Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025.
Entscheiddatum: 04.11.2025Publikationsdatum: 12.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8218/2025
Urteil vom 4. November 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2025.
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 6. Oktober 2023 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 19. Januar 2024 dort subsidiärer Schutz gewährt worden war.
C. Am 28. Mai 2025 führte das SEM eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch.
D. Am (...) 2025 wurde die Beschwerdeführerin volljährig.
E. Am 6. Juni 2024 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführerin.
F. Am 14. Juni 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu.
G. Am 20. August 2025 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland gewährt.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei - nachdem sie in Griechenland den Schutzstatus erhalten habe - auf sich allein gestellt gewesen. Sie habe das Camp, in welchem sie zuvor gelebt habe, verlassen müssen und habe keinerlei Unterstützung mehr erhalten. Sie habe drei Nächte vor dem Camp übernachtet, bevor sie ausgereist sei. Zur Ausreise habe sie sich entschieden, da sie in Griechenland keine Zukunftsperspektive und keine Unterkunft gehabt habe. Ausserdem sei sie krank gewesen, habe aber keine medizinische Behandlung erhalten.
H. Mit Eingaben vom 27. Mai 2025, 4. Juni 2025, 20. Juni 2025, 11. Juli 2025 und 10. September 2025 hat die Beschwerdeführerin medizinische Berichte zu den Akten gereicht.
I. Am 13. Oktober 2025 forderte die Vorinstanz aktuelle Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein, welche noch am gleichen Tag zugestellt wurden.
J. Am 17. Oktober 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf zusammen mit den entscheidrelevanten Akten an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. Diese ist am 20. Oktober 2025 beim SEM eingegangen und beschränkte sich im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen.
K. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. Oktober 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, wobei sie ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
L. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Der eventualiter gestellte Antrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung an formellen Mängeln leiden soll. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht einverstanden ist, rechtfertigt eine Rückweisung nicht. Der Kassationsantrag ist abzuweisen.
5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.
5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern.
7.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([...]) - nicht gegeben. Den eingereichten Arztberichten lässt sich nicht entnehmen, dass die gesundheitlichen Leiden derart gravierend wären, dass im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung gerechnet werden müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist.
7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3, bestätigt im zur Publikation vorgesehenen Koordinationsurteil D-2590/2025). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
7.3.2 Die Beschwerdeführerin vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge dort schwierig ist, wird es der Beschwerdeführerin bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall ihre Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgestellt, dass gemäss Mitteilung der griechischen Behörden eine Nichtregierungsorganisation vom Bezirksanwalt damit beauftragt worden sei, die Beschwerdeführerin zu unterstützen und sie damit die Möglichkeit gehabt hätte, Sozialhilfe und Wohngeld beim griechischen Staat zu beantragen. Die Beschwerdeführerin ist zudem drei Tage, nachdem sie das Camp verlassen musste, ausgereist, was nicht auf ernsthafte Integrationsbemühungen in Griechenland hindeutet (vgl. dazu einlässlich das genannte Koordinationsurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9.4). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ([...]) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Den Arztberichten ist lediglich zu entnehmen, dass eine Nachkontrolle des (...) innert einer Woche angeordnet wurde und in sechs Monaten eine (...) Verlaufskontrolle durchgeführt werden soll. Dass eine Behandlung dringend erforderlich wäre, geht aus den Berichten nicht hervor. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihr sodann grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich D-2590/2025, a.a.O., E. 9.7).
7.3.3 Der Beschwerdeführerin ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die oben umschriebene Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz