Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 / (...).
Entscheiddatum: 20.11.2025Publikationsdatum: 08.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8435/2025
Urteil vom 20. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2025 / (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein guineischer Staatsangehöriger - suchte am 20. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 31. Januar 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch, stellte danach die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren fest und verfügte in einem Nichteintretensentscheid vom 28. April 2025 die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien.
C. Aufgrund abgelaufener Überstellungsfrist nahm die Vorinstanz das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 20. August 2025 wieder auf und führte am 14. Oktober 2025 eine Anhörung zu den Asylgründen durch.
D. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der genannten Anhörung aus, dass er in B. _______ geboren und dort aufgewachsen sei. Nachdem zuerst seine Mutter und danach sein Vater verstorben seien, habe er und seine ältere Schwester bei einem Onkel und dessen Familie gelebt.
Der Onkel sei während der Regierungszeit des Staatspräsidenten Dadis im Reishandel tätig gewesen und habe bis im Jahr 2014 und somit auch nach dem Machtwechsel entsprechende Geschäfte gemacht. Im 2014 sei der Onkel erstmals während zwei Wochen inhaftiert und ihm sei vorgeworfen worden, Geld gestohlen zu haben, um politische Parteien zu unterstützen. Aus diesem Grund sei die Familie nach der Freilassung umgezogen, er (der Beschwerdeführer) habe sich jedoch entschieden, zu bleiben, um wegen seines Studiums weiterhin in der Nähe der Universität zu wohnen. Einige Monate später sei sein Onkel erneut festgenommen worden.
Im August 2017 sei er im Taxi nach Hause von maskierten Personen angehalten worden, wobei er habe fliehen können und zwei Tage später habe er Guinea verlassen.
Er sei über mehrere Länder nach Libyen gereist, wo er zuerst inhaftiert, danach verkauft worden sei und ohne Entgelt während mehreren Monaten auf dem Bau habe arbeiten müssen, bis er habe fliehen können. Er sei sodann nach Tunesien gereist, wo er während etwa sechs Jahren unter anderem in der Gastronomie und als Dolmetscher gearbeitet habe, bis er über Lampedusa in die Schweiz gekommen sei.
In der Schweiz habe er eine Frau schweizerischer Staatsangehörigkeit kennengelernt, die er heiraten wolle und diesbezüglich seien sie bereits mit dem Zivilstandsamt in Kontakt gewesen.
Würde er nach Guinea zurückreisen, fürchte er, von den Personen, denen sein Onkel Geld schulde, festgenommen oder entführt zu werden.
E. Am 21. Oktober 2025 wurde der mandatierten Rechtsvertretung der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. Gleichentags nahm die Rechtsvertretung hierzu schriftlich Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea Nachteile zu erwarten hätte, nicht sicher leben könne und zudem keine nahen Verwandten mehr in seiner Heimat habe.
F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass kein effektives Interesse an der Person des Beschwerdeführers und keine ihn betreffende Bedrohungslage erkennbar sei. So sei unbekannt, wer die Täter beim vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriff im Taxi überhaupt gewesen seien oder was diese gewollt hätten. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe auch bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten.
In Bezug auf die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz prüfte die Vorinstanz, ob aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens allenfalls im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe, verneinte jedoch ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienverhältnis, da der Beschwerdeführer weder verheiratet sei noch mit seiner Partnerin zusammenwohne.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Guinea wie auch der individuellen Situation des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich sei.
G. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 informierte die mandatierte Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.
H. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass beim zuständigen Zivilstandsamt ein Gesuch zur Vorbereitung der Eheschliessung hängig sei und dass er am 22. Oktober 2025 aus diesem Grund beim zuständigen Migrationsamt um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht habe.
I. Mit Eingabe vom 3. November 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter der Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
Zur Begründung seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass im Jahre 2017 Regierungsangehörige begonnen hätten, nach ihm zu suchen, da er als enger Vertrauter seines Onkels angesehen worden sei. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Es sei nicht bekannt, wo sich der Onkel heute aufhalte oder ob er noch am Leben sei. Seine gesamte Familie lebe nun im Ausland, was aufzeigen würde, dass auch er in Guinea nicht mehr sicher sei.
Zudem gab der Beschwerdeführer an, von den Erlebnissen in Libyen stark traumatisiert und auf psychologische Unterstützung angewiesen zu sein. In Guinea sei er zudem auf sich allein gestellt und könne sich auf keinerlei familiäre oder soziale Unterstützung verlassen.
Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei der Beziehung mit seiner Partnerin um eine eheähnliche Beziehung handle, da sie sich im Ehevorbereitungsverfahren befänden und er einen grossen Teil seiner Zeit mit ihr verbringen und auch oft bei ihr übernachten würde. Zudem würden sie einen gemeinsamen Alltag führen, sich gegenseitig unterstützen und Entscheidungen zusammen treffen.
J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. November 2025 in elektronischer Form vor.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass dieser vor der Ausreise aus Guinea ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt wurde oder solche zu befürchten hatte. Neben dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Vorfall im August 2017 blieb dieser vielmehr bis zu seiner Ausreise unbehelligt. So sah sich der Beschwerdeführer beispielsweise nach der ersten Inhaftierung seines Onkels im Jahre 2014 nicht gezwungen, mit der Familie umzuziehen. Danach blieb er während Jahren unbehelligt. Zum Vorfall im Taxi im Jahr 2017 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder darlegen konnte, wer die Täter waren, was der Grund des Überfalls war, noch ob dieser gezielt gegen ihn gerichtet war oder genauso eine andere Person hätte treffen können. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzulegen, dass aufgrund der Tätigkeiten des Onkels ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehen könnte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Peul angehört, zumal praxisgemäss nicht von einer Kollektivverfolgung in diesem Zusammenhang auszugehen ist. Folgerichtig ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung auch bei Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea zu verneinen, da kein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers vorliegt.
5.4 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Die Vorinstanz hat vorliegend zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer aktuell im Ehevorbereitungsverfahren, anhand der Umstände ist jedoch nicht von einem intakten, tatsächlich gelebten Familienverhältnis zu seiner Partnerin im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde zwar aus, dass er und seine Partnerin viel Zeit miteinander verbringen, sich gegenseitig unterstützen und Entscheidungen zusammen treffen würden. Dies reicht jedoch bereits aufgrund der kurzen Zeit der Beziehung nicht aus, um einen ausländerrechtlichen Anspruch zu begründen.
6.3 Da kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Wie in der Verfügung der Vorinstanz bereits ausgeführt, steht es dem Beschwerdeführer offen, beim kantonalen Migrationsamt um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu ersuchen.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre (vgl. Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder mit Blick auf die allgemeine Situation in Guinea noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers sind Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat angeblich keine Angehörigen mehr habe, vermag nicht zur Unzumutbarkeit zu führen, zumal der Beschwerdeführer, ein junger Mann mit guter Bildung, auch ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Lage sein wird, sich eine Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
9.2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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