Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 11.11.2025Publikationsdatum: 21.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8091/2025
Urteil vom 11. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Peru, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. September 2025 / N (...).
A.
A.a Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2021 zusammen mit seiner Mutter B._______ (vorinstanzliche Akten N [...]), seiner Schwester C._______ und seinem Bruder D._______ in die Schweiz ein, wo alle am 13. Oktober 2021 um Asyl ersuchten.
Zur Begründung brachte er vor, seine Mutter habe wegen Problemen mit der Justiz im Jahr 2018 das Land verlassen, sei dann aber wieder nach Peru zurückgekehrt. Während der Abwesenheit der Mutter habe eine Tante zu ihm und seinen Geschwistern geschaut. Nach ihrer Rückkehr habe sich seine Mutter, welche im Zusammenhang mit einem versuchten Auftragsmord zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei, im Haus versteckt. Sein Vater arbeite in E._______ und habe seine Familie immer wieder besucht und ihn sowie seine Tante unterstützt. Im August 2021 sei er - der Beschwerdeführer - einmal von Unbekannten bedroht und aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seiner Mutter bekanntzugeben. Nach diesem Vorfall habe er weiterhin unbekannte Personen um das Haus herum gesehen. Schliesslich habe sich seine Mutter zur erneuten Ausreise - diesmal mit ihren Kindern - entschlossen.
Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde vom SEM für den Beschwerdeführer ein eigenes Dossier (N 827 162) eröffnet.
A.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug ab.
Ebenfalls mit Verfügung vom 16. Mai 2024 fällte das SEM einen gleichlautenden Entscheid betreffend seine Mutter und seine Geschwister.
A.c Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3845/2024 vom 10. Februar 2025 abgewiesen.
Mit Urteil D-3849/2024 vom gleichen Tag wies das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde der Familienangehörigen ab.
B. Mit als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorläufige Massnahmen" bezeichneter Eingabe vom 7. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und machte dabei im Wesentlichen geltend, er befinde sich in stationärer psychiatrischer Behandlung, da sich seine Situation nach einem (...) im April 2025 nicht verbessert habe. Er leide an einer (...), an (...) und unter (...), mit mehreren weiteren (...) in den vergangenen Wochen. Eine Rückkehr nach Peru sei gemäss Auffassung der behandelnden Ärzte nicht vertretbar, zumal er dort weder ein stabiles Netzwerk noch familiäre Unterstützung habe und dort seinem Vater ausgesetzt sei, welcher in Vergangenheit beziehungsweise während der Abwesenheit seiner Mutter gewalttätig gewesen sei; zu jener Zeit habe er bereits einen ersten Suizidversuch unternommen. Im Fall einer Rückkehr würde seine Mutter sofort inhaftiert werden und er müsste dann für seine beiden Geschwister sorgen, wobei die Schwester schwer behindert sei und der Bruder ausdrücklich erklärt habe, nicht fremdbetreut und nicht von seinem Bruder getrennt werden zu wollen. Alle drei Geschwister seien während der Abwesenheit ihrer Mutter vom Vater physisch und psychisch misshandelt worden. Ihre Tante sei vom Vater beziehungsweise von ihrem Schwager auch sexuell belästigt worden und habe deswegen gegen ihn eine Anzeige eingereicht. Die Entziehung der elterlichen Sorge wäre in Peru zwar möglich, aber mit strukturellen Hürden verbunden. Auch fehle es an einem funktionierenden Kinderschutzsystem, das eine unmittelbare Intervention gewährleiste. Eine Rückkehr nach Peru würde voraussichtlich dazu führen, dass der Bruder wieder in die Obhut des Vaters gelange, zumal auch die Tante - falls sie denn die Obhut erhalten würde - nicht in der Lage wäre, die Betreuung zu gewährleisten. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung, der drohenden Trennung von der Mutter sowie der zu befürchtenden erneuten Misshandlungen durch den Vater würde der Wegweisungsvollzug sein Wohlbefinden erheblich gefährden. Es sei daher die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid und die entsprechende Anweisung an die kantonale Behörde sowie die Kostenbefreiung aufgrund seiner Mittellosigkeit sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung der Vorbringen wurden verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel zu den Akten gegeben.
C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 3. September 2025 einstweilen aus.
D.
D.a Mit Verfügung vom 19. September 2025 - eröffnet am 22. September 2025 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 16. Mai 2024 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.b Mit Verfügung vom 25. September 2025 lehnte das SEM auch das Wiedererwägungsgesuch der Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers ab.
E.
E.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 19. September 2025 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, allenfalls die Rückweisung der Sache zur "Neubeurteilung und vertieften Abklärung" an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Zudem sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen seiner Familienangehörigen zu vereinigen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer verweist dabei auf die Vorakten und reicht die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Unterlagen erneut zu den Akten.
E.b Die Familienangehörigen erhoben gleichentags ebenfalls Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung des SEM (Beschwerdeverfahren D-8092/2025).
F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Mutter und Geschwister erscheint nicht zwingend erforderlich, zumal den auf dem Spiel stehenden Interessen durch eine zeitlich koordinierte und im gleichen Spruchkörper erfolgende Behandlung der Beschwerden Rechnung getragen werden kann. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung (Rechtsbegehren Ziff. 6) ist daher abzuweisen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
4.2 Das SEM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung der eingereichten Beweismittel und der damit verbundenen Vorbrin-gen - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - nicht in Abrede gestellt und ist auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe in diesem Punkt eingetreten. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die 30-tägige Frist (vgl. E. 4.1) eingehalten war, nachdem das Gerichtsurteil betreffend die Tante vom August 2024 datiert und im ärztlichen Bericht vom 22. Juli 2025 bereits auf einen solchen vom 9. April 2025 (eingereicht mit dem Wiedererwägungsgesuch der Familienangehörigen) verwiesen wird. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob das SEM in seiner Verfügung vom 19. September 2025 zu Recht zum Schluss kam, es liege nach wie vor kein Wegweisungsvollzugshindernis vor. Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
5.1 Das SEM bemerkte in der angefochtenen Verfügung zunächst, weder er selber noch seine Mutter hätten im Rahmen des ordentlichen Verfahrens davon gesprochen, dass der Vater ihn oder seine Geschwister misshandelt hätte oder er ihnen gegenüber gewalttätig gewesen wäre. Zwar habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angedeutet, kein gutes Verhältnis zum Vater gehabt zu haben und bei vielen Themen nicht einverstanden gewesen zu sein beziehungsweise eine andere Sichtweise gehabt zu haben; als Konsequenz davon habe er - der Beschwerdeführer - sich sauer und gestresst gefühlt und sich geärgert. Obwohl er aber mehrfach - in der Anhörung und auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren - dazu Gelegenheit hätte, habe er nie erwähnt, der Vater hätte seine Kinder misshandelt oder wäre gewalttätig gewesen. Vielmehr soll der Vater den Beschwerdeführer und seine Familie unterstützt und mit dem Nötigen versorgt haben, als sich die Mutter zu Hause versteckt gehalten haben; auch habe er bei der Beschaffung der Pässe und der Ausreise geholfen. Der Beschwerdeführer habe - wie seine Mutter - ohnehin angegeben, er und seine Geschwister seien während der Abwesenheit der Mutter bei der Tante wohnhaft gewesen, während sein Vater in E._______ gearbeitet und gelebt habe.
Im Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer seine Gesundheit im ordentlichen Verfahren nie thematisiert habe, im vorliegenden Schreiben jedoch geltend mache, bereits in Peru - auch aufgrund der schlechten Beziehung zum Vater - psychische Probleme gehabt und sogar einen Suizidversuch unternommen zu haben. Dessen ungeachtet seien die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auch in Peru gut behandelbar und das peruanische Gesundheitssystem biete einen relativ hohen Standard. So gebe es im ganzen Land, auch in ländlichen Gebieten, nebst verschiedenen privaten Einrichtungen sogenannte "Centros de Salud Mental Comunitaria (CSMC)", deren Behandlung der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könnte. Ausserdem könnten sich sämtliche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger beim "Seguro Integral de Salud (SIS)" anmelden und dann die staatlichen Leistungen, auch psychiatrische Behandlungen, kostenlos in Anspruch nehmen. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, könne einer möglicherweise erneut auftretenden akuten Suizidalität medikamentös und therapeutisch entgegengewirkt werden. Entsprechend sei nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen. Überdies stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
Schliesslich sei auf den Asylentscheid vom 16. Mai 2024 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei ein junger, volljähriger, in Peru aufgewachsener und sozialisierter Mann mit guter Bildung. Er könne auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen; so lebe seine Tante, welche ihn und seine Geschwister bereits in der Vergangenheit unterstützt habe, nach wie vor in F._______, und auch seine Cousins, zu denen er ein gutes Verhältnis gepflegt habe und die teilweise ebenfalls schon volljährig seien, könnten ihn bei der Reintegration unterstützen. Zudem sei davon auszugehen, dass er weiterhin das Haus seiner Mutter nutzen könne.
5.2 In der Beschwerdeschrift werden die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Vorbringen wiederholt und es wird auf die dort eingereichten Beweismittel hingewiesen. Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich erst als er von den sexuellen Übergriffen des Vaters auf seine Tante erfahren habe, getraut, von der Misshandlung zu berichten. Das Ausmass und die Schwere der Misshandlungen seien dann durch die Therapie in der Schweiz offensichtlich geworden. Da seine Mutter bei einer Rückkehr inhaftiert würde, wäre er allein für die Betreuung seiner Geschwister zuständig, was seine psychische Belastung zusätzlich erhöhen würde, zumal sein jüngerer Bruder mit Nachdruck erklärt habe, er wolle nicht durch eine Fremdunterbringung von ihm getrennt werden. Eine Trennung der Geschwister sowie eine Fremdplatzierung widerspräche auch dem Vorrang des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und auch dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK.
Die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Behandelbarkeit psychischer Probleme in Peru sei zwar grundsätzlich richtig, ignoriere jedoch die spezifischen Umstände des Beschwerdeführers, welcher in ein Umfeld zurückkehren müsste, das mit seiner Gewaltgeschichte sowie mit psychischen Krisen und einem Suizidversuch verbunden sei und das ihn in die Isolation führen würde. Dabei würde ihn die Tatsache, dass er nach der Rückkehr nach Peru auch für seine beiden Geschwister verantwortlich wäre, zusätzlich belasten. Im Übrigen sei auch nicht gesichert, dass seine Tante und seine Cousins ihm tatsächlich ausreichend Unterstützung bieten könnten.
Schliesslich wird gerügt, die Bedeutung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers und die potenziellen Gefahren bei einer Rückkehr nach Peru seien im bisherigen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es bestehe die dringende Notwendigkeit, dies umfassend zu prüfen und eine "vollständige Sachverhaltsermittlung" vorzunehmen. Insbesondere müsse die Frage geklärt werden, ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen tatsächlich auf ein funktionierendes Unterstützungssystem zurückgreifen könnte.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt allenfalls eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 8).
6.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln (insbesondere auch mit denjenigen betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sowie betreffend die Unterbringung und Unterstützung in der Heimat) auseinandergesetzt und dabei eingehend dargelegt, wieso es die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Peru als zumutbar erachtete. Allein der Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht so beurteilt wie von ihm gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist.
6.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache "zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung" an die Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft seiner Verfügung vom 16. Mai 2024 beseitigen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal auf Beschwerdeebene nichts Neues vorgebracht wird.
7.2 Das SEM hat sich bereits im ordentlichen Verfahren eingehend mit der Frage mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Peru befasst und sich dabei auch zu den vom Beschwerdeführer dort vorgebrachten Meinungsverschiedenheiten mit seinem Vater und zu seiner Unterbringungssituation sowie derjenigen seiner zwei Geschwistern in F._______ (auch bei Abwesenheit der Mutter zufolge allfälliger Haft) geäussert. Die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung sind nicht geeignet, die diesbezüglichen Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer stets erklärt hatte, er habe sich während der Abwesenheit seiner Mutter in der Schweiz in den Jahren 2018 und 2019 in der Obhut seiner Tante in F._______ - und nicht bei seinem Vater, der in E._______ gearbeitet habe - befunden; während seine Tante (jeweils abends) gearbeitet habe, habe er - obwohl damals selber erst (...) beziehungsweise (...)jährig - zu seinen Geschwistern geschaut und ihnen beim Wechseln der Kleider geholfen (vgl. SEM-Akten [...]-16 zu F11 ff.).
Sodann äusserte das SEM zu Recht Erstaunen an den im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten Misshandlungen durch den Vater, wobei die in der Beschwerdeschrift abgegebene Erklärungen dazu, wieso er dies nicht schon im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe (er habe sich erst nach der Thematisierung der sexuellen Belästigung seiner Tante durch seinen Vater getraut, über die Misshandlungen zu sprechen wobei deren Schwere erst in der Therapie "offensichtlich" geworden sei; vgl. Beschwerde S. 5) nicht zu überzeugen vermögen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im ordentlichen Verfahren eingehend dazu äusserte, wieso er sich über seinen Vater geärgert habe (vgl. SEM-Akten [...]-16 zu F15-17 und F25f.) erscheint es nicht verständlich, dass die angeblichen Misshandlungen durch den Vater im ordentlichen Verfahren gänzlich unerwähnt geblieben sind; dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer auch zu Protokoll gab, sein Vater habe ihn zur Anzeigeerhebung gegen die unbekannten Bedroher auf den Polizeiposten begleitet (vgl. SEM-Akten [...]-16 zu F29). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen betreffend die im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten, angeblich bereits in der Heimat aufgrund der Misshandlungen durch den Vater bestehenden psychischen Probleme zu den Akten gab. Dass die psychischen Probleme im Heimatland nicht behandelbar wären, macht der Beschwerdeführer sodann selber nicht geltend. Im Übrigen zeigt das eingereichte Urteil betreffend die Tante (vgl. SEM-Akten [...]-7/13 beziehungsweise [...]-9/13), dass die peruanischen Behörden im Falle von Übergriffen im privaten Rahmen durchaus tätig werden und entsprechende Schutzmassnahmen treffen. Der Vollständigkeit halber ist sodann festzuhalten, dass der kurz vor Erreichen des Erwachsenenalters in die Schweiz eingereiste und inzwischen volljährige Beschwerdeführer aus der KRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 21. August 2025 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils gegenstandslos. Der am 23. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Beschwerde S. 10) sind - ungeachtet der geltend gemachten, jedoch nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf - angesichts der grösstenteils übereinstimmenden Vorbringen in den beiden konnexen Verfahren - auf insgesamt (reduzierte) Fr. 1'100.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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