Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023.
Entscheiddatum: 07.03.2024Publikationsdatum: 20.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-838/2023
Urteil vom 7. März 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. März 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 27. Juli 2022 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. Am 2. August 2022 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Januar (...) der (...) beigetreten und in die Berge gegangen. Nach ungefähr zwei Jahren habe er Probleme mit der (...) bekommen, da er sich mit ihren Zielen nicht mehr habe identifizieren können. Zur Strafe habe die (...) ihn zunächst vier Monate lang eingesperrt und anschliessend in den Nordirak geschickt, um gegen die Peschmerga zu kämpfen. Er habe sich jedoch geweigert, gegen seine kurdischen «Brüder» zu kämpfen, und beschlossen, sich von der (...) zu trennen. Ungefähr im Herbst (...) sei er im Verlauf eines Gefechts mit der türkischen Armee davongelaufen. Auf seiner Flucht sei er von türkischen Soldaten aufgegriffen worden. Sie hätten ihn genötigt, ihnen die Stellungen der (...) zu zeigen. In der Folge sei er ungefähr (...) Jahre lang inhaftiert gewesen. Nach der Haftentlassung sei er zunächst in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe keine Verbindung zur (...) mehr gehabt, sei aber dennoch von der lokalen Polizei ständig auf den Posten mitgenommen und als Terrorist beschimpft worden. Auch mit (...)-Sympathisanten habe er Probleme gehabt; denn diese hätten ihn als Verräter betrachtet und verbal bedroht. Er stehe auf der Todesliste der (...). Fünf Monate nach der Rückkehr ins Dorf sei er daher nach B._______ gezogen. Aber auch dort sei er von Polizisten schikaniert worden, weil er Kurde sei. Nach dem Putschversuch im Juli 2016 sei die Stimmung im Land noch nationalistischer und aggressiver geworden. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschieden. In der Folge habe er sich - jeweils mehrere Monate lang - in (...) aufgehalten. Im Jahr (...) sei er in die Ukraine gelangt. Er habe dort illegal gelebt und gearbeitet und mit seiner ukrainischen Freundin C._______ (vgl. N [...]) zusammengewohnt. Anfang März (...) habe er die Ukraine wegen des Kriegs verlassen. Seine Freundin sei ihm in die Schweiz gefolgt und habe den Schutzstatus S erhalten. Er könne nicht in die Türkei zurückkehren, da er befürchten müsse, entweder von der (...) oder vom Staat umgebracht zu werden. Zudem würde er dort keine Arbeit bekommen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Reisepass sowie ein Strafurteil des 2. Staatssicherheitsgerichts D._______ vom (...) (Kopie) zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 13. Februar 2023 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Ausserdem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
D. Am 14. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E. Am 1. Dezember 2023 heiratete der Beschwerdeführer seine Partnerin (C._______; N [...]).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Beschwerdeanträge oder die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. dazu nachfolgend E. 9.2 f.).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Antragsgemäss (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren) ist festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG).
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Asylpunkt aus, die dargelegte Haft sei weder unmittelbar ausreisebegründend gewesen, noch drohe dem Beschwerdeführer deswegen aktuell eine Verfolgung. Er sei damals eigenen Angaben zufolge aufgrund seines jungen Alters freigelassen worden und habe seither diesbezüglich nichts mehr gehört. Dem eingereichten Urteil vom Oktober (...) zufolge habe kein Raum für eine Bestrafung bestanden. Es sei davon auszugehen, dass dieses Verfahren abgeschlossen sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auf legalem Weg aus der Türkei ausgereist, was gegen das Bestehen einer staatlichen Verfolgung im Ausreisezeitpunkt spreche. Die geltend gemachten Schikanen durch die Polizei nach der Haftentlassung, d.h. im Jahr (...), sowie in B._______ seien nicht asylbeachtlich, zumal es ihnen an der nötigen Intensität fehle. Ferner sei nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse im Zusammenhang mit dem Putschversuch persönlich Gefahr gedroht habe. Seine Angaben zur angeblichen Gefährdungslage im Zeitpunkt vor der Ausreise seien allgemein äusserst vage geblieben. Es fehlten insbesondere konkrete Anhaltspunkte für die angeblichen Behelligungen durch (...)-Sympathisanten. Insgesamt sei damit auch die geltend gemachte Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung durch den Staat oder durch (...)-Sympathisanten objektiv nicht nachvollziehbar. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe seine Asylgründe schlüssig und widerspruchsfrei vorgetragen. Er sei besonders gefährdet gewesen, da er sowohl von der (...) als auch von den türkischen Behörden als Feind betrachtet worden sei. Von Seiten der (...) habe er Repressionen erlitten, weil er sich von der Partei distanziert und überdies wichtige Informationen über die Organisation verraten habe. Er könne nicht mehr in seine kurdische Herkunftsregion zurückkehren, da er dort nicht akzeptiert werde und auch keine Arbeitsstelle bekommen würde. Die türkischen Behörden hätten ihn aufgrund seiner (...)-Mitgliedschaft (...) Jahre lang inhaftiert, und auch danach sei er von der Polizei immer wieder als Terrorist beschimpft und seiner kurdischen Ethnie wegen diskriminiert worden. Als er in B._______ gelebt habe, sei er mehrmals auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt worden. Dies sei letztmals im Jahr (...) nach dem Putschversuch geschehen. Dabei sei er auch gefoltert worden. Er habe in B._______ kein menschenwürdiges Leben führen können, sondern sich ständig verstecken müssen. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut ins Visier der türkischen Behörden zu kommen, zumal er aufgrund der verbüssten Haftstrafe behördlich registriert sei. Wegen seiner früheren Verbindung zur (...) müsse er mit willkürlicher Verhaftung, Folter und Anklage rechnen (Verweis auf Schweizerische Flüchtlingshilfe: «Türkei: Gefährdungsprofile», Update vom 19. Mai 2017). Aus diesen Gründen sei ihm Asyl zu gewähren.
7.1 Dem eingereichten Urteil vom (...) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ungefähr (...) lang in Untersuchungshaft verbrachte (nämlich zwischen Oktober [...] und Januar [...]). Die Anklage lautete auf bewaffnete Mitgliedschaft bei der (...). In der Folge erging das erwähnte Urteil, worin festgehalten wird, es habe dem - damals noch minderjährigen - Beschwerdeführer keine Gefechtsbeteiligung nachgewiesen werden können. Zudem habe er die (...) freiwillig verlassen und sich den Behörden gestellt. Es bestehe damit keine Veranlassung, ihn zu bestrafen. Das Strafverfahren war damit offensichtlich beendet. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde handelte es sich bei der Haft offenbar nicht um eine Strafe, sondern um eine Untersuchungshaft. Da der Beschwerdeführer nicht verurteilt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden als unliebsame Person registriert ist. Er ist vielmehr als strafrechtlich unbescholten zu erachten, zumal auch keine weiteren gegen ihn eingeleiteten Verfahren aktenkundig sind. Er hat sich sodann nach der Haftentlassung nichts mehr zuschulden kommen lassen; eigenen Angaben zufolge hat er sich insbesondere nie mehr politisch engagiert oder geäussert (vgl. A17 F92). Dementsprechend ist - auch mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte - nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden nach Abschluss des erwähnten Verfahrens noch ein ernsthaftes Interesse daran hatten oder aktuell haben, ihn im Zusammenhang mit seiner (...)-Vergangenheit zu verfolgen; darauf lässt nicht zuletzt auch die legale und problemlose Ausreise im März (...) (vgl. A17 F75) schliessen.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bis zu seiner Ausreise aus der Türkei immer wieder von Polizisten behelligt worden, ist festzustellen, dass dies zwar grundsätzlich nicht völlig ausgeschlossen erscheint, da Personen kurdischer Ethnie in der Türkei tatsächlich oftmals verschiedensten Schikanen ausgesetzt sind. Allerdings sind die von ihm im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens genannten Vorfälle (Kontrollen, Beschimpfungen, diffuse Drohungen, Ohrfeigen) aufgrund ihrer geringen Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren; sie waren denn auch offensichtlich nicht ausreisebegründend. Diese Schikanen sind daher nicht als asylrelevant zu erachten. In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer sodann erstmals vor, er sei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 auf den Polizeiposten mitgenommen, befragt und dabei gefoltert worden. Dieses - ohne ersichtlichen Grund nachgeschobene - Vorbringen ist indes als unglaubhaft zu erachten, zumal es nicht näher substanziiert wird und überdies den Aussagen in der Anhörung widerspricht: Dort erklärte der Beschwerdeführer nämlich, die letzte Begegnung mit der Polizei habe eineinhalb bis zwei Jahre vor der Ausreise - welche den Akten zufolge im (Dezember) (...) erfolgte (vgl. betreffend den Ausreisezeitpunkt A2 sowie den Ausreisestempel in seinem Reisepass) - stattgefunden; damit datierte er sein letztes Aufeinandertreffen mit der Polizei auf das Jahr (...) respektive gar auf Ende (...).
7.3 Soweit der Beschwerdeführer Probleme mit (...)-Sympathisanten geltend macht, welche er darauf zurückführt, dass er sich im Herbst (...) - mithin (...) Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei - von der (...) distanziert und überdies wichtige Informationen über die Organisation verraten habe, ist ebenfalls festzustellen, dass sich die angeblich erlittenen Behelligungen auf verbale Vorwürfe sowie vage Drohungen beschränkten (vgl. A17 F78). Konkrete Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der (...) oder deren Sympathisanten ernsthafte Nachteile zugefügt wurden oder dass ihm solche Nachteile gedroht hätten oder zukünftig drohen, sind den Akten nicht zu entnehmen.
Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (am [...]) seine ukrainische Lebenspartnerin C._______ (vgl. N [...]) geheiratet, welche in der Schweiz seit dem 8. Juni 2022 über den Schutzstatus S verfügt. Diese Veränderung der Sachlage ist relevant für die Beurteilung des Wegweisungs- und Vollzugspunktes. Als Ehemann einer ukrainischen Staatsbürgerin hat der Beschwerdeführer nämlich potentiell Anspruch auf Schutzgewährung gemäss der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (vgl. BBl 2022 586).
9.3 Nach der in E. 9.2 skizzierten neuen Ausgangslage ist im heutigen Zeitpunkt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 vorübergehender Schutz zu gewähren ist. Da es sich bei ihm und seiner Ehefrau um ein binationales Ehepaar handelt, dürfte in diesem Zusammenhang die Frage zu klären sein, ob die Ehegatten gemeinsam in das Heimatland des Beschwerdeführers, die Türkei, ausreisen und dort Schutz finden könnten. Diese Frage müsste praxisgemäss sorgfältig abgeklärt werden, und ein entsprechender Entscheid wäre eingehend zu begründen. Insbesondere müsste der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgängig das rechtliche Gehör zu einer Ausreise in die Türkei gewährt werden, da sie sich bisher nicht konkret und persönlich zu allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen hat äussern können (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-2207/2022 vom 28. September 2023 E. 5.2, m.w.H.). Es ist demnach festzustellen, dass das Verfahren infolge der Veränderung der Sachlage (Heirat) nicht mehr spruchreif und insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt im heutigen Zeitpunkt als nicht vollständig festgestellt zu erachten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
9.4 Es ist aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll, dass das Bundesverwaltungsgericht die erwähnten notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornimmt, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Partei ist. Ebenso wenig wäre es angebracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - als erste (beziehungsweise einzige) Instanz über die Frage der Schutzgewährung befinden würde. Die angefochtene Verfügung ist daher im Wegweisungs- und Vollzugspunkt zu kassieren.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Asylpunkt als unbegründet zu erachten und daher abzuweisen ist. Sie ist hingegen gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Januar 2023 ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 3-5 aufzuheben, und die Sache ist zur ergänzenden, vollständigen Feststellung des Sachverhalts (inkl. allfälliger Gewährung des rechtlichen Gehörs; vgl. vorstehend E. 9.4) sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
11.2 Aufgrund der Teilkassation im Wegweisungs- und Vollzugspunkt ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
11.3 Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da indes aufgrund der Aktenlage von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Unterliegenden Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.4 Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, ist nicht davon auszugehen, dass ihm durch die Beschwerdeerhebung Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, weshalb ihm keine (anteilsmässige) Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt beantragt wurde. Im Übrigen, das heisst den Asylpunkt betreffend, wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Ziffern 3-5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Januar 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Herstellung der Entscheidreife im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut