Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2024.
Entscheiddatum: 16.07.2025Publikationsdatum: 18.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-805/2024
Urteil vom 16. Juli 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2005 (bestritten), Togo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2024.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) 2007 geboren und damit minderjährig zu sein.
B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 16. Juli 2023 in Italien aufgegriffen und am 19. Juli 2023 daktyloskopisch erfasst worden war.
C. Am 3. August 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die zugewiesene (vormalige) Rechtsvertretung.
D.
D.a Am 24. August 2023 fand die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 20. Oktober 2023 die Anhörung zu den Asylgründen - jeweils im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - statt.
D.b Der Beschwerdeführer bestätigte dabei sein angegebenes Geburtsdatum und brachte im Wesentlichen vor, er sei im Dorf B._______ in der Region C._______ in Togo geboren und aufgewachsen. Dort habe er auch seit 2011 - mit Unterbrüchen und Wiederholungen von Klassen - die Schule besucht.
Mit seiner Familie sei er regelmässig in die katholische Kirche gegangen. Irgendwann sei sein Vater zum Islam konvertiert und habe begonnen, den Fetischismus zu praktizieren. Nach der Konversion habe sein Vater von den anderen Familienmitgliedern verlangt, mit ihm zusammen beten zu gehen. Seine Mutter habe dies abgelehnt und habe deswegen seinen Vater vor etwa zwei Jahren verlassen. Sie sei mit seiner jüngeren Schwester zu seinen Grosseltern mütterlicherseits gezogen. Er sei bei seinem Vater geblieben, welcher ihn weiterhin gedrängt habe, dessen Glauben zu praktizieren. Da er sich geweigert habe, sei er misshandelt worden. Sein Vater habe ihn geschlagen und ihm kein Essen mehr gegeben. Er habe selbst arbeiten gehen müssen, um sich Essen zu kaufen. Zusätzliche Probleme habe er bekommen, nachdem er seine Freundin geschwängert habe. Er habe daher sein Heimatland Ende Januar 2023 verlassen und sei über Algerien, Tunesien und Italien in die Schweiz gelangt. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D.c Die befragende Person brachte sowohl während der EB UMA als auch in der Anhörung Zweifel am geltend gemachten Alter beziehungsweise Geburtsdatum des Beschwerdeführers an und gewährte ihm anlässlich letzterer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 2005. Seine Rechtsvertretung stellte dabei den Antrag auf vorgängige Durchführung einer Altersabklärung.
E. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer eine Fotografie eines heimatlichen Dokuments (Gerichtsurteil) zum Beweis seines Geburtsdatums respektive seiner Minderjährigkeit zu den vorinstanzlichen Akten reichen.
F. Am 27. Oktober 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.
G. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung an.
H. Am 9. November 2023 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zu.
I.
I.a Mit Schreiben vom 17. November 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Dezember 2023 das Original des vorgenannten heimatlichen Dokuments einzureichen und mehrere Fragen hierzu zu beantworten.
I.b Mit Eingabe vom 30. November 2023 seiner neu mandatierten Rechtsvertretung beantwortete der Beschwerdeführer die vom SEM gestellten Fragen und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung des Originaldokuments sowie um Akteneinsicht.
I.c Das SEM gewährte am 4. Dezember 2023 eine Fristerstreckung bis zum 22. Dezember 2023.
J. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 teilten die italienischen Behörden dem SEM auf entsprechende Anfrage vom 6. November 2023 hin mit, dass der Beschwerdeführer in Italien als E._______, geboren am (...) 1998, und damit als volljährige Person registriert sei.
K.
K.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich bis zum 22. Dezember 2023 zu seinem in Italien registrierten Namen und Geburtsdatum schriftlich zu äussern.
K.b Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 machte der Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit Gebrauch. Gleichzeitig reichte er eine beglaubigte Kopie des vorgenannten heimatlichen Dokuments sowie einer darauf basierenden Geburtsurkunde (inkl. Postcouvert) zu den vorinstanzlichen Akten.
L. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 gewährte das SEM der Rechtsvertretung Akteneinsicht.
M. Am 4. Januar 2024 mutierte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2005 und versah es mit einem Bestreitungsvermerk.
N.
N.a Mit Verfügung ebenfalls vom 4. Januar 2024 - eröffnet am 15. Januar 2024 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein im ZEMIS registriertes Geburtsdatum neu auf den 1. Januar 2005 laute und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden sei.
N.b Zur Begründung des Asyl- und Wegweisungsentscheids hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines katholischen Glaubens sehr vage und wenig substanziiert ausgefallen seien. Die gleiche vordergründige Gehaltslosigkeit habe sich in seinen Vorbringen bezüglich der von seinem Vater (angeblich) neu praktizierten Religionen widerspiegelt. In dieser Sache habe er nicht konkret angeben können, was respektive welche genauen Praktiken sein Vater - abgesehen des Gebets - aufgrund des Islams sowie des Fetischismus von ihm eingefordert habe. Weiter sei unverständlich, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, nach der (angeblichen) Konversion seines Vaters bei seiner Mutter zu leben. Dies gelte vor allem auch vor dem Hintergrund, dass seine Freundin, welche vor Kurzem sein Kind zur Welt gebracht habe, gegenwärtig bei seiner Mutter zu leben scheine. Bezüglich der geltend gemachten Schwangerschaft seiner Freundin fehle es seinen Aussagen sodann an Wiedergaben in Bezug auf seine psychischen Vorgänge. Seine zeitlichen Angaben in diesem Zusammenhang würden ebenfalls Fragen aufwerfen. Seine Vorbringen würden zusammengefasst den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
N.c Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS begründete das SEM im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht habe. So seien seine Aussagen im Zusammenhang mit seinem Alter und seinem Schulbesuch wenig substanziiert respektive nicht immer schlüssig gewesen. Auch seine zeitlichen Angaben in Bezug auf die behauptete Schwangerschaft seiner Freundin würden Fragen aufwerfen und er habe unterschiedliche Angaben zum Alter seiner Schwester gemacht, wobei es ihm nicht möglich gewesen sei, sein Alter bei deren Geburt anzugeben. Den eingereichten heimatlichen Dokumenten könne ferner angesichts der darin respektive in seinen diesbezüglichen Aussagen enthaltenen Ungereimtheiten sowie der Tatsache, dass solche Dokumente in Togo - trotz eingeleiteter staatlicher Massnahmen gegen Korruption - immer noch mit falschen Informationen ausgestellt würden, nur eine geringe Beweiskraft zugestanden werden. Schliesslich sei er in Italien als Volljähriger registriert worden. Der Antrag auf Durchführung eines Altersgutachtens werde "zurückgewiesen", da ein solches hinsichtlich der Zweifel am geltend gemachten Alter beziehungsweise Geburtsdatum nichts ändern würde. Das im ZEMIS verzeichnete Geburtsdatum werde nach dem Gesagten entsprechend der SEM-Praxis bei nicht bekannten Geburtsdaten sowie nicht glaubhaft gemachter Minderjährigkeit auf den 1. Januar des Jahres gesetzt, das einem Alter von 18 Jahren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entspreche.
O. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er am (...) 2007 geboren worden sei. Weiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
P. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids urteilt es endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Im Bereich des Ausländer- und des Datenschutzrechts entscheidet es mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen - und mithin den Umstand, dass es ihm unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Indizien nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen - besteht vorliegend indessen weder Anlass, eine Altersabklärung noch Abklärungen unter dem Aspekt des Kindswohls im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) im Heimatland durchzuführen. Auch sonst ist der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt. Der Subeventualantrag ist daher abzuweisen.
5.1 Zunächst ist auf den (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers betreffend Anpassung seines im ZEMIS geführten Geburtsdatums (1. Januar 2005) auf den (...) 2007 einzugehen.
5.2
5.2.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Januar 2024, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren das neue Recht gilt (vgl. Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.
5.2.2
5.2.2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
5.2.2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
5.2.2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2 und BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteil des BVGer A-2232/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 4.4.1 m.w.H.).
5.2.2.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).
5.2.3 Vorliegend obliegt es somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2005) korrekt respektive zumindest wahrscheinlicher ist als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2007) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum.
5.2.4 Anders als im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS, in welchem verlangt wird, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden, genügt im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3 m.w.H.). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben einer betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30).
5.3
5.3.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich der nicht glaubhaft gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Bst. N.c vorstehend).
5.3.2
5.3.2.1 Das SEM verwies insbesondere zu Recht auf die unsubstanziierten und nicht immer schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Kenntnisnahme seines Alters respektive Geburtsdatums und mithin seines Schulbesuchs. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA zunächst auf entsprechende Frage hin nur, er kenne sein Alter seit der Klasse CP2 (entspricht der 2. Klasse; Anmerkung des Gerichts). Auf die Frage, woher er es kenne, antwortete er lediglich, er habe seine Mutter gefragt; bevor man mit der Schule beginne, müsse man den Geburtsschein bringen (vgl. Akten SEM [...]-15/12 [nachfolgend: 15/12] Ziff. 1.06). Dabei bleibt offen, weshalb er sein Alter somit nicht bereits seit seinem Schuleintritt kennt. Weiter gab er in der EB UMA auf die Frage, woher er sein Geburtsdatum kenne, an, dass man ihnen eine kleine Karte gegeben habe, als er in die Klasse CE2 (entspricht der 4. Klasse; Anmerkung des Gerichts) gekommen sei (vgl. a.a.O.). In der Anhörung erklärte er dagegen, er kenne sein Geburtsdatum seit er die Klasse CP2 (sic!) absolviert habe, weil man da ein grosses Examen schreiben müsse, wofür man ihm eine kleine Karte gegeben habe; dies sei vor drei Jahren und mithin im Alter von 12 beziehungsweise 13 Jahren gewesen (vgl. Akten SEM [...]-17/18 [nachfolgend: 17/18] F61 ff.). Diese Aussagen sind in sich widersprüchlich und die Angabe in der Anhörung - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgezeigt (vgl. ebenda Ziff. II.1. [S. 5]) - in zeitlicher Hinsicht nicht plausibel.
5.3.2.2 Der Beschwerdeführer brachte denn auch in der Beschwerde hierzu vor, er sei damals in der "6. Klasse" (entspricht der Stufe CM2; Anmerkung des Gerichts) gewesen, als er sein Geburtsdatum erfahren habe; dann mache man die Prüfung für die Oberstufe und man müsse diese Karte bei der Prüfung mitbringen. Diese Angabe wäre in zeitlicher Hinsicht - insbesondere auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens, wonach er gewissen Klassen wiederholt habe (vgl. Akten SEM 17/18 F159) - einiges plausibler. Die protokollierten Angaben können indessen - entgegen der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretenen Ansicht - weder mit dem Hinweis auf eine allfällige Konfusion bei der Benennung der Schulstufen noch mit Übersetzungsproblemen aufgrund seines sehr starken togolesischen Akzents überzeugend erklärt werden. So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es während der Befragungen zu einer solchen Konfusion oder zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sein könnte. Ausserdem bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen nach deren Rückübersetzung mit seiner Unterschrift (vgl. Akten SEM 15/12 S. 11 und 17/18 S. 18), weshalb er sich diese grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
5.3.2.3 Einzig der Vorhalt des SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend sein Alter zum Zeitpunkt des "Näherkommens" mit seiner Freundin (6. respektive 5. Klasse) und sein Alter bei der Ausreise (15 Jahre) schwer in Einklang zu bringen seien (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1. [S. 5]), basiert - in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde - auf einem Missverständnis des SEM. Dieses verkennt offenbar, dass im togolesischen Schulsystem die 6. Klasse (6ième) unserer 7. Klasse und die 5. Klasse (5ième) unserer 8. Klasse entspricht (vgl. etwa [in der Beschwerde angegeben; zuletzt abgerufen am: 11.06.2025]). In diesem Zusammenhang erstaunt jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die befragende Person beim entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung hinsichtlich seines Alters nicht korrigierte (vgl. Akten SEM 17/18 F159).
5.3.2.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass die unsubstanziierten und unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Alter und seinem Schulbesuch darauf schliessen lassen, dass er diesbezüglich keine korrekten Angaben machte.
5.3.3 Das SEM wies sodann zu Recht auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Alter seiner Schwester - eine Abweichung von immerhin vier Jahren - sowie den Umstand, dass es ihm nicht möglich gewesen war, zu sagen, wie alt er im Zeitpunkt ihrer Geburt gewesen sei. Sein Beschwerdevorbringen, wonach er nicht wisse, wie alt seine Schwester genau sei, vermag die widersprüchlichen Angaben - auch unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht (vgl. etwa Akten SEM 17/18 S. 1) - nicht plausibel zu erklären.
5.3.4 Hinzu kommt die von der Vorinstanz angeführte Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Italien als Volljähriger registriert ist. Es besteht - auch unter Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Erklärung (Durcheinander zum damaligen Zeitpunkt durch die grosse Anzahl von Menschen in F._______) - kein begründeter Anlass daran zu zweifeln, dass die in Italien registrierten Personalien und Daten nicht den von ihm damals gemachten Angaben entsprechen. An dieser Einschätzung vermag die Beteuerung des Beschwerdeführers, in Italien die gleichen Daten wie in der Schweiz angegeben zu haben, ebenso wenig etwas zu ändern wie seine in der Beschwerde aufgestellte Mutmassung, wie es zur "falschen" Registrierung in Italien gekommen sein könnte. Zum einen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.1. [S. 8]) - darauf hinzuweisen, dass sein Familienname in Italien offenbar korrekt respektive übereinstimmend mit seinen Angaben in der Schweiz (nota bene mit [...]) verzeichnet wurde. Zum andern fällt auf, dass er (auch) anlässlich seiner Registrierungen bei den Schweizer Behörden - zwar nicht hinsichtlich seines Namens und Geburtsdatums, jedoch betreffend seinen Geburtsort - eine andere Angabe machte als später in der EB UMA (vgl. Akten SEM [...]-1/2, -5/16: G._______; vgl. dagegen Akten SEM 15/12 S. 1 und Ziff. 1.07). Er muss sich seine divergierenden Aussagen daher entgegenhalten lassen. Diese sind zumindest geeignet, seine persönliche Glaubwürdigkeit zu reduzieren und damit auch die bereits bestehenden Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit zu bestärken.
5.3.5
5.3.5.1 Was sodann die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel betrifft, ist festzuhalten, dass es sich dabei einerseits um eine gerichtliche Bestätigung seines Geburtsdatums und andererseits um eine basierend darauf ausgestellte Geburtsurkunde (beides beglaubigte Kopien) handelt. Erstere wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30. November 2023 am 2. Dezember 2022 von seinem Vater beantragt, das Verfahren jedoch erst am 24. Oktober 2023 abgeschlossen.
5.3.5.2 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu Recht zum Schluss, dass diesen Dokumenten - wenn überhaupt - nur eine geringe Beweiskraft zugestanden werden könne. Dabei verwies es zutreffend auf die Häufung von Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hierzu, den auffälligen respektive augenscheinlich sehr konvenienten Zeitpunkt deren Ausstellung, die inhaltlichen Inkonsistenzen und die nach wie vor weit verbreitete Korruption in der öffentlichen Verwaltung in Togo. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II.1. [S. 6 ff.]) verwiesen werden, die nicht zu beanstanden sind. Angesichts der Beschwerdevorbringen ist insbesondere die Argumentation des SEM hervorzuheben, wonach dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers im Dezember 2022 für ihn besagtes Dokument beantragt haben soll, das von ihm vorgebrachte schwierige Verhältnis zu diesem und seine Aussage in der EB UMA zum Verbleib seiner Geburtsurkunde ("[Meine Geburtsurkunde ist] im Dorf. Ich habe meinen Freund in G._______ gefragt. Er solle es für mich im Dorf besorgen. Aber die haben ihm gesagt, sie seien müde geworden, es zu suchen."; Akten SEM 15/12 Ziff. 4.03) widerspreche. Diese Vorhalte vermag der Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Erklärungen in der Beschwerde zur Beschaffung der besagten Dokumente nicht plausibel aufzulösen.
5.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer -selbst unter Berücksichtigung seiner übereinstimmenden Angaben zum konkreten Geburtsdatum im schweizerischen Asylverfahren - nicht gelungen, sein geltend gemachtes Geburtsdatum (und damit seine Minderjährigkeit) zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Es erscheint bei dieser Sachlage jedenfalls nicht wahrscheinlicher als die Annahme des SEM, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person. Daher ist das vom SEM angenommene - wenn auch fiktive (vgl. zur entsprechenden Praxis etwa Urteil des BVGer D-5274/2024 vom 22. Mai 2025 E. 5.3 m.w.H.) - Geburtsdatum (1. Januar 2005) als wahrscheinlicher zu bezeichnen, als das vom Beschwerdeführer behauptete. Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2005 (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Bst. N.b vorstehend) - zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Mit Nachdruck ist insbesondere auf die Substanzlosigkeit seiner Aussagen respektive das Fehlen von Realkennzeichen in seinen Schilderungen hinzuweisen. Es entsteht an keiner Stelle der Eindruck, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen von persönlichen Erlebnissen berichtete (vgl. etwa Akten SEM 17/18 F79 ff.). Dies betrifft im Übrigen auch die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der angeblichen Schwangerschaft seiner Freundin (etwa Drohungen respektive "Attacken" durch deren Familie sowie Vorladung durch die Polizei; vgl. Akten SEM 17/18 F76 f., 79, 127 ff.). Mit seinen Beschwerdevorbringen (etwa dem Hinweis auf seinen "Kulturkreis" oder auf sein Desinteresse an den angeblichen neuen Religionen seines Vaters respektive seine Ablehnung diesen gegenüber) vermag der Beschwerdeführer die ausgeprägte Substanzlosigkeit seiner Aussagen nicht plausibel zu erklären.
6.2.2 Sodann ist der Vorinstanz vor allem auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären konnte, weshalb er nicht bei seiner Mutter respektive seinen Grosseltern habe wohnen können (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2. [S. 10 unten f.]). Es ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, wieso dies - was in der Beschwerde ausgeblendet wird - scheinbar zwar seiner angeblichen Freundin (vgl. Akten SEM 17/18 F117 ff.), nicht jedoch ihm möglich gewesen sein soll. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst im Verlauf der Anhörung erklärte, dass seine Mutter und sein Vater etwa die letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise getrennt gelebt hätten und er bei seinem Vater gelebt habe (vgl. Akten SEM 17/18 F19 ff.). Seine vorherigen (unsubstanziierten) Aussagen deuten viel mehr darauf hin, dass er bis zuletzt mit seinen beiden Elternteilen zusammenwohnte (vgl. Akten SEM 15/12 Ziff. 1.07 [S. 4]; 17/18 F8).
6.2.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Ausreisegründe glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, die übrigen Argumente in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen.
6.2.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Das (sinngemässe) Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr angesichts seiner Minderjährigkeit und des Fehlens eines tragbaren sozialen Netzes in eine existenzielle Notlage geraten würde, zielt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ins Leere. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren - sowohl den vorinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsentscheid als auch die Datenänderung im ZEMIS betreffend - bereits bei der Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und somit auch der unentgeltlichen respektive amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG und Art. 102m AsylG) nicht erfüllt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS) beantragt wird.
Die Beschwerde wird ebenfalls abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-5 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung und Wegweisungsvollzug) beantragt wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).