Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2024.
Entscheiddatum: 26.02.2025Publikationsdatum: 11.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8083/2024
Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2024.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Dezember 2022 um Asyl in der Schweiz.
Er reichte seine türkische identitätskarte zu den Akten.
B. Gemäss dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) wurde aufgrund illegaler Einreise am 7. Dezember 2022 ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verfügt.
C.
Mit Vollmacht vom 16. Dezember 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an.
D. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: eine Kopie eines erstinstanzlichen Urteils des 12. Strafgerichts C._______ vom 28. Februar 2022, eine Kopie der Beschwerde des Staatsanwalts gegen das Urteil vom 7. Juli 2022, ein Auszug aus dem UYAP-Portal (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]), dass ein Verfahren beim 2. Strafgericht des Regionalgerichts D._______ geführt werde und ein weiterer Auszug aus dem UYAP, wonach der Beschwerdeführer am 11. September 2021 nach einer (...) medizinisch behandelt worden sei.
E.
E.a Am 17. Januar 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
E.b Der ledige Beschwerdeführer kurdischer Ethnie führte zusammenfassend zu seinem Lebenslauf aus, dass er ungefähr bis zu seinem 16. Lebensjahr in C._______ mit seinen Eltern und seinen vier (...) gelebt habe. Danach sei er nach E._______ gezogen, wo er in einem (...), als (...) und in einem (...) gearbeitet sowie im Rahmen eines Fernstudiums das Gymnasium abgeschlossen habe. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er während seiner Schulzeit von nationalistisch denkenden Schülern angegriffen worden sei und aufgrund dieser Vorfälle das Gymnasium abgebrochen habe. Während seiner Anstellung in einem (...) in E._______ sei er einmal von seinem damaligen, nationalistisch eingestellten Vorgesetzten zuerst beschimpft sowie geschlagen und danach von ihm vor der gerufenen Polizei ungerechtfertigt als Dieb dargestellt worden. Die Polizei habe ihn dann mitgenommen, kurz darauf jedoch wieder freigelassen. Während seiner Militärzeit seien ihm lediglich niedrige Arbeiten zugeteilt worden und man habe ihn öfters schikaniert. Einmal sei er von einem Vorgesetzten als Terrorist beschimpft worden und habe einen Faustschlag ins Gesicht erhalten, dabei habe er einen Nasenbruch erlitten. Zudem sei er auf Twitter (heute: X) aktiv gewesen und habe kritische Beiträge geteilt und verfasst, worauf man sein Profilbild auf dieser Internetplattform geteilt, ihn als Terrorist bezeichnet und Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen habe. Früher habe er auch an Kundgebungen teilgenommen und sei bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokratische Partei der Völker]) aktiv gewesen. Im September 2021 sei er während seiner nächtlichen Arbeit als (...) von drei ihm unbekannten Jugendlichen angegriffen sowie verprügelt worden. Daraufhin habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet, die zwar von der zuständigen Behörde entgegengenommen worden sei, jedoch sei in derselben Zeit eine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Nachdem er nach C._______ zurückgekehrt sei, sei er im Februar oder März 2022 festgenommen und später wieder freigelassen worden. Im Juni 2022 sei ein Gerichtsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten gegen ihn eröffnet worden, welches mit einem Freispruch geendet habe. Danach sei aber im selben Fall ein neues Verfahren in D._______ eröffnet worden, das nach wie vor beim Kassationsgericht hängig sei.
F.
F.a Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und gleichentags dem Kanton B._______ zugewiesen.
F.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder.
G. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons ihr Mandat an, legte eine Vollmacht vom 20. Januar 2023 bei und ersuchte um Akteneinsicht.
H.
H.a Am 3. April 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mittels eines Kontaktformulars mit, dass er im Asylzentrum geschlagen worden sei und es ihm psychisch schlecht gehe.
H.b Mit E-Mailnachricht vom 4. April 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er an seiner Anhörung aus Scham verheimlicht habe, dass er homosexuell sei.
H.c Am 2. November 2023 ging beim SEM ein Arztbericht vom 30. Oktober 2023 ein.
I. Am 20. September 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 27. August 2024 der Universitäten Psychiatrischen Dienste B._______ ein.
J.
J.a Am 10. Oktober 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt.
J.b Darin wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und fügte zu seinen politischen Aktivitäten hinzu, dass er neben der Teilnahme an Kundgebungen auch an Feierlichkeiten, Gedenkfeiern und verschiedenen Protestaktionen teilgenommen sowie für die Partei - als nicht offizielles Mitglied - kleinere Aufträge ausgeführt habe. Ein weiterer Ausreisegrund sei seine Homosexualität, von welcher jedoch niemand wisse. In der Türkei habe er ständig das Gefühl gehabt, sich durch Blickkontakte zu verraten und habe neben Schamgefühlen den Eindruck gehabt, dass die Leute ihn hassen würden. 2020 habe er einmal über das Internet auf einer Blog-Seite um Rat gesucht und eine E-Mailnachricht verfasst, jedoch nie eine Rückmeldung erhalten. Ausser einem Kontakt über die Applikation «Hornet» habe er keinen Kontakt zu anderen Homosexuellen gehabt. Er habe sich an niemanden wenden können. Wegen dem Wunsch seiner Mutter sei er unter Druck gestanden, zu heiraten. Andere Probleme habe er aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht gehabt. Als Kind habe er von seinem Vater oft körperliche und sexuelle Gewalt erfahren. Als Dreizehnjähriger sei er von ihm vergewaltigt worden und habe danach einen Suizidversuch unternommen. Es sei ständig zu häuslicher Gewalt gekommen, wobei sein Vater einmal sogar das Elternhaus angezündet habe, aber lediglich zu einer bedingten Strafe verurteilt worden sei. Um seinem Vater zu entkommen sei er nach E._______ gezogen.
K. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer E-Mailnachricht aus dem Jahr 2020 (betreffend seine Homosexualität), verschiedene türkische Verfahrensakten den gewalttätigen Vater betreffend und ein von ihm, dem Beschwerdeführer, verfasstes Schreiben vom 14. Oktober 2024 zu den Akten.
L. Mit Verfügung vom 20. November 2024 (eröffnet am 25. November 2024) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und wies ihn aus der Schweiz weg. Er wurde verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
M.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Verfügung des SEM vom 20. November 2024 aufzuheben, er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärung und dem Erlass eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde reichte er neben einer Kopie des Entscheids des SEM, eine Vollmacht vom 12. Dezember 2024 ein.
N.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich um eine solche handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass es allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sein könnten, ohne dass diese allgemeine Situation - wie auch in seinem Fall - zur Flüchtlingseigenschaft führe. Die vorgebrachten Aktivitäten für die HDP seien flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant, zumal er wegen seines politischen Engagements keine spezifischen Nachteile geltend gemacht habe. Seine als Jugendlicher erlebte physische und sexuelle Gewalt durch seinen Vater sei zwar äusserst bedauerlich, jedoch würden diese Ereignisse zehn oder mehr Jahre zurückliegen, stünden somit nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise und es sei nicht davon auszugehen, dass er wegen seinem Vater weitere Nachteile würde erleiden müssen. Im entgegengesetzten Fall habe er die Möglichkeit, sich an den schutzwilligen türkischen Polizei- und Justizapparat zu wenden. Die türkischen Behörden hätten in seinem Fall bereits deren Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit unter Beweis gestellt und den Vater verurteilt. Betreffend seine geltend gemachte Homosexualität sei festzustellen, dass diese trotz der zunehmenden Homophobie in der Türkei nicht unter Strafe gestellt und nicht von einer generellen Verfolgung von homosexuellen Personen auszugehen sei. Er sei aufgrund seiner sexuellen Orientierung auch nie in den Fokus der heimatlichen Behörden oder einzelner Personen geraten. Die diesbezüglich vorgebrachten Diskriminierungen am Arbeitsplatz oder im Privatleben seien zwar unangenehm, würden jedoch keine Nachteile im Sinne des Schweizerischen Asylgesetzes darstellen. Bezüglich seines Verfahrens wegen Beleidigung des Präsidenten sei festzuhalten, dass das Strafverfahren beim Berufungsgericht D._______ hängig sei. Er sei in erster Instanz freigesprochen worden, strafrechtlich nicht vorbelastet und weise keinen Politmalus auf. Zum aktuellen Zeitpunkt sei es sowohl ungewiss, ob er überhaupt verurteilt oder erneut freigesprochen werde, als auch sehr wahrscheinlich, dass er bei einer allfälligen Verurteilung als Ersttäter mit einer bedingten Strafe davonkomme, zumal das türkische Strafgesetz und die türkische Strafprozessverordnung bei Ersttätern meist eine bedingte Freiheitsstrafe fällen oder die Urteilsverkündigung aufschieben würden. Entgegen seiner Befürchtungen sei auch im Falle einer ausgesprochenen Haftstrafe nicht davon auszugehen, dass er dem Risiko systematischer Misshandlungen oder Folter ausgesetzt wäre. Ferner seien seine geltend gemachten Übergriffe seitens der Behörden vom 11. September 2021 und März 2022 aufgrund von Widersprüchen und wegen fehlender Hinweise in den eingereichten Gerichtsdokumenten zu den geschilderten Verhaftungen als unglaubhaft zu beurteilen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, dass die Vor-instanz die Schwere der erlebten Diskriminierungen, die psychische Belastung und die fehlende Schutzgewährung durch den türkischen Staat unzureichend gewürdigt habe. Homophobie und Diskriminierungen von homosexuellen Personen hätten sich in der Türkei unter der Regierung Erdogans verschärft und brächten sowohl innerhalb der Familie als auch von behördlicher Seite Risiken mit sich. Einem Bericht von Amnesty Schweiz zufolge stelle «Homosexualität und LGBT (in der Türkei) ein Gift dar, welches der Institution der Familie injiziert worden und in einem muslimischen Land inakzeptabel sei». Bei einer Rückkehr müsse er als homosexueller Kurde demensprechend erneut mit Schikanen und Diskriminierungen rechnen.
6.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, in welcher unter hinreichender Berücksichtigung aller relevanter Sachverhaltselemente überzeugend ausgeführt wurde, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Zu seinen vorgebrachten Schikanen und Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Herkunft ist festzuhalten, dass bekannt ist, dass Kurden - auch während des Militärdienstes - in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können, jedoch führt nicht bereits die Tatsache kurdischer Ethnie zu sein, zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). Unter demselben Gesichtspunkt sind auch die vom Beschwerdeführer erlebten Verhaftungen vom 11. September 2021 und vom März 2022 zu verstehen. Sodann kann auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf seine geltend gemachte Homosexualität verwiesen werden. Auch die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der LGBTIQ-Community erschwert haben, ändern nichts daran, dass Homosexualität in der Türkei nach wie vor legal ist und - trotz teilweiser homophober Tendenzen und Übergriffe auf Angehörige der LGBTIQ-Gemeinschaft - in der Türkei nicht von einer generellen Verfolgung von Homosexuellen ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). Ohne das persönliche Leid des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen, war seine in der Kindheit erlebte physische und sexuelle Gewalt nicht ausschlaggebend für seine Ausreise im November 2022 und stand somit nicht im zeitlichen Kausalzusammenhang mit derselben. Dieses Motiv erweist sich ebenfalls als asylrechtlich irrelevant.
Schliesslich ist im Zusammenhang mit seinem vor dem Berufungsgericht hängigen Verfahren auf das kürzlich in diesem Zusammenhang ergangene Referenzurteil zu verweisen, wonach staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen können, wenn es tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung inklusive der Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen gekommen ist. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat, wäre eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern - wie auch beim bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer - ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Zudem ist nicht auszuschliessen, dass es - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - auch vor dem Berufungsgericht zu einem erneuten Freispruch kommen könnte.
6.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzulegen, in seinem Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder befürchten zu müssen, in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dem Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung vorgebracht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4).
8.4
8.4.1 Schliesslich sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Mersin, verfügt über einen Maturaabschluss sowie über mehrjährige Berufserfahrungen in den Bereichen (...), (...) und als (...). In C._______ kann er auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen, welches ihm bei Bedarf zu Seite wird stehen können. Auch ist anzunehmen, dass er in E._______, wo er seit fast zehn Jahren lebte und arbeitete, ebenso über verschiedene Kontakte verfügt, die ihm bei Bedarf bei einer Arbeitssuche unterstützen würden (vgl. SEM-Ake A14/11 F8-16). Es ist davon auszugehen, dass es ihm als alleinstehenden Mann möglich sein wird, sich in beruflicher Hinsicht zu reintegrieren und erneut eine Arbeit - etwa wieder in Istanbul - zu finden.
8.4.2 Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung. Aus der vom Beschwerdeführer diagnostizierten (...) mit depressiven Episoden sowie den psychischen und den (...)störungen (vgl. SEM-Akten A24/4; A34/7), aufgrund welcher er aktuell in Therapie ist, lässt sich keine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ableiten (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). In der Türkei existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen moderne Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H. und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.). Es wird ihm somit möglich sein, die begonnene Psychotherapie in der Türkei weiterzuführen und die vorhandenen stationären oder ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Auch sein akut verschlechterter psychischer Zustand und die suizidalen Gedanken stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2). Seinem Gesundheitszustand - wie etwa einer akuten suizidalen Gefährdung - ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen und es sind nötigenfalls dann geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten - jedoch nicht belegten - prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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