Entscheiddatum: 08.04.2013Publikationsdatum: 17.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8152/2009/mel
Urteil vom 8. April 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer;Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...],Irak,vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...] ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009
A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stammt aus Zakho in der Provinz Dohuk. Am 25. Oktober 1999 stellte er in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 4. Juni 2002 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs.
B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2002 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde. Auf diese trat die ARK mit Urteil vom 15. August 2002 wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein.
C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2004 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2002. Das Bundesamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. April 2005 ab.
D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2005 bei der damaligen ARK an. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2005 zog der Beschwerdeführer diese Beschwerde wieder zurück, worauf sie durch die ARK mit Beschluss vom 27. Juni 2005 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. September 2005 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2002. Dabei stellte er im Wesentlichen den Antrag, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei vorläufig aufzunehmen.
F. In der Folge hob das Bundesamt mit Verfügung vom 7. Februar 2006 die Dispositivziffern 3, 4 und 6 seiner Verfügung vom 4. Juni 2002 (betreffend die Anordnungen der Wegweisung und des Vollzugs sowie in Bezug auf die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs in die damals zentralstaatlich kontrollierten Teile des Iraks) auf, stellte die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
G. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gestützt auf eine Analyse der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah werde erwogen, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wieder aufzuheben. Zugleich wurde der Beschwerdeführer um eine entsprechende Stellungnahme ersucht.
H. Mit Eingabe an das BFM vom 15. November 2007 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem mit, er habe mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. September 2005 unter anderem beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren oder eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Über diese Anträge sei jedoch nie entschieden worden; in der Verfügung vom 7. Februar 2006 werde mit keinem Wort auf die entsprechenden Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch eingegangen.
I. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe vom 15. November 2007 werde antragsgemäss (sic) als neues Asylgesuch behandelt.
J. Mit Schreiben vom 30. April 2009 richtete das BFM eine vollständig mit dem Schreiben vom 29. Oktober 2007 identische Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer.
K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 13. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe zu den aufgeworfenen Fragen bereits mit seinem Schreiben vom 15. November 2007 Stellung bezogen. Ferner wies er darauf hin, es sei ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 durch einen anderen Sachbearbeiter des Bundesamts mitgeteilt worden, seine Stellungnahme vom 15. November 2007 werde als neues Asylgesuch geprüft. Weiter teilte der Beschwerdeführer mit, es seien bei ihm in der Zwischenzeit schwerwiegende gesundheitliche Probleme aufgetreten, die sowohl im Rahmen eines zu prüfenden neuen Asylgesuchs als auch im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme genauer abzuklären seien.
L. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 sei als Asylgesuch aufzufassen, und trat auf dieses in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig hob das BFM die mit Verfügung vom 7. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wieder auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. Ferner verfügte das Bundesamt die Einziehung von vier als gefälscht erachteten Beweismitteln, die der Beschwerdeführer mit seinen Wiedererwägungsgesuchen vom 22. Dezember 2004 und vom 9. September 2005 eingereicht hatte.
M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juli 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an.
N. Mit Entscheid D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 erkannte das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Beurteilung der Beschwerde vom 13. Juli 2009:
(1) Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit das BFM mit der Verfügung vom 4. Juni 2009 auf das Asylgesuch nicht eingetreten war, als welches die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 aufgefasst worden war, und die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hatte. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung wurden aufgehoben.
(2) Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit das BFM mit der angefochtenen Verfügung die Einziehung von vier Beweismitteln angeordnet hatte. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wurde aufgehoben.
(3) Das BFM wurde angewiesen, das hängige Verfahren in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung im Sinne der Erwägungen durchzuführen.
(4) Bezüglich der Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung wurde das Beschwerdeverfahren sistiert, bis der hängige Verfahrensgegenstand der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung rechtskräftig beurteilt worden sei.
(5) Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die Bemessung der Parteientschädigung wurde bis zum Abschluss des gesamten Beschwerdeverfahrens sistiert.
(6) Es wurde festgestellt, dass die vom BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin Bestand habe.
O. Das beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Urteil vom 18. Januar 2010 hängige Beschwerdeverfahren wurde mit der neuen Verfahrensnummer D-8152/2009 versehen.
P. Am 16. Juli 2010 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (Syrien, [...]), in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung vom 3. August 2010 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Hingegen gelangte das Gericht zum Schluss, soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung richte, sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheides hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung des Beschwerdeführers (A._______) zu sistieren.
Q. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 3. Mai 2011 wurde das BFM darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil vom 18. Januar 2010 in Bezug auf den Beschwerdeführer nach wie vor ein erstinstanzliches Asylverfahren hängig sei. Weiter wurde ausgeführt, dass sowohl in Bezug auf den Beschwerdeführer als auch auf dessen Ehefrau B._______ beim Bundesverwaltungsgericht jeweilige Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung beziehungsweise den Vollzug hängig seien. Diese beiden Beschwerdeverfahren seien mit den jeweiligen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 sowie D-5647/2010 vom 19. April 2011 sistiert worden. Beide würden weitergeführt, sobald das BFM hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung bezüglich des Beschwerdeführers einen definitiven Entscheid gefällt habe.
R. Am 8. Juni 2011 und am 10. September 2012 wurde das BFM telephonisch auf die Hängigkeit des erstinstanzlichen Asylverfahrens des Beschwerdeführers sowie der jeweiligen Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau B._______ hingewiesen. Dabei wurde das BFM ausserdem daran erinnert, dass gemäss dem Urteil vom 18. Januar 2010 im hängigen Asylverfahren des Beschwerdeführers eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen sei.
S. Eine am 27. November 2012 durch das BFM begonnene Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers wurde aufgrund der mangelhaften Qualität der Übersetzung abgebrochen.
T. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 wurde die mit dem Urteil vom 18. Januar 2010 angeordnete Verfahrenssistierung aufgehoben, mit der Folge der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens.
U. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. März 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist, um sich dazu äussern zu können, inwiefern sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2010 seine Situation verändert habe.
Hinsichtlich der Zuständigkeit und der weiteren rechtlichen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde ist im vorliegenden Fall auf das Urteil D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 (E. 1 f.) zu verweisen.
2.1 Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass, zurückgehend auf eine in verschiedener Hinsicht mangelhafte Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009, ein partieller Verfahrensgegenstand (Dispositivziffern 3-5 der genannten Verfügung betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die damit verbundene Anordnung des Wegweisungsvollzugs) auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 weiterhin hängig ist.
2.2 Dabei wurde im Urteil vom 18. Januar 2010 unter anderem festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM habe zur Ansicht gelangen können, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 sei als neues Asylgesuch zu qualifizieren (E. 3.2). Nicht nur habe der Beschwerdeführer mit der Stellungnahme vom 15. November 2007 offensichtlich nicht beantragt, es sei ein neues Asylverfahren durchzuführen. Sondern die Qualifikation als neues Asylgesuch hätte auch vorausgesetzt, dass in Bezug auf die Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und des Vorliegens von Asylgründen zum betreffenden Zeitpunkt kein Verfahren mehr hängig gewesen wäre. Dies sei jedoch ebenso offenkundig nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei durch das BFM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit dessen als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 9. September 2005 unter anderem gestellten Anträge, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, bislang keine abschliessende erstinstanzliche Beurteilung erfolgt, nachdem sich das Bundesamt mit der Verfügung vom 7. Februar 2006 ausschliesslich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussert habe (E. 3.3). Weiter stellte das Gericht fest, die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 9. September 2005 sei nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch zu qualifizieren, das vom BFM unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre beziehungsweise weiterhin zu prüfen sei (E. 3.5.1). Indessen sei die Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 9. September 2005 bisher nicht abschliessend behandelt worden und erweise sich folglich als nach wie vor beim Bundesamt hängig (E. 3.6). Entsprechend wurde das BFM angewiesen, das noch hängige Verfahren bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung vollständig und rechtsgenüglich durchzuführen. Dabei seien auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das BFM vom 9. September 2005 gestellten diversen Beweisanträge in Bezug auf den Asylpunkt zu behandeln sowie eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen (E. 4.3).
2.3 Für die Behandlung des vorliegenden Falls ist ausserdem von Bedeutung, dass in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ein Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer D-8901/2010) hängig ist. B._______ stellte am 16. Juli 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch, das durch das BFM mit Verfügung vom 3. August 2010 abgelehnt wurde, unter Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs. Gegen diesen Entscheid erhob B._______ mit Eingabe vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 wurde ihre Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Hingegen gelangte das Gericht zum Schluss, soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung richte, sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheides hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ihres Ehemannes, des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, zu sistieren. Dabei wurde die Sistierung des Verfahrens im genannten Punkt damit begründet, der Ehemann verfüge derzeit über den Status einer vorläufigen Aufnahme (E. 8.1). Jedoch könne über einen allfälligen Einbezug von B._______ in diesen Status wegen der schwebenden Verfahrenssituation bezüglich des Ehemannes noch nicht entschieden werden. Ob B._______ in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden könne, hänge vielmehr davon ab, ob die vorläufige Aufnahme des Ehemannes aufgehoben werde oder bestehen bleibe.
2.4 Es ergibt sich somit, dass der jeweilige Gegenstand der beiden hängigen Beschwerdeverfahren D-8152/2009 (vorliegendes Verfahren bezüglich A._______) und D-8901/2010 (Verfahren bezüglich B._______) erst dann beurteilt werden kann, wenn feststeht, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung erfüllt oder nicht. Nachdem das kassatorische Urteil D-4504/2009 am 18. Januar 2010 erging, ist das erstinstanzliche Verfahren betreffend A._______ seit mittlerweile mehr als drei Jahren erneut beim BFM hängig, wobei das zugrundeliegende Asylgesuch sogar vom 9. September 2005 datiert. Aus den vorinstanzlichen Verfahrensakten geht hervor, dass - trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Erinnerung durch den zuständigen Instruktionsrichter - seit Ergehen des Kassationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts bis zum 27. November 2012, als eine Anhörung aufgrund formaler Einwände ergebnislos abgebrochen werden musste, seitens des Bundesamts nichts unternommen wurde, um das hängige erstinstanzliche Verfahren zum Abschluss zu bringen. Dabei ist auch der Sachverhalt noch nicht in der Weise abgeklärt worden, wie für einen entsprechenden Entscheid erforderlich.
2.5 Die mit dem Urteil vom 18. Januar 2010 angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens bezweckte - primär aus Überlegungen der Verfahrensökonomie -, dem BFM die Gelegenheit zu verschaffen, die verschiedenen vom Bundesamt selbst zu verantwortenden Verfahrensfehler zu bereinigen. Nur unter der Voraussetzung, dass das Bundesamt das hängige Verfahren im Asylpunkt zum Abschluss bringen würde, und unter der weiteren Hypothese, dass die Beurteilung des Asylpunkts ausserdem zu einem negativen Ergebnisse führen würde, könnte - allenfalls - über die Frage einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme überhaupt befunden werden. Das mit dem Urteil vom 18. Januar 2010 angestrebte Vorgehen stützte sich ausserdem auf die Erwartung, dass das BFM innert nützlicher Frist die entsprechenden Prüfungsschritte durchführen und den erforderlichen Entscheid treffen würde. Dem ist das Bundesamt - nachdem es bis heute nahezu untätig geblieben ist - nicht nachgekommen, und es ist somit kein Anlass mehr gegeben, weiterhin zuzuwarten.
2.6 Im Hinblick auf die Frage, welcher Entscheid nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffen sei, ist schliesslich Folgendes zu berücksichtigen: Mit Verfügung vom 7. Februar 2006 erachtete das Bundesamt unter anderem den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar und ordnete dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 hob das BFM die vorläufige Aufnahme wieder auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers. Diese Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs bilden den (verbliebenen) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Allerdings ist diesbezüglich festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Juni 2009 die rechtlichen Voraussetzungen für eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gar nicht gegeben waren. Dies, indem das auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2005 zurückgehende erneute Asylverfahren zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht abgeschlossen war. Mithin bildet die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2009 in ihrer Gesamtheit die einzige zum jetzigen Zeitpunkt gegebene Möglichkeit, einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
3.1 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde - soweit sie nach dem Urteil vom 18. Januar 2010 noch hängig ist - auch hinsichtlich der Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung (betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und die damit verbundene Anordnung des Wegweisungsvollzugs) gutzuheissen ist. Entsprechend sind die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
3.2 Es ist festzustellen, dass die vom BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin Bestand hat, nachdem deren Aufhebung nicht aufrecht zu erhalten ist.
3.3 Das BFM ist erneut anzuweisen, in Umsetzung des Urteils vom 18. Januar 2010 das nach wie vor hängige Asylverfahren des Beschwerdeführers bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung vollständig durchzuführen.
Angesichts dieses Verfahrensergebnisses erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer, wie mit Eingabe vom 14. März 2013 beantragt, eine Frist zur Stellungnahme bezüglich allfälliger Veränderungen seiner Situation seit dem Urteil vom 18. Januar 2010 zu gewähren. Der genannte Antrag ist daher abzulehnen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit dem Urteil vom 18. Januar 2010 die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die Bemessung der Parteientschädigung bis zum Abschluss des gesamten Beschwerdeverfahrens sistiert wurde, ist im vorliegenden Urteil die Entschädigung gesamthaft zu bemessen. Nach dem Urteil vom 18. Januar 2010 erweist sich angesichts des vorliegenden Entscheids, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen insgesamt vollständig durchgedrungen ist. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird - soweit sie nach dem Urteil D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 noch hängig ist - gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, das nach wie vor hängige Verfahren in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung durchzuführen.
Es wird festgestellt, dass die vom BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin Bestand hat.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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