Entscheiddatum: 04.02.2010Publikationsdatum: 16.02.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8204/2007/ets/wif
{T 0/2}
Urteil vom 4. Februar 2010
Besetzung
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
Parteien
A._______, geboren [...], Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 15. November 2007 / N [...].
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Suleimaniya, suchte am 4. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begrün-dung machte er anlässlich der summarischen Befragung vom 11. Januar 2006 und der einlässlichen Anhörung vom 18. Januar 2006 im Wesentlichen das Folgende geltend:
Er habe seit dem Jahr 2000 für die Kommunistische Partei sympathi-siert und sei dieser im Jahr 2003 respektive am 1. Januar 2004 beigetreten. Sein Vater sei gegen dieses politische Engagement gewesen und auch andere Familienmitglieder und Nachbarn hätten ihn in der Folge deswegen gemieden. Viele Mitglieder der Partei seien von den Regierungsparteien im Nordirak (PUK und KDP) festgenommen worden. Er selber habe immer wieder Drohungen erhalten und sei im April 2005 von Unbekannten auf offener Strasse in ein Auto gezerrt, an einen unbekannten Ort gebracht und dort eine Woche lang festgehalten worden. Danach sei er mit der Warnung, diesen Vorfall nicht zu melden, freigelassen worden. Im Juni 2005 sei er erneut von Unbekannten mit einem Messer an den Händen verletzt worden. Da er weiterhin Drohungen erhalten habe, und weil er Angst hatte, wie andere Parteimitglieder verhaftet zu werden, habe er beschlossen auszureisen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung. Den Wegweisungsvollzug bezeichnete es als zurzeit un-zumutbar und ordnete daher anstelle des Vollzugs die vorläufige Auf-nahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unange-fochten in Rechtskraft.
C.
Am 16. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-wäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm da-zu das rechtliche Gehör.
D.
Mit Eingabe vom 7. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stel-lung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Der Stellungnahme lag die Kopie eines Schreibens des Parteisekretärs der irakischen Kommunistischen Partei ("WPIRAQ") vom 1. September 2007 bei. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit entscheidwe-sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 15. November 2007 - eröffnet am 21. November 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Auf die Begründung dieses Entscheids wird, soweit entscheidwe-sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, dieser sei aufzuheben und festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar respektive nicht möglich sei, weshalb sein Aufenthalt (weiterhin) nach den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und insbe-sondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen einge-gangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-liegenden Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 49 VwVG).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario verzichtet.
Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Be-schwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asylge-such abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig ver-neint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-Verbot.
Den Akten seien ferner keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Das Bundesamt führte sodann aus, die Angaben des Beschwerdefüh-rers in der Stellungnahme vom 7. September 2007 (siehe oben Sach-verhalt Bst. D), wonach er für die kommunistische Arbeiterpartei tätig gewesen sei und er deswegen von den im Untergrund operierenden "Islamisten" gesucht werde, seien bereits anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens geprüft worden und rechtskräftig als unglaubhaft beur-teilt worden.
In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Pro-vinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche schliesslich aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten.
Zudem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 23 Jahren (recte: 18 Jahren) in die Schweiz eingereist. Er habe da-mit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Suleimaniya verbracht und sei mit der dor-tigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Aus den Akten gehe ferner nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ir-gendwelche gesundheitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszu-gehen, dass er nach seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort in der Lage sei, die Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu kön-nen. Zudem verfüge er mit Familienmitgliedern, die nach wie vor in der Provinz Suleimaniya lebten, über ein soziales Beziehungsnetz, wel-ches ihm in der Anfangsphase unterstützend zu Seite stehen könne.
Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, der Konflikt zwischen der Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak habe sich in den letzten Monaten ständig verschärft. Zeitungsbe-richten und anderen Medien könne immer wieder entnommen werden, dass Bombenanschläge verübt würden. Das anstehende Referendum in Kirkuk lasse eine weitere Eskalation der Sicherheitslage befürchten. Weshalb das BFM davon ausgehe, es sei für alleinstehende Männer eher zumutbar, in eine vom Krieg bedrohte Region zurückzukehren, sei nicht nachvollziehbar. Da die Aufnahmekapazitäten im Nordirak be-schränkt seien und die soziale Situation angespannt sei, habe die kur-dische Regionalregierung bisher eine zwangsweise Rückkehr grund-sätzlich abgelehnt.
Die Kontaktnahme für Personen im Ausland zu Angehörigen und Bekannten im Irak sei technisch erschwert. Die vorliegende Beschwerde müsse sich daher auf generelle Ausführungen zur Sicherheitslage ba-sierend auf allgemein zugängliche Informationen abstützen. Eine spä-tere Beschwerdeergänzung gestützt auf weitere personenbezogene Informationen werde daher vorbehalten.
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-vollzuges auch Walter Stöckli, Asyl in: Uebersax/Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz. 11.67, S. 546 f.).
So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Januar 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG veranker-te Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinwei-sen).
Das mit der Eingabe vom 7. September 2007 eingereichte Schreiben des Parteisekretärs der irakischen kurdischen Arbeiterpartei vom 1. September 2007 (vgl. oben Sachverhalt Bst. D) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer bereits ein ähnlich lautendes Schreiben vom 22. Januar 2006 zu den Akten gereicht, welches vom BFM in seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. Januar 2006 als "Gefälligkeitsschreiben ohne grösseren Beweiswert qualifi-ziert" wurde. Mangels näher substanziierter und neuer Anhaltspunkte muss dem im hier zu beurteilenden Verfahren eingereichten Schreiben der Beweiswert ebenfalls abgesprochen werden.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug - entgegen den wenig substanziierten Ausfüh-rungen in der Beschwerde - zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-sig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Govern-ment Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 - rund 4 Monate nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde - aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provin-zen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dage-gen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermag der pauschale Hinweis auf Zeitungsberichte und andere Medien nichts zu ändern. Die im erwähn-ten Urteil vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Berichten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch des UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst (Michael Kirschner, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu beja-hen ist.
Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schlies-sen liessen, der alleinstehende, heute bald [...]-jährige Beschwerde-führer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Sulei-maniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerde-führers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwie-rigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehren-den, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23).
Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise Ende des Jahres 2005 in Suleimaniya gelebt (vgl. A1/9 S. 1) und in dieser Zeit bereits Berufserfahrungen gesammelt als Mitarbeiter in Elektronikgeschäften (vgl. A7/16 S. 4). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159).
Ferner leben gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Asylverfahrens seine Eltern und eine Schwester in Suleimaniya selber sowie 6 verheiratete Brüder und 6 verheiratete Schwestern an verschiedenen Orten in der Provinz Suleimaniya (A1/9 S. 2 f.). In der Beschwerde wurde zwar eine Ergänzung hinsichtlich der persönlichen Si-tuation des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt, welche indessen bis heute nicht zu den Akten gereicht wurde. Bei dieser Sachlage ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Bloss der Vollständigkeit hal-ber anzufügen ist an dieser Stelle, dass das Vorliegen eines allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wegen fortgeschrittener In-tegration in der Schweiz nicht im Rahmen des vorliegenden Verfah-rens, sondern in einem Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu prü-fen wäre.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege abgewiesen (siehe oben Sachverhalt Bst. G). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Regle-ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
[die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand: