Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 11.11.2025Publikationsdatum: 21.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8092/2025
Urteil vom 11. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Peru, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. September 2025 / N (...).
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste am 18. April 2018 erstmals in die Schweiz ein, wo sie am 16. Juli 2018 um Asyl nachsuchte.
Mit schriftlicher Erklärung vom 17. Juli 2019 zog sie ihr Asylgesuch zurück, woraufhin dieses vom SEM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Am 7. August 2019 verliess sie die Schweiz.
A.b
A.b.a Am 10. Oktober 2021 reiste die Beschwerdeführerin - diesmal in Begleitung ihrer drei Kinder B._______ (nachfolgend: B._______), C._______ (nachfolgend: C._______) und D._______ (nachfolgend: D._______) - erneut in die Schweiz ein, wo sie am 13. Oktober 2021 für sich und ihre Familie um Asyl ersuchte.
Zur Begründung brachte sie vor, sie stamme aus E._______ (Region F._______) und habe zuletzt in G._______ gewohnt. Seit Jahren habe sie in Konflikt mit einem ehemaligen Bürgermeister von E._______ gestanden und sei in diesem Zusammenhang wegen angeblich versuchten Auftragsmordes auf einen Vertrauten dieses Politikers zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden; die Verurteilung sei mittlerweile letztinstanzlich bestätigt und es sei gegen sie ein Haftbefehl erlassen worden. Anfang April 2018 habe sie daher Peru verlassen und sei via Chile in die Schweiz gereist. Während dieser Zeit habe eine weitere Schwester in G._______ zu ihren drei Kindern geschaut. Nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz am (...) 2019 habe sie mit ihren Kindern versteckt in ihrem eigenen Haus in G._______ gelebt; ihr Mann, der in der Region H._______ in einer (...) arbeite, habe sie alle 15 Tage besucht und sie mit dem Nötigen versorgt. Aus Angst, bei Verlassen des Hauses verhaftet zu werden, und weil ihre Schwester und ihr Sohn auch schon angegriffen worden seien, habe sie Peru im Oktober wieder verlassen und sei mit ihren Kindern legal via Bolivien und Spanien in die Schweiz gereist.
A.b.b Für den mittlerweile volljährig gewordenen Sohn D._______ wurde vom SEM ein eigenes Dossier eröffnet (N [...]).
A.c Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM das Asylgesuch von D._______ ebenfalls ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.d Die von den Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3849/2024 vom 10. Februar 2025 abgewiesen.
Mit Urteil D-3845/2024 vom gleichen Tag wies das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde von D._______ ab.
B. Mit als "Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorläufige Massnahmen" bezeichneter Eingabe vom 7. Juli 2025 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM und machten dabei im Wesentlichen geltend, der Sohn C._______ befinde sich aufgrund einer (...) seit dem 22. April 2025 in psychiatrischer Behandlung. Es bestehe der Verdacht auf eine (...) (nachfolgend: [...]), wobei die Belastung mit der in Peru erlittenen familiären Gewalt und der belastenden aktuellen familiären Situation erklärt werde. Sein Bruder D._______ sei nach einem (...) in der Schweiz hospitalisiert worden und seine Schwester B._______ leide an einer schweren Behinderung. Die Rückführung nach Peru würde zu einer langen Inhaftierung der Beschwerdeführerin und damit zu einer Trennung von C._______ von seiner wichtigsten Bezugsperson, gleichzeitig aber auch zu einer erneuten Konfrontation mit dem gewalttätigen Vater führen. Alle drei Kinder seien, nachdem ihre Mutter erstmals in die Schweiz gereist sei und sie beim Vater zurückgelassen habe, von diesem misshandelt worden. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei von ihrem Schwager auch sexuell belästigt worden, weswegen ein Strafverfahren gegen diesen laufe. Die Entziehung der elterlichen Sorge wäre in Peru zwar möglich, aber mit strukturellen Hürden verbunden. Auch fehle es an einem funktionierenden Kinderschutzsystem, das eine unmittelbare Intervention gewährleiste. Eine Rückkehr nach Peru würde voraussichtlich dazu führen, dass das minderjährige Kind wieder in die Obhut des Vaters gelange. Eine langfristige psychiatrische Behandlung in einem stabilen Umfeld sei indes dringend indiziert, wobei auch dem Kindeswohl nach Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) vorrangige Bedeutung beizumessen sei. Schliesslich sei auch sie - die Beschwerdeführerin - selber in psychotherapeutischer Behandlung, und ihre behinderte Tochter benötige Betreuung. Es sei daher die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid und die entsprechende Anweisung an die kantonale Behörde sowie die Kostenbefreiung aufgrund ihrer Mittellosigkeit sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung der Vorbringen wurden verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Beweismittel zu den Akten gegeben.
C. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 3. September 2025 einstweilen aus.
D.
D.a Mit Verfügung vom 25. September 2025 - eröffnet am 26. September 2025 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, dass seine Verfügung vom 16. Mai 2024 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.b Mit Verfügung vom 19. September 2025 hatte das SEM bereits das von D. eingereichte Wiedererwägungsgesuch abgelehnt.
E.
E.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragen sie die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 25. September 2025 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs, allenfalls die Rückweisung der Sache zur "Neubeurteilung und vertieften Abklärung" an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie darum, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. Zudem sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen von D._______ zu vereinigen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Die Beschwerdeführenden verweisen dabei auf die Vorakten und reichen die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2025 eingereichten Unterlagen erneut zu den Akten.
E.b D. erhob gleichentags ebenfalls Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung des SEM (Beschwerdeverfahren D-8091/2025).
F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen von D._______ erscheint nicht zwingend erforderlich, zumal den auf dem Spiel stehenden Interessen durch eine zeitlich koordinierte und im gleichen Spruchkörper erfolgende Behandlung der Beschwerden Rechnung getragen werden kann. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung (Rechtsbegehren Ziff. 5) ist daher abzuweisen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
4.2 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung der eingereichten Beweismittel und der damit verbundenen Vorbrin-gen - soweit den Wegweisungsvollzug betreffend - nicht in Abrede gestellt und ist auf die als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe in diesem Punkt eingetreten. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob das SEM in seiner Verfügung vom 19. September 2025 zu Recht zum Schluss kam, es liege nach wie vor kein Wegweisungsvollzugshindernis vor. Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend.
5.1 Das SEM bemerkte in der angefochtenen Verfügung vorab, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ordentlichen Verfahrens weder davon gesprochen noch auch nur angedeutet, ihr Ehemann habe die gemeinsamen Kinder schlecht behandelt oder sei ihnen gegenüber gewalttätig geworden. Vielmehr habe sie anlässlich der Anhörung vom 28. Oktober 2021 betont, ihr Ehemann habe - damit die Behörden sie nicht hätten ausfindig machen können - sie und ihre Kinder unterstützt, während sie sich versteckt gehalten habe; so habe er nicht nur Essen besorgt, sondern ihr etwa auch bei der Ausreise und der Beschaffung der Pässe für die Kinder geholfen, auch stünde sie nach wie vor via "WhatsApp" mit ihm in Kontakt. Ferner habe die Beschwerdeführerin angegeben, ihre drei Kinder seien während ihrer Abwesenheit zwischen 2018 und 2019 ohnehin bei ihrer Schwester untergebracht gewesen; ihr Ehemann habe zu jener Zeit in einer Goldmine in H._______ im Süden des Landes gearbeitet.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, das peruanische Justizsystem funktioniere gut; die peruanischen Behörden nähmen Anzeigen entgegen und leiteten Strafverfahren ein. Dies zeige etwa das Verfahren gegen den Ehemann wegen sexueller Belästigung der Schwester der Beschwerdeführerin, bei dem die Behörden Schutzmassnahmen und ein Kontaktverbot des Mannes gegen seine Schwägerin angeordnet hätten. Im Übrigen verfügten die Beschwerdeführenden - wie bereits im Asylentscheid vom 16. Mai 2024 ausgeführt - in Peru über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (insbesondere durch die Schwester der Beschwerdeführerin, welche bereits während deren Abwesenheit in den Jahren 2018 und 2019 zu den Kindern geschaut habe) und hätten im Grossraum G._______ ein eigenes Haus. Ausserdem unterhalte der peruanische Staat Einrichtungen für Minderjährige sowie auch für Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Auch das Kindeswohl von S. stehe der Zumutbarkeit nicht entgegen, zumal nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen sei, dass eine Reintegration ins peruanische Schulsystem nicht mehr möglich wäre.
Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Beweismittel an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Die psychischen Probleme von C._______ ([...], wobei eine [...] nicht ausgeschlossen werden könne, [...], Sorgen um die Zukunft) seien auch in Peru gut behandelbar und das peruanische Gesundheitssystem biete einen relativ hohen Standard. So gebe es im ganzen Land, auch in ländlichen Gebieten, nebst verschiedenen privaten Einrichtungen sogenannte "Centros de Salud Mental Comunitaria (CSMC)", deren Behandlung C._______, aber auch seine Familienmitglieder, in Anspruch nehmen könnten. Ausserdem könnten sich sämtliche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger beim "Seguro Integral de Salud (SIS)" anmelden und dann die staatlichen Leistungen, auch psychiatrische Behandlungen, kostenlos in Anspruch nehmen. Die Weiterführung einer psychiatrischen Behandlung von C._______ sei somit auch in Peru möglich. Schliesslich überprüfe das für den Strafvollzug zuständige "Instituto Nacional Penitenciario" die mentale Gesundheit der Inhaftierten im Grosstraum Lima und behandle auch psychische Probleme.
5.2 In der Beschwerdeschrift werden die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Vorbringen wiederholt und es wird auf die dort eingereichten Beweismittel hingewiesen. Sodann wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Misshandlungen ihrer Kinder durch ihren Ehemann nicht früher erwähnt, weil sie sich des Ausmasses und der Schwere der Misshandlungen nicht bewusst gewesen sei. Erst als sie von den sexuellen Übergriffen auf ihre Schwester erfahren und dies thematisiert habe, hätten sich die Kinder getraut, von der Misshandlung zu berichten. Die Beschwerdeführerin habe seither ihren Ehemann dreimal um die Scheidung gebeten, doch habe dieser nie zugestimmt, sondern ihr vorgeworfen, einen Liebhaber zu haben; auch habe er ihr bei der letzten Begegnung im Jahr 2022 gedroht, der peruanischen Polizei ihren Aufenthaltsort zu verraten.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fehle in Peru ein funktionierendes Kinderschutzsystem; Polizei und Justiz seien überlastet und könnten nicht immer schnell auf Gefährdungslagen reagieren. Ausserdem sei es unrealistisch zu erwarten, dass sich das minderjährige Kind oder die behinderte Tochter dem Einfluss des Vaters entziehen und den Behörden anvertrauen könnten. Sodann sei es fraglich, ob Verwandte in G._______ oder E._______ in der Lage wären, die komplexen Bedürfnisse der Kinder zu decken beziehungsweise Schutz und kontinuierliche Betreuung zu bieten; umgekehrt würde eine Umstellung der Betreuung auf Verwandte auch zu einer massiven Verschlechterung der Lebensqualität der Kinder führen. Eine Rückführung der schwer behinderten Tochter und eine Fremdunterbringung beziehungsweise eine Unterbringung bei Verwandten würde ihre sich aus der UNO-Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; SR 0.109) ergebenden Rechte beeinträchtigen. Auch C._______ benötige aufgrund seines Zustandes eine intensivere, individuelle und liebevolle Betreuung, welche nur die Mutter gewährleisten könne. Die Beschwerdeführenden hätten sich gut in der Schweiz integriert; bei einer Rückkehr würde insbesondere der minderjährige Sohn erneut mit sprachlichen und kulturellen Barrieren konfrontiert, was seine schulische Leistung und sein Selbstwertgefühl erheblich beeinträchtigen könnte.
Schliesslich wird gerügt, die den minderjährigen Beschwerdeführer C._______ betreffenden Berichte seien im bisherigen Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe es versäumt, die Auswirkungen einer Rückkehr auf dessen psychische Gesundheit, die konkrete Gefährdung durch den gewalttätigen Vater oder auch die Frage, wie die in Peru zur Verfügung stehenden Hilfsangebote konkret auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführenden zugeschnitten werden könnten, eingehend zu prüfen.
6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen allenfalls eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 10).
6.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen erforderlich (gewesen) wären. Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln (insbesondere auch mit denjenigen betreffend die gesundheitliche Situation des minderjährigen Sohnes sowie betreffend die Unterbringung und Unterstützung des Sohnes wie auch der Tochter [auch angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse] in der Heimat) auseinandergesetzt und dabei eingehend dargelegt, wieso es die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Peru als durchführbar erachtete. Allein der Umstand, dass das SEM die Vorbringen nicht so beurteilt wie von ihnen gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist.
6.3 Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache "zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung" an die Vorinstanz (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.
7.1 . Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft seiner Verfügung vom 16. Mai 2024 beseitigen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal auf Beschwerdeebene mit wenigen, nachfolgend aufgeführten Ausnahmen nichts Neues vorgebracht wird.
7.2
7.2.1 Das SEM hat sich bereits im ordentlichen Verfahren eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Obhut/Sorge von Kindern und pflegebedürftigen Personen in Peru geregelt wird, sofern die obhutsberechtigte Person eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Dabei wurde der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zu den über die Schweizer Botschaft in Lima diesbezüglich getätigten Abklärungen gewährt. Der Umstand, dass es infolge einer allfälligen Haftstrafe der Mutter zu einer Trennung kommen könnte, stellt somit von vornherein keinen Wiedererwägungsgrund dar. Die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung sind nicht geeignet, die früheren Erkenntnisse grundsätzlich in Frage zu stellen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin stets erklärt hatte, während ihres ersten Aufenthaltes in der Schweiz in den Jahren 2018 und 2019 hätten sich die Kinder in der Obhut ihrer Schwester in Lima - und nicht ihres Mannes, der in einer (...) in einer anderen Region des Landes gearbeitet habe - befunden (vgl. SEM-Akten [...]- 35 zu F13 f.). Sodann äusserte das SEM zu Recht Erstaunen an der im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten schlechten Behandlung der Kinder durch ihren Vater, wobei die in der Beschwerdeschrift abgegebene Erklärungen dazu, wann diese schlechte Behandlung stattgefunden habe (angeblich während seinen alle zwei Wochen stattfindenden Besuchen in G._______) und wieso dies nicht schon im ordentlichen Verfahren geltend gemacht worden sei (die Kinder hätten sich erst nach der Thematisierung der sexuellen Belästigung ihrer Tante getraut, über die Misshandlungen zu sprechen; vgl. Beschwerde S. 7), nicht zu überzeugen vermögen. Dies im Übrigen auch angesichts der von der Tante gemäss eingereichten Akten bereits im August 2024 eingereichten Strafanzeige (vgl. SEM-Akten [...] Beweismittelverzeichnis ID-005). Ebenso wenig zu überzeugen vermag die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihren Mann bereits dreimal um Scheidung ersucht, was dieser jedoch stets abgelehnt habe. So wurden nicht nur keine Belege für ein solches Unterfangen zu den Akten gegeben, aus den anlässlich der Anhörung vom 28. Oktober 2021 gemachten Schilderungen ist im Gegenteil erkennbar, dass die Beschwerdeführerin die Unterstützung ihres Ehemannes sehr wohl schätzte. So gab sie an, es sei ihr nur dank ihres Mannes gelungen, zwei Jahre im Versteckten zu leben (vgl. SEM-Akten [...]-35 zu F19). Ihr Mann habe überdies für die drei Kinder Pässe ausstellen lassen, für ihre erneute Reise nach Europa einen Kredit aufgenommen und sie und die Kinder sogar bei der Ausreise in Richtung Bolivien begleitet (vgl. SEM-Akten [...]-35 zu F87 f.); auch sollen die beiden nach wie vor per WhatsApp miteinander Kontakt zu haben (vgl. SEM-Akten [...]-35 zu F91). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den - bereits vom SEM beigezogenen - Akten des ordentlichen Verfahrens des Sohnes D._______ keinerlei Hinweise auf Misshandlungen durch den Vater entnehmen lassen; so gab D._______ lediglich zu Protokoll, sein Vater und er seien bei verschiedenen Themen unterschiedlicher Ansicht gewesen (so habe sein Vater ihn immer zum Lesen auffordern wollen, was ihn geärgert habe; vgl. SEM-Akten [...]-16 zu F15-17 und F25).
7.2.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation von C._______ kann vollumfänglich auf die zutreffenden und mit entsprechenden Quellenangaben versehenen Ausführungen des SEM zu den Behandlungsmöglichkeiten in Peru verwiesen werden.
7.2.3 Schliesslich gelingt es den Beschwerdeführenden auch mit den Hinweisen auf die Integration in der Schweiz beziehungsweise mit den Bemerkungen, eine Rückkehr nach Peru würde für die Kinder eine Anpassung an eine andere Sprache und an ein anderes Schulsystem erfordern sowie auch den Verlust der sozialen Kontakte bedeuten (vgl. Beschwerde S. 10), nicht, eine wesentlich veränderte Sachlage darzutun, zumal die Beschwerdeführenden unter sich gewiss weiterhin Spanisch gesprochen haben, die (geistig beeinträchtigte) Tochter B._______ zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimat bereits (...) Jahre alt gewesen ist und dem Sohn C._______ im Alter vor von (...) Jahren eine Reintegration ins peruanische Schulsystem ohne Weiteres gelingen sollte. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden mit der Rückkehr im Familienverband, zu dem auch der volljährige Sohn D._______ gehört, nicht aus stabilen Beziehungen herausgerissen werden. Das SEM hat entsprechend zu Recht festgehalten, das Kindeswohl von C._______ stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zwar befindet sich C._______ bereits im schulpflichtigen Alter, aber noch nicht in der Adoleszenz, weshalb nicht zwingend von einer Entwurzelung auszugehen ist (vgl. etwa BGE 123 II 125 E. 4). Schliesslich verschafft die KRK, auf die in der Beschwerde Bezug genommen wird, per se keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder auf eine vorläufige Aufnahme (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025 E. 8.7.4), und besondere Umstände, welche eine rechtserhebliche Kindeswohlgefährdung bedeuten würden, sind nach dem vorstehend Gesagten nicht dargetan.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 16. Mai 2024 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2025 zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit Erlass des vorliegenden Beschwerdeurteils gegenstandslos. Der am 23. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechts-beistand sind - ungeachtet der geltend gemachten, jedoch nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf - angesichts der grösstenteils übereinstimmenden Vorbringen in den beiden konnexen Verfahren - auf insgesamt (reduzierte) Fr. 1'100.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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