Er sei ledig. (...) sei das Dorf seiner Familie niedergebrannt worden. Seine Verwandten hätten sich geweigert, Dorfschützer zu werden, weshalb seine Familie nach Catak zwangsumgesiedelt worden sei. Seine Verwandtschaft und er hätten auf dem Rechtsweg erfolglos versucht, wieder in ihr Dorf zurückkehren zu dürfen. Seine Familie sei seit jeher mit der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) verbunden gewesen. Zwei in der Schweiz wohnhafte Onkel seien (...) bei der HDP und der YDG-H (Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi, patriotisch revolutionäre Jugendbewegung) gewesen. Weitere Verwandte hätten sich der YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen. Im Rahmen von GBT-Kontrollen in C._______ seien sie als Terroristen-Familie bezeichnet worden. Die letzte Strassenkontrolle habe etwa Ende 2022/Anfang 2023 stattgefunden. Er selbst habe sich seit den Kobane-Ereignissen im Jahr 2014 für die YDG-H und die HDP engagiert. Im Januar/Februar 2023 sei er eines Abends auf dem Nachhauseweg von Personen, bei denen es sich seiner Meinung nach um die Polizei gehandelt habe, in einem Fahrzeug mitgenommen worden. Die Personen hätten ihn als Spitzel rekrutieren wollen. Als er abgelehnt habe, sei er geschlagen und anschliessend ohnmächtig liegengelassen worden. Er habe Anzeige erstatten wollen, aber sein Vater habe seine Ausreise für die bessere Option gehalten. Nach dem Vorfall sei er einen Monat zuhause geblieben. Danach habe er noch zwei bis drei Monate bei seinem Vater gearbeitet und für die HDP Flyer verteilt. Nach seiner Anhörung am 31. Oktober 2023 seien seine Social Media Accounts gesperrt worden. Im Sommer 2023 habe es bei seiner Familie eine Razzia gegeben. Die Behörden hätten ihn beschuldigt, als Terrorist in die Berge gegangen zu sein. Danach sei seine Familie nur noch telefonisch von den Behörden kontaktiert worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den türkischen Behörden getötet zu werden. Als Alternative bliebe ihm deshalb nur, sich auf Kurdistans Boden dem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Schliesslich habe er auch noch keinen Militärdienst geleistet.
D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. Januar 2025 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er reiche einen USB-Stick mit folgenden Beweismitteln zu den Akten:
«Beweismittel 1: zwei Videos von Überwachungskameras vor seinem Haus
Beweismittel 2: Sperrung seines WhatsApp Accounts
Beweismittel 3: Mitteilung, dass er als Wehrdienstverweigerer verfolgt ist.»
E. Mit Verfügung vom 16. September 2025 - eröffnet am 23. September 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
F. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 16. September 2025 mit Beschwerde vom 15. Oktober 2025 (Postaufgabe: 17. Oktober 2025) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung.
Der Beschwerde lag ein ärztlicher Bericht von Dr. méd. D._______, (...) vom 7. Oktober 2025 bei.
G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde.
H. Mit Eingabe vom 14. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 16. Oktober 2025 zu den Akten.
I. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2025 betreffend Verbleib des Beweismittels 19 (USB-Stick [vgl. Bst. D]) antwortete das SEM mit E-Mail vom 20. November 2025.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bezüglich der Täterschaft des geltend gemachten Überfalls (vermeintlich Polizisten) lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers handle. Weder seine Aussagen noch das eingereichte Foto würden beweisen, dass die erlittenen Verletzungen durch Polizeibeamte zugefügt worden seien. Weiter scheine die Mitnahme nicht gezielt auf den Beschwerdeführer gerichtet gewesen zu sein. So habe er selbst mehrmals betont, dass es sich bei ihm nicht um die gesuchte Person, nämlich diejenige, die im HDP-Gebäude ein- und ausgehe, gehandelt habe. Dafür spreche auch, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass er in den Monaten nach dem Vorfall bis zu seiner Ausreise erneut durch die Polizei oder Drittpersonen aufgesucht worden sei. Gemäss seinen Aussagen habe er sich während dieser Zeit nicht versteckt. So habe er gearbeitet und bei den Wahlvorbereitungen von E._______ mitgeholfen, indem er HDP-Flyer bzw. Broschüren im Zentrum verteilt habe. Das exponierte Verhalten des Beschwerdeführers weise darauf hin, dass er selbst nicht von künftigen Verfolgungsmassnahmen oder gar Tötungsversuchen der angeblichen Polizei ausgegangen sei. Eine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen sei objektiv gesehen nicht erkennbar.
Aus den politischen Aktivitäten lasse sich keine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein ableiten. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Es bestehe daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtung bezüglich Tötung durch die Polizei bei seiner Rückkehr verwirklichen würde. Dasselbe gelte für sein Vorbringen betreffend Social Media Posts. Es bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich jemals konkrete Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätte oder gar ein Verfahren eröffnet worden sei. Im Übrigen sei der Account erst nach seiner Ausreise gesperrt worden, weshalb die Sperrung des Accounts nicht ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei.
Weiter sei eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er jemals wegen eines bestimmten Familienmitglieds im Fokus der Behörden gestanden sei, weshalb seinem diesbezüglichen Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zukomme. Dem Vorbringen betreffend Rekrutierung als Dorfschützer und Umsiedlung aus kurdischen Heimatdörfern in die Städte im Jahr (...) komme ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Einerseits fehle es diesem Vorbringen an der Gezieltheit, da diese Massnahme nicht nur die Familie des Beschwerdeführers, sondern ein ganzes Gebiet betroffen habe, und andererseits an der Aktualität. Auch das weitere Vorbringen, wonach er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt werde, entfalte gemäss gefestigter Gerichtspraxis keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Schliesslich seien Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht vor der Aussetzung solcher Nachteile hätten, von Gesetzes wegen keine Flüchtlinge. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang sodann auch keine konkreten Nachteile geltend gemacht, sondern lediglich ausgeführt, dass er keinen Wehrdienst leisten wolle.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, dass bereits die Tatsache, dass die Täter über seine politische Tätigkeit informiert gewesen seien, zeige, dass sie aus dem Sicherheitsapparat oder dessen Umfeld stammen müssten. Die Todesdrohung und der Rekrutierungsversuch als Spitzel würden dem bekannten Muster staatlicher Einschüchterung gegenüber kurdischen Aktivisten entsprechen. Die nachgereichten Fotos und Videoaufnahmen seien substanzielle Indizien. Die Vorinstanz verharmlose seine politischen Aktivitäten für die HDP und die YDG-H. Die HDP werde seit Jahren kriminalisiert und die Mitglieder würden verfolgt. Das Verteilen von HDP/YSP-Flyern werde strafrechtlich als Terrorpropaganda verfolgt und die Nähe zur YDG-H verschärfe die Gefährdung. Die Vorinstanz unterschätze zudem die Bedeutung der Social-Media-Aktivitäten des Beschwerdeführers. Seit 2017 würden tausende Personen aufgrund regierungs-kritischer Posts verfolgt. Die Türkei überwache Social Media Accounts systematisch. Die Sperrung seiner Accounts seiner Anhörung zeige die staatliche Überwachung. Eine spätere Strafverfolgung bleibe wahrscheinlich. Bei anerkannten Flüchtlingen in der Familie bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung. Zwei Onkel des Beschwerdeführers seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Beim Beschwerdeführer seien Razzien durchgeführt und Anschuldigungen gegen ihn persönlich erhoben worden. Die Stigmatisierung der Familie als Oppositionelle wirke bis heute fort. Die Klage aus dem Jahr 2021 gegen das Gouverneursamt C._______ zeige die aktuelle Diskriminierung. Fortgesetzte Nachteile aufgrund familiärer Historie könnten asylrelevant sein. Der EGMR habe die systematische Gewalt gegen Kurden festgestellt und das Bundesverwaltungsgericht habe das erhöhte Risiko in C._______ bestätigt. Die Wehrdienstverweigerung könne politisch interpretiert werden. Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts drohe bei Verweigerung politische Strafverfolgung. Eine Rückführung würde Art. 3 EMRK verletzen. Der medizinische Bericht vom 7. Oktober 2025 bestätige ein schweres (...), eine (...) mit (...) sowie eine (...). Die Symptomatik sei eine direkte Folge erlittener Folter und Bedrohung. Eine Rückkehr in die Türkei würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine akute psychische Dekompensation und Suizidalität auslösen. Gemäss einem anderen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei eine psychische Traumatisierung infolge politischer Gewalt ein starkes Indiz für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung, insbesondere wenn die Symptome ärztlich dokumentiert seien. Die Vorinstanz betrachte alle Risikofaktoren isoliert. Eine Gesamtbetrachtung ergebe jedoch eine klare Flüchtlingssituation.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1).
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht bezüglich der Aktenführung durch die Vorinstanz zu folgendem Schluss:
6.1.1 Im Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz ist als Beweismittel 19 ein USB-Stick aufgeführt, welcher am 17. Januar 2025 zu den Akten gereicht worden sei (vgl. Bst. D). In einer Klammer ist vermerkt, was auf dem USB-Stick gespeichert sein soll (Videos Überwachungskamera, Sperrung WhatsApp Account, Bestätigung Wehrdienstverweigerung). Unter der Rubrik «Dokument» steht ein Nein. Das entsprechende Begleitschreiben der Rechtsvertretung ist denn in den vorinstanzlichen Akten auch ersichtlich. Auf dem dazugehörigen Kuvert ist ein Vermerk der Post zu entnehmen, dass die Sendung bei der Verarbeitung beschädigt worden ist (vgl. SEM-Akten act. [...]-35/2).
6.1.2 In der angefochtenen Verfügung ist unter Ziff. I.3 (S. 4) der USB-Stick mit seinem Inhalt als eingereichtes Beweismittel (BM 019) aufgeführt. Der USB-Stick respektive dessen Inhalt ist jedoch weder den elektronischen vorinstanzlichen Akten noch der vom Gericht beigezogenen N-Box zu entnehmen. Die Vorinstanz bestätigte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts, dass nur das Begleitschreiben (ohne den USB-Stick) beim SEM eingetroffen sei (vgl. BVGer-Akten act. 4).
6.1.3 In ihrer Verfügung verweist die Vorinstanz bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend Wehrdienstverweigerung auf das Beweismittel 19 (vgl. angefochtene Verfügung S. 10).
6.2
6.2.1 Bei der vorstehend dargelegten Sachlage ist zunächst davon auszugehen, dass der fragliche USB-Stick der Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Januar 2025 im Zeitpunkt des Eingangs der Sendung beim SEM nicht (mehr) beilag. Da diese offensichtlich auf dem Postweg beschädigt worden war, liegt die Annahme nahe, dass der USB-Stick verloren gegangen sein könnte. Unter diesen Umständen wäre es in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben Sache der Vorinstanz gewesen, den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auf das Fehlen des Beweismittels hinzuweisen.
6.2.2 Unabhängig davon kommt hinzu, dass die Vorinstanz sowohl in ihrem Aktenverzeichnis als auch in der angefochtenen Verfügung - wie vorstehend dargelegt - festhielt, der USB-Stick mit den fraglichen Beweismitteln sei eingereicht worden, und damit suggeriert, dieser liege dem SEM tatsächlich vor, was sich als unzutreffend erweist. Mit dieser nicht den Tatsachen entsprechenden und unvollständigen Art der Aktenführung vermag die Vorinstanz ihrer Pflicht zur geordneten Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2; 2011/37 E. 5.4.1) nicht zu genügen und sie verletzt damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise ihre Begründungspflicht. Auch wenn die Vorinstanz bestimmte Beweismittel als irrelevant erachten sollte, entbindet diese Einschätzung sie nicht von ihrer Pflicht, als Beweismittel offerierte Dokumente - falls nötig unter Mitwirkung der Parteien (zur Mitwirkungspflicht, Art. 8 AsylG) - korrekt und für die Parteien und die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar in den elektronischen Akten abzulegen und im Asylentscheid (nur) die tatsächlich abgenommenen Beweismittel aufzuführen. Schliesslich berief sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Wehrdienstverweigerung explizit auf das Beweismittel 019, obschon ihr dieses offensichtlich nicht vorlag.
6.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Vorinstanz zunächst ihrer Aktenführungspflicht im Sinne der obigen Erwägung nachzukommen und ihren Entscheid gestützt auf die vollständigen Beweismittel zu fällen hat. Eine Nachforderung des Beweismittels durch das Bundesverwaltungsgericht fällt zudem ausser Betracht, da dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Dass der Beschwerdeführer die vorgenannten Gründe nicht rügt, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, da er angesichts der vorinstanzlichen Verfügung nicht erkennen konnte, dass das von ihm eingereichte Beweismittel das SEM nicht erreichte. Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2025 ist demnach aufzuheben und die Sache zur vollständigen, geordneten Aktenführung und zur anschliessenden Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.1 Mit dem vorliegenden Endentscheid erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
9.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Damit erweist sich auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
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