Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 05.11.2025Publikationsdatum: 04.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8387/2025
Urteil vom 5. November 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Georgien, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 21. August 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie am 3. Oktober 2025 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie geltend machten, sie seien georgische Staatsangehörige und hätten vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Ehemann respektive Vater in E._______ gelebt,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, ihre Schwiegereltern respektive Grosseltern trachteten ihnen nach dem Leben,
dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 22. Oktober 2025 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. Oktober 2025 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie im Fliesstext der Beschwerde zudem sinngemäss um die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersuchten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen als Verfügungsadressatinnen zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Rechtsbegehren und deren Begründung hervorgeht, dass sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet,
dass die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 demnach - soweit die Dispositivziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) betreffend - in Rechtskraft erwachsen ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das sinngemässe Rückweisungsbegehren damit begründet wird, dass das SEM sowohl die Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Leiden der volljährigen Beschwerdeführerin im Heimatstaat als auch das Kindeswohl neuerlich zu prüfen habe,
dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, die Frage der materiellen Würdigung beschlägt und mangels konkreter anderweitiger Hinweise von einem ausreichend erstellten, spruchreifen Sachverhalt auszugehen ist, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um Flüchtlinge handelt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand 1. Januar 2024 [AsylV 1, SR 142.311]) und vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. A33/12 S. 7 ff.) verwiesen werden kann, zumal die Beschwerdeführerinnen den diesbezüglichen Ausführungen des SEM nichts Substantielles entgegenzusetzen vermögen, beschränkt sich ihre Beschwerde doch auf knappe Wiederholungen des bereits Geltendgemachten,
dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerinnen auch aus der Anwesenheit der mit ihnen in die Schweiz gereisten Mutter respektive Grossmutter, auf deren Unterstützung sie angewiesen seien, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass die Vorgenannte ohnehin mit ihnen in den Heimatstaat zurückreisen wird, trat doch das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 11. September 2025 erhobene Beschwerde mit Urteil D-7204/2025 vom 14. Oktober 2025 nicht ein,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die Beschwerdeführerinnen über gültige georgische Reisepässe verfügen (vgl. BM1-4) und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger (weiterer) Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug folglich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
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