Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 / (...).
Entscheiddatum: 06.11.2025Publikationsdatum: 27.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8333/2025
Urteil vom 6. November 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 / (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 3. Oktober 2023 ein Dublin-Gespräch durchgeführt wurde und nach der Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens (Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024) am 15. August 2024 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierbei geltend machte, er habe am (...) - ohne dies zu wissen - auf einem Grundstück der Poro-Society an einem (...) teilgenommen, weshalb er in den Busch getragen und zur Teilnahme am vierteiligen Initiationsritual verpflichtet worden sei, von dem er die ersten beiden Stufen - die rituellen Verletzungen und das Essen ungekochter Nahrung - absolviert habe, bevor man ihn in einem Compound eingesperrt habe, von wo ihm nach ungefähr fünf Tagen die Flucht und schliesslich - mit Hilfe eines Freundes - die Ausreise aus Sierra Leone gelungen sei,
dass sich nach seiner Ausreise der «Chief» der Poro-Society bei seinem Vater nach seinem Aufenthalt erkundigt habe und Mitglieder der Society seine Eltern belästigt hätten, wobei der «Chief» der Stadt weitere Nachteile verhindert und den Eltern - die temporär umgezogen seien - die Rückkehr an deren vormalige Adresse ermöglicht habe,
dass das Verfahren am 23. August 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Oktober 2025 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, aus den geltend gemachten Vorbringen könne flüchtlingsrechtlich keine Relevanz abgeleitet werden, da die Zwangsinitiation der Poro-Society vorliegend nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhe und in Sierra Leone weit verbreitet sowie gesellschaftlich verankert sei, die Familie zudem offensichtlich unter dem Schutz des «Chiefs» der Stadt stehe und im Übrigen von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne,
dass der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Fotos von Körperteilen, eines Links zu einem Medienbericht vom (...) («[...]») und einer Geburtsurkunde (in Kopie) mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2025 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, die Poro-Society übe gesellschaftliche Macht aus, weshalb es sich bei der Verweigerung des Beitritts durchaus um eine politische Verfolgung handle, zudem lokale Autoritäten, wie namentlich der «Chief» der Region, keinen Schutz garantieren könnten, schliesslich auch keine Aufenthaltsalternative gegeben sei, da die Society landesweit aktiv und er aufgrund der unfertigen Narben als Abtrünniger erkennbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die innerstaatliche Fluchtalternative sowie - trotz erwähnter Magenprobleme - seinen Gesundheitszustand sorgfältig abzuklären, womit sie den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt habe,
dass das Subeventualbegehren um Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung aber unbegründet bleibt,
dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von Magenproblemen berichtete, aber weder entsprechende Konsultationen beim Zentrumsarzt noch anderweitige Arztberichte aktenkundig sind, die auf ernsthafte medizinische Nachteile schliessen lassen würden, weshalb die Vorinstanz - unter Berücksichtigung der entsprechenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers - nicht gehalten war, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen,
dass sich die Vorinstanz vor dem Hintergrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der Fluchtvorbingen (hierzu nachfolgend) sodann auch unter Wahrung der Begründungspflicht ausreichend mit der Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auseinandergesetzt hat und auf eine entsprechende Möglichkeit - unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers - lediglich hinweist, was vorliegend ebenfalls nicht zu beanstanden ist,
dass insgesamt festzustellen ist, dass der Sachverhalt weder unvollständig noch fehlerhaft festgestellt wurde und die angefochtene Verfügung ausreichend begründet ist, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), und eine sachgerechte Anfechtung möglich war, was die Beschwerde selbst zeigt,
dass alleine im Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt,
dass folglich das entsprechende Rückweisungsbegehren abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylrelevanz der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers verneint hat, da die geltend gemachten Probleme keine Verfolgung erkennen lassen, welche auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) gründen würde,
dass sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die den Schluss zuliessen, wonach dem Beschwerdeführer der Schutz durch den «Chief» seiner Stadt verweigert worden wäre oder ihm dieser in Zukunft verweigert würde, hat dieser doch vielmehr dessen Eltern effektiven Schutz vor der Belästigung durch Poro-Mitglieder gewährt und ihnen die Rückkehr in ihr Zuhause ermöglicht (vgl. bspw. SEM-Akten 33/15 F 75 ff.),
dass diese Hilfe in der Beschwerde zwar in Frage gestellt wird, aber die unsubstantiierten Beschwerdeausführungen nicht zu überzeugen vermögen und nach wie vor nicht erhellt, weshalb der Beschwerdeführer bei Bedarf nicht ebenfalls von diesem Schutz profitieren sollte,
dass die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Fotos von vernarbten Hautstellen, Geburtsurkunde und Link zum Bericht vom 21. Dezember 2020) keinen von der Vorinstanz abweichenden Schluss zulassen,
dass diese höchstens geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern, deren Glaubhaftigkeit vorliegend indessen nicht zu beurteilen ist,
dass aufgrund des Datums des Berichts (21. Dezember 2020) sowie ausbleibender Folgeberichte vielmehr davon auszugehen ist, dass der behördliche Schutz Wirkung gezeigt und sich die Situation nicht zugespitzt hat,
dass der Bericht zudem die Schlussfolgerung der Vorinstanz dahingehend belegt, wonach die Familie auf behördliche Hilfe zurückgreifen kann, wurde der Vater doch von der Polizei gehört und ist das Problem - insbesondere auf den Distrikt des Beschwerdeführers konzentriert - allgemein bekannt (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2020: 'Poro' Members Declare Sheku Konneh Alhaji Wanted - Africa24 Newspaper, , abgerufen am 5. November 2025),
dass schliesslich die Rechtsmitteleingabe an der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz insgesamt nichts zu ändern vermag und es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Sierra Leone noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen,
dass die Vorinstanz zutreffend ausführte, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sierra Leone insbesondere dann zumutbar ist, wenn es sich - wie vorliegend - um einen jungen, alleinstehenden Mann handelt,
dass der Beschwerdeführer zudem über Schulbildung, Berufserfahrung und ein Beziehungsnetz vor Ort verfügt, auf dessen Hilfe er bereits zurückgreifen konnte und bei Bedarf zurückgreifen kann, und es ihm mithin möglich sein sollte, sich in seiner Heimat erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen,
dass schliesslich weder der einzige aktenkundige Arztbericht vom 25. Oktober 2023 (vgl. SEM-Akten 16/3) noch die unbelegt gebliebenen Bauchschmerzen an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas ändern und dasselbe für die erst auf Beschwerdeebene oberflächlich behaupteten psychischen Probleme gilt,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zur Einreichung entsprechender Arztberichte seit September 2023 ausreichend Zeit gehabt hätte,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die Vorinstanz den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel
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