Entscheiddatum: 17.01.2011Publikationsdatum: 25.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8564/2010
Urteil vom 17. Januar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Albanien,C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Albanien am 27. Dezember 2006 verliess und sich bis 2009 mehrheitlich in D._______ aufhielt,
dass er von der E._______ Polizei wiederholt aufgegriffen und in sein Heimatland zurückgeschickt worden sei, worauf er jeweils erneut illegal nach D._______ eingereist sei,
dass er D._______ am 26. März 2010 verlassen habe und via F._______ am 28. März 2010 in die Schweiz gelangt sei,
dass er am 28. März 2010 von der Grenzpolizei aufgehalten und nach F._______ rücküberstellt wurde, worauf er am 14. November 2010 erneut von F._______ herkommend in die Schweiz gelangt sei, wo er am nächsten Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2010 im C._______ befragt und am 9. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29. Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr 2006 seine damalige Freundin im Bett mit einem anderen Mann erwischt,
dass er sie daraufhin habe verstossen wollen und der Familie seiner Freundin mitgeteilt habe, dass er nicht mehr mit ihr zusammen leben werde,
dass ihn die Familienmitglieder verprügelt und von ihm verlangt hätten, weiterhin mit ihr zusammenzuleben, was er denn auch für weitere vier Monate getan habe,
dass seine Freundin plötzlich verschwunden und nach einer Woche wieder aufgetaucht sei, worauf er sie mitgenommen und zu ihrem Vater gebracht und diesem erklärt habe, nicht mehr gemeinsam mit seiner Tochter leben zu wollen,
dass er von seinen Brüdern erfahren habe, dass sich die Familie seiner ehemaligen Freundin an ihm rächen wolle, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. November 2010 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 habe der Bundesrat Albanien nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche albanischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung,
dass derartige Hinweise im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich seien,
dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Freundin als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass sich auch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Neunzigerjahren für eine Nacht in Polizeihaft gewesen sein soll, keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ergeben würden, da zwischen diesem Ereignis und der Ausreise aus Albanien Ende 2006 weder zeitlich noch sachlich ein Zusammenhang bestehe,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Wiederholung seiner Anhörung beantragte,
dass dem Beschwerdeführer mit - am 4. Januar 2011 eröffneter - Zwischenverfügung vom 3. Januar 2011 eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Eingabe nicht eingetreten (Art. 110 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), da die eingereichte Beschwerde in Bezug auf die Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 keine konkreten Anträge enthalte und mithin den Anforderungen an Art. 52 VwVG nicht genüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2011 (Poststempel) einen als "Antrag auf Wiederholung der Asyl-Anhörung" bezeichnete Beschwerdeverbesserung einreichte, wobei er nochmals beantragte, die am 9. Dezember 2010 durchgeführte Anhörung sei wegen unrichtiger Übersetzung mit einem anderen Dolmetscher zu wiederholen, und zusätzlich ersuchte, die Sache sei an das BFM zur erneuten Prüfung zurückzuweisen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverbesserung vom 5. Januar 2011, mit welcher um erneute Anhörung und um Rückweisung der Sache an das BFM ersucht wurde, nicht nur ein prozessuales Begehren, sondern auch einen konkreten Antrag enthält, der sich auf die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Dezember 2010 bezieht,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe die Kassation der angefochtenen Verfügung wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung des BFM beantragt,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, seine anlässlich der Kurzbefragung sowie der Direktanhörung gemachten Aussagen seien vom Dolmetscher nicht korrekt übersetzt worden, weshalb die am 9. Dezember 2010 durchgeführte Direktbefragung mit einem anderen Dolmetscher zu wiederholen und die Sache zur erneuten Überprüfung an das BFM zurückzugeben sei,
dass ihm aufgefallen sei, dass der Dolmetscher seine Aussagen teilweise sehr knapp - oder wiederum viel länger - auf Deutsch wiedergegeben habe und es bei der Rückübersetzung zu erheblichen Uneinigkeiten gekommen sei,
dass er das Ausmass der unrichtigen Übersetzung erst anlässlich der Entscheideröffnung erkannt habe, bei welcher ein anderer Dolmetscher anwesend gewesen sei,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Vorbringen nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte und erklärte, das jeweilige Protokoll sei ihm in eine ihm verständliche Sprache - Albanisch - rückübersetzt worden (vgl. A1/11, S. 9 und A11/12, S. 11),
dass sowohl bei der Kurzbefragung wie auch bei der Anhörung der gleiche Dolmetscher eingesetzt wurde und der Beschwerdeführer bei der Anhörung bestätigte, er verstehe den Dolmetscher gut (vgl. A11/12, S. 1),
dass nach der Rückübersetzung der Kurzbefragung keine Korrekturen vorgenommen wurden und das Protokoll der Anhörung lediglich in einem Punkt (Änderung bzw. Präzisierung von Daten) korrigiert wurde (vgl. A11/12, S. 11), weshalb das Vorbringen in der Beschwerde, bei den Rückübersetzungen sei es zu erheblichen Uneinigkeiten gekommen, nicht zutreffend ist,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angabe macht, inwiefern die Protokolle falsch sein sollten und welche Sachverhaltselemente unrichtig übersetzt worden sein sollen,
dass er sich deshalb bei seinen protokollierten Ausführungen zu behaften lassen hat,
dass die bei der Direktanhörung anwesende Hilfswerkvertreterin weder Einwände noch Anregungen zu weiteren Abklärungen vermerkte (vgl. A11/12, S. 12), weshalb auch der Bestätigung der Hilfswerkvertretung keine Hinweise auf eine nicht korrekt verlaufene Anhörung beziehungsweise auf Probleme bei der Rückübersetzung zu entnehmen sind,
dass nach dem Gesagten die Rüge, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unkorrekt festgestellt worden sei, unbegründet ist, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist,
dass die Rechtsmitteleingaben keine weiteren Anträge und Rügen in Bezug auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung und deren Vollzug enthält, weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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