Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 26.11.2025Publikationsdatum: 09.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8182/2025
Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. September 2024 legal aus seinem Heimatland ausreiste und am 1. November 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung vom 28. November 2024 zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei ethnischer Kurde, in B._______ geboren und aufgewachsen und habe bis zur Ausreise dort gelebt,
dass er nach Abschluss der Schule drei Semester (...) studiert habe, und von Juli 2023 bis zu seiner Ausreise in einer amerikanischen Sicherheitsfirma namens «(...)» beziehungsweise «(...)» als Leibwächter für (...) Konsulatsangehörige gearbeitet habe,
dass er am 15. und am 22. Juni 2024 telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei, falls er nicht aufhöre, mit Ketzern zu arbeiten,
dass am 2. Juli 2024 bei ihm Zuhause ein Brief eingeworfen worden sei, in welchem er erneut aufgefordert worden sei, seine Arbeit niederzulegen,
dass am 28. August 2024 um 8 Uhr morgens, als er mit seinem Auto auf der C._______-Route unterwegs gewesen sei, zwei vermummte Personen auf einem Motorrad mit einer Kalaschnikow auf sein Auto geschossen hätten,
dass er am 22. Juni 2024, am 2. Juli 2024 und am 28. August 2024 auf dem Polizeiposten C._______ Anzeige erstattet habe, jedoch nichts unternommen worden sei, ausser dass man sein Auto nach dem Vorfall vom 28. August 2024 konfisziert habe,
dass er - weil die Behörden alle seine Anzeigen nicht ernst genommen hätten - zum Gericht von B._______ gegangen sei, er das Gebäude aber nicht einmal habe betreten können,
dass er daraufhin nach Hause gegangen sei, seine Sachen gepackt habe und dann in einem Hotel gewartet habe, bis er sein Visum erhalten habe,
dass er seiner Mutter geraten habe, sie solle zusammen mit seiner jüngeren Schwester und seinem Vater ebenfalls das Haus verlassen, wobei er nicht wisse, wohin seine Familie gegangen sei,
dass er Kopien eines Drohbriefs, von drei Fotos seines angeschossenen Autos, der ersten Seite seines Passes und eines Schreibens seines ehemaligen Arbeitgebers zu den Akten reichte,
dass er seit mehreren Jahren unter Nierenbeschwerden leide, er seit seiner Kindheit viele Entzündungen in seinem Blut habe und er deswegen in B._______ in Behandlung gewesen sei,
dass sein Asylgesuch am 4. Dezember 2024 zur weiteren Behandlung ins erweiterte Verfahren zugeteilt wurde,
dass das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 29. September 2025 - eröffnet am 30. September 2025 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar, und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass der Kostenvorschuss am 12. November 2025 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen anführt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Drohungen und Vorfällen um Übergriffe durch private Drittpersonen handle, und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich in der Lage und willens seien, ihren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren,
dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er auf dem Polizeiposten C._______ dreimal Anzeige erstattet habe, und diese - wie auch die Beweismittel - von der Polizei entgegengenommen worden seien und ihm gesagt worden sei, man würde der Sache nachgehen,
dass sich alleine daraus, dass es erneut zu einem Angriff gekommen sei, nicht schliessen lasse, dass die Behörden in seinem Falle untätig und somit nicht schutzwillig gewesen wären,
dass der Umstand, dass die bedrohenden Personen nicht gleich hätten ermittelt werden können, nicht per se als Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit der Behörden auszulegen sei,
dass damit die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz seien,
dass sodann seine Vorbringen zum Beispiel zu seiner beruflichen Tätigkeit oder auch seine Vorbringen betreffend seine Verfolgung auf der C._______-Route in weiten Teilen ohne Substanz und Tiefe ausgefallen seien, und der Beschwerdeführer auch auf Nachfragen seine Angaben nicht weiter zu vertiefen vermocht habe,
dass insbesondere seine Schilderungen der Verfolgungsjagd phantastisch erschienen und er nicht plausibel zu erklären vermocht habe, wie er seinen Verfolgern schlussendlich so einfach entkommen sei,
dass zudem seine Angabe, er sei zum Gericht gegangen, um den Fall von Journalisten publik machen zu lassen, nicht nachvollziehbar sei,
dass er sich schliesslich widersprüchlich zum Wortlaut der Drohungen geäussert habe, zumal er erklärt habe, die Drohungen, Telefonanrufe und der Brief hätten alle den genau gleichen Wortlaut gehabt, er sei als Ungläubiger bezeichnet worden, er würde mit Ketzern arbeiten, man würde ihn köpfen, er zuvor jedoch gesagt habe, er sei aufgefordert worden, seine Arbeit niederzulegen,
dass die beiden eingereichten Schreiben (Drohbrief und Schreiben seines Arbeitgebers) keinerlei fälschungssichere Merkmale aufwiesen, leicht hergestellt oder käuflich erworben werden könnten und diese somit für das SEM keinerlei Beweiswert aufweisen würden,
dass das Schreiben seines Arbeitgebers als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sei,
dass es sich beim angeblichen Drohbrief lediglich um einige handschriftliche Zeilen auf liniertem Schreibpapier ohne Briefkopf handle, welche von jedermann hätte verfasst werden können,
dass dieses Schreiben (Drohbrief) gemäss seinen Angaben in seinem Wohnhaus eingeworfen worden und durch mehrere Hände gegangen sei, und dennoch sauber und wie neu aussehe,
dass sich zudem die Frage stelle, wie er das Schreiben habe einreichen können, habe er doch anlässlich der Anhörung angegeben, er habe den Drohbrief zur Polizei gebracht, welche ihn entgegengenommen und ein Dossier eröffnet habe, wobei er später angegeben habe, er habe den Brief bei der Polizei gezeigt, diese habe ihn jedoch nicht entgegengenommen und er habe ihn später weggeworfen,
dass der Inhalt des Schreibens sodann nicht seinen Aussagen entspreche,
dass die Fotos ein Auto mit Einschusslöchern zeigten, jedoch offenbleibe, ob es sich bei diesem Fahrzeug um sein Auto handle,
dass zudem erstaune, dass die Fotos offenbar in der Nacht aufgenommen worden seien, obwohl der Beschwerdeführer erklärt habe, mit dem Auto unmittelbar nach der Verfolgungsjagd zur Polizei gefahren zu sein, wo sein Auto konfisziert worden und bis heute nicht freigegeben worden sei,
dass damit die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz wie auch die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht umzustossen vermöchten,
dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, und diesbezüglich auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II),
dass ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Schüsse, die einen beziehungsweise zwei Reifen seines Autos getroffen haben sollen, macht (vgl. SEM act. (...)-14/16 A54, A65, A122),
dass der Beschwerdeführer sodann schildert, er habe den Drohanrufen keine weitere Beachtung geschenkt und diese nicht ernst genommen (SEM act. (...)-14/16 A54), jedoch an einer anderen Stelle vorbrachte, er habe zwischen dem 15. Juni 2024 - dem Datum des ersten Drohanrufes - bis zum 28. August 2024 - dem Datum der Verfolgungsjagd - enorme Angst verspürt (SEM act. (...)-14/16 A65),
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht gelingt, den Einschätzungen der Vorinstanz Substantielles entgegenzuhalten,
dass er betreffend die Verfolgungsjagd auf der C._______-Route vorbringt, diese habe nicht lange gedauert, und er wüsste nicht, welche zusätzlichen Details er hätte vorbringen sollen, aufgrund der traumatischen Erfahrung habe er sich auf die wesentlichen Fakten beschränkt,
dass das SEM indes zu Recht festgestellt hat, dass die diesbezüglichen Ausführungen in weiten Teilen ohne Substanz und Tiefe ausgefallen sind und der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage seine Angaben nicht vertiefen konnte (vgl. SEM act. (...)-14/16 A54, A65, A107-123),
dass er in seiner Beschwerdeschrift weiter vorbringt, er sei nach seinen Beschwerden beim Polizeiposten persönlich zum Gericht gegangen, um sein Anliegen vorzutragen, er sei aber im Sekretariat abgewiesen worden,
dass diese Angabe jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage in der Anhörung zu den Asylgründen steht, wonach er keinen Zutritt zum Gericht erhalten habe (vgl. SEM act. (...)-14/16 A93),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift weiter geltend macht, seine Angaben zu den Drohungen seien nicht widersprüchlich, die drei Drohmitteilungen, welche er über das Telefon und einen Brief erhalten habe, seien im Wesentlichen ähnlich und es könne ihm nicht angelastet werden, dass er sich nicht differenziert an den exakten Wortlaut jeder einzelnen Drohung erinnern könne,
dass der Beschwerdeführer zuerst erklärte, die Drohungen per Telefon und Brief hätten alle den gleichen Wortlaut gehabt (vgl. SEM act. (...)-14/16 A70 f.), er den Inhalt der Drohungen jedoch zuvor und danach unterschiedlich wiedergab (vgl. SEM act. (...)-14/16 A54, A77, A88),
dass schliesslich auch die Erklärungsversuche in der Beschwerde betreffend den Drohbrief nicht zu überzeugen vermögen, zumal dieser keinerlei Gebrauchsspuren aufweist, obwohl er gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zuerst bei ihm zuhause eingeworfen worden, seine Mutter den Brief gefunden und seine ganze Familie ihn zusammen gelesen habe, er ihn danach der Polizei eingereicht und schliesslich fotografiert und weggeworfen habe (vgl. SEM act. (...)-14/16 A64, A66, A83, A89),
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Teilen unglaubhaft ausgefallen sind,
dass zudem - wie das SEM ebenfalls zutreffend festgestellt hat - die nordirakischen Behörden bei Angriffen und Bedrohungen durch Dritte grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. BVGE 2008/4 und Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, die Justiz- und Sicherheitsorgane in B._______ würden massgeblich der politischen Kontrolle der dominanten Regionalparteien unterstehen, weshalb ihre Unabhängigkeit und Neutralität nur eingeschränkt gewährleistet sei, nichts an der Einschätzung des Gerichtes zu ändern vermögen,
dass auch seine Vorbringen, dass es besonders in den Grenzregionen zu den Gouvernements B._______ und D._______ weiterhin zu Anschlägen auf zivile und Sicherheitsziele durch den Islamischen Staat (IS) komme, weshalb die Behörden nicht einmal in der Lage seien, ihre eigenen Schutzstrukturen zu schützen, geschweige denn der Zivilbevölkerung einen wirksamen Schutz zu gewährleisten, die grundsätzliche Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden nicht in Frage zu stellen vermag,
dass schlussendlich auch die verschiedenen in seiner Beschwerdeschrift zitierten Lageberichte an der Einschätzung des Gerichtes zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden nichts ändern,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint, sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt, und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (vgl. Art. 5 AsylG) und auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024),
dass der Wegweisungsvollzug in die Autonome Region Kurdistan (ARK) für einen jungen Mann wie den Beschwerdeführer, mit guter Schulbildung, Arbeitserfahrung und tragfähigem Beziehungsnetz auch individuell zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024),
dass sich auch keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten, gab er doch an, seine gesundheitlichen Beschwerden bereits im Nordirak behandelt zu haben und ist in der ARK mindestens eine gesundheitliche Grundversorgung gewährleistet (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024),
dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Heimat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und diesbezüglich im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, und die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche
Versand:
Zustellung erfolgt an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)
das Migrationsamt des Kantons (...) (in Kopie)