Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 07.04.2025Publikationsdatum: 23.04.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-845/2025
Urteil vom 7. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1), und deren Tochter B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), beide Ukraine, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 10. Mai 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nachsuchten,
dass sie anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 24. Mai 2024 zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien ukrainische Staatsangehörige, sie hätten die Ukraine am 30. März 2024 verlassen und seien über Russland, Lettland, Litauen, Polen und Deutschland am 4. April 2024 in die Schweiz eingereist,
dass sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ihren Wohnsitz in der Ukraine gehabt hätten und weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Schutzstatus in einem Drittstaat verfügten,
dass die Beschwerdeführerinnen je eine Geburtsurkunde und einen ukrainischen Inlandpass einreichten,
dass das SEM mit Instruktionsschreiben vom 24. Mai 2024 die Beschwerdeführerinnen aufforderte, eine Stellungnahme und Beweismittel zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einzureichen, insbesondere betreffend den geltend gemachten Aufenthalt in der Ukraine bis zur vorgebrachten Ausreise am 30. März 2024,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 30. Mai 2024 Stellung nahmen und Kontoauszüge bis Ende Februar 2022, einen Schulnachweis der Beschwerdeführerin 2 sowie einen Wohnsitznachweis vom 27. Mai 2024 einreichten,
dass das SEM mit Instruktionsschreiben vom 24. Juli 2024 die Beschwerdeführerinnen aufforderte, Bankauszüge zum Nachweis ihres Lebensmittelpunktes bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Ukraine, Aufenthaltstitel beziehungsweise Visa des Staates, in welchem sie sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs aufgehalten haben, sowie Aufenthaltstitel beziehungsweise Visa von Staaten, in denen sie sich seit ihrer letzten Ausreise aus der Ukraine aufgehalten haben, vorzulegen,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. August 2024 vorbrachten, es sei ihnen nicht möglich, Kontoauszüge nach Ende Februar 2022 einzureichen, weil die russischen Truppen das Bankensystem kontrolliert hätten; ausserdem habe C._______ - der Ehegatte der Beschwerdeführerin 1 - in der Ukraine Suizid begangen, weil er aufgefordert worden sei, für die russische Verwaltung zu arbeiten,
dass die Beschwerdeführerinnen zur Stützung ihrer Vorbringen Kopien ukrainischer Inlandspässe, eine Kopie eines ukrainischen Identitätsausweises sowie verschiedene Fotos zu den Akten reichten,
dass das SEM am 21. November 2024 die portugiesischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte,
dass die portugiesischen Behörden am 22. November 2024 dem Ersuchen um Rückübernahme zustimmten,
dass das SEM am 25. November 2024 die portugiesischen Behörden um Informationen betreffend die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen sowie deren Ablaufdaten ersuchte,
dass die portugiesischen Behörden dem SEM am 25. November 2024 mitteilten, die Beschwerdeführerinnen verfügten in Portugal über einen Schutzstatus («temporary protection»), der bis zum 31. Dezember 2024 gültig sei,
dass das SEM den Beschwerdeführerinnen am 26. November 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zu einer allfälligen Wegweisung nach Portugal gewährte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit je undatierten, separat eingereichten Eingaben (Eingang beim SEM am 13. Dezember 2024) vorbrachten, das Leben in Portugal sei sehr schwierig gewesen, sie hätten keine Sozialhilfe erhalten und C._______ habe sich dort das Leben genommen,
dass eine Rückkehr nach Portugal katastrophal wäre, zumal sie - die Beschwerdeführerin 2 - in der Schule Opfer von Mobbing geworden sei, und sie ausserdem an psychischen Beschwerden leide,
dass die Beschwerdeführerinnen mit einer weiteren, auf den 13. Dezember 2024 datierten Eingabe zwei Zeitungsartikeln den Tod von C._______ betreffend, ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 betreffend den Rückzug des vorübergehenden Schutzes in Portugal sowie ein Schreiben der portugiesischen Kriminalpolizei zwecks Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 als Zeugin ins Recht legten,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. Dezember 2024 vorbrachten, sie seien mit der beabsichtigten Abweisung ihres Gesuchs und der Wegweisung nach Portugal nicht einverstanden, dies wäre mit dem Kindeswohl der Beschwerdeführerin 2 nicht zu vereinbaren,
dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit Verfügung vom 16. Januar 2025 - eröffnet am 17. Januar 2025 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerinnen mit undatierter Eingabe (Eingang beim SEM am 20. Januar 2025) erneut vorbrachten, sie seien mit dem ablehnenden Entscheid und der Wegweisung nach Portugal nicht einverstanden,
dass die Beschwerdeführerinnen mit undatierter Eingabe (Eingang beim SEM am 20. Januar 2025) mitteilten, sie - die Beschwerdeführerin 2 - habe am 17. März 2025 einen Termin zur psychologisch-psychiatrischen Abklärung,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 7. Februar 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 16. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, zur rechtsgenügenden Begründung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz gestützt auf Art. 4 AsylG Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren kann, und der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz zu gewähren ist (Art. 66 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),
dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführerinnen gehörten nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen,
dass sie zwar unbestrittenermassen ukrainischer Staatsangehörigkeit und vor dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine wohnhaft gewesen seien, sie jedoch in Portugal über einen erneuerbaren Schutzstatus verfügten,
dass sie somit über eine Schutzalternative in einem anderen Staat verfügten, weshalb nach dem Subsidiaritätsprinzip die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung ausser Betracht falle,
dass aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit auch eine Anwendung von Ziff. I Bst. b beziehungsweise c der Allgemeinverfügung ausscheide,
dass an der mangelnden Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 versucht habe, ihren Schutzstatus in Portugal zurückzuziehen, nichts zu ändern vermöge, zumal dieser davon unbenommen wiedererworben werden könne,
dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihnen Portugal gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht (erneut) vorübergehenden Schutz gewähren sollte,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde erwiderten, sie verfügten in Portugal nicht mehr über einen Schutzstatus, zumal sie diesen am 17. März 2024 zurückgezogen hätten,
dass sie nicht in die Ukraine zurückkehren könnten, da dort Krieg herrsche und ihr Haus zerstört worden sei,
dass sie auch nicht nach Portugal zurückkehren könnten, da sie dort ohne finanzielle Mittel und ohne staatliche Unterstützung bleiben würden,
dass sie sich in einer sehr schwierigen Lage befänden und besonders verletzlich seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind,
dass - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die ukrainische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen und ihr Wohnsitz in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs unbestritten sind,
dass - nachdem die portugiesischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen zugestimmt und einen bestehenden Anspruch auf vorübergehenden Schutz bestätigt haben - eine Schutzgewährung nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung aufgrund des Subsidiaritätsprinzips entfällt, weshalb die Beschwerdeführerinnen nicht als schutzbedürftig gelten,
dass eine Schutzgewährung gestützt auf Ziff. I Bst. b beziehungsweise c der Allgemeinverfügung bereits aufgrund der ukrainischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen ausser Betracht fällt,
dass das SEM somit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerinnen nach Ergehen der angefochtenen Verfügung zwar mit undatierter Eingabe (Eingang beim SEM am 20. Januar 2025) geltend machten, nicht nach Portugal zurückkehren zu wollen,
dass darin jedoch keine Äusserung im Sinne von Art. 18 AsylG zu erkennen ist, sondern diese Eingabe als informelle Einsprache gegen den ergangenen vorinstanzlichen Entscheid zu qualifizieren ist, zumal sich die Vorbringen mit denjenigen in der Beschwerde weitgehend decken,
dass somit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts derselbe Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Beschwerdeführerinnen - wie bereits erwägt - in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind,
dass zudem weder den Akten noch der Beschwerdeeingabe Hinweise zu entnehmen sind, wonach den Beschwerdeführerinnen in Portugal eine Beeinträchtigung oder Verletzung ihrer völkerrechtlich verbürgten Rechte drohen könnte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig erweist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (auch Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), und es somit der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen,
dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4),
dass die Beschwerdeführerinnen vorbrachten, der Tod des Ehegatten beziehungsweise Vaters habe sie schwer getroffen, seither hätten sie psychische Beschwerden,
dass die Beschwerdeführerin 1 vorbrachte, sie sei psychisch instabil und entsprechend nicht in der Lage, ihrer Tochter die notwendige Unterstützung zu bieten,
dass ihr Ehemann die portugiesischen Behörden mehrfach um Unterstützung bei der Arbeitssuche sowie in finanzieller Hinsicht ersucht habe, alle seine Anfragen über einen Zeitraum von vier oder fünf Monaten jedoch unbeantwortet geblieben seien,
dass die Beschwerdeführerin 2 ausserdem geltend machte, sie sei in Portugal in der Schule ausgegrenzt und gemobbt worden,
dass sich ihr gesundheitlicher Zustand seit dem ablehnenden Entscheid des SEM drastisch verschlechtert habe, und sie am 17. März einen Termin beim Kinder- und Jugendpsychiatrischem Dienst des Ambulatoriums D._______ wahrnehmen werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt, dass die Beschwerdeführerinnen vom Verlust des Ehegatten der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführerin 2 tief betroffen sind,
dass es jedoch feststellt, dass Portugal über ein funktionierendes und modernes Gesundheitssystem verfügt, weshalb allfällige psychologisch-psychiatrische Behandlungen auch dort in Anspruch genommen werden können,
dass Portugal gemäss Art. 12 und 13 der Richtlinie 2001/55/EG zudem verpflichtet ist, eine angemessene Unterkunft, medizinische Versorgung und Zugang zu sozialer Sicherheit zu gewährleisten, und es den Beschwerdeführerinnen zugemutet werden kann, sich hierzu an die entsprechenden Behörden zu wenden und ihre Rechte geltend zu machen,
dass somit keine Hinweise vorhanden sind, wonach die Beschwerdeführerinnen in Portugal in eine existenzielle Notlage - in medizinischer oder wirtschaftlicher Hinsicht - geraten könnten,
dass ferner - gemeinsam mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass Mobbing für sich genommen dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht, und der Wegweisungsvollzug auch unter Beachtung des Grundsatzes des Kindeswohls der Beschwerdeführerin 2 als zumutbar zu erachten ist,
dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, und somit der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin
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