Entscheiddatum: 19.06.2013Publikationsdatum: 06.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-863/2012/wif
Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Markus König, Richter Martin Zoller,Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren (...)Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012 / N_________
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B.________ (Distrikt Jaffna) - suchte am 19. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Erstbefragung vom 21. Januar 2009 und der Anhörung vom 29. Januar 2009 im C.________ machte er im Wesentlichen geltend, er habe an seinem Herkunftsort als Fischer gearbeitet und sei von 2005 bis 2007 gezwungen gewesen, für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Transporte durchzuführen. Im Jahre 2006 hätten Unbekannte einen Kollegen des Fischereiverbandes entführt und später auf ihn selbst geschossen. Im Januar 2007 hätten ihn Soldaten der sri-lankischen Armee festgenommen, für kurze Zeit inhaftiert und während der Haft bewusstlos geschlagen. Er sei in einem Spital erwacht und habe sich dort pflegen lassen müssen. Gegen Bezahlung von Bestechungsgeld habe er sich eine Clearance ausstellen lassen können und sei damit ins Vanni-Gebiet gelangt. Auch dort habe er für die LTTE Transporte durchgeführt. Weil diese Tätigkeit gefährlich gewesen sei, habe er die LTTE verlassen und sei nach D._______ gegangen. Dort sei er Ende 2008 Zeuge geworden, wie ein Mann auf offener Strasse erschossen worden sei. In der Folge sei er von Unbekannten bedroht worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe.
B.Mit am 16. Januar 2012 eröffnetem Entscheid vom 12. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2009 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht un- ter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt.
D.Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2012 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtetet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abgewiesen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die in Aussicht gestellten und allfällige weitere Beweismittel innert dreissig Tagen nachzureichen.
E.Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 reichte die Rechtsvertreterin mehrere Bestätigungsschreiben (Schreiben E.________ vom (...); Schreiben des Rechtsanwalts und Notars F.________ vom (...); Schreiben des G.________ vom (...) im Original ein.
F.In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2012, welche dem Beschwerdeführer am 14. März 2012 zur Kenntnis gegeben wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
G.Mit Eingabe vom 26. März 2012 reichte die Rechtsvertreterin die deutschen Übersetzungen der mit Eingabe vom 22. Februar 2012 eingereichten englischsprachigen Bestätigungsschreiben ein.
H.Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 wurden zwei weitere Bestätigungsschreiben (Schreiben des H._______ vom (...) im englischen Original und undatiertes Schreiben des I.________ samt Übersetzung in deutscher Sprache) eingereicht.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4.1 Das BFM erachtete die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, zum einen sei im Jahre 2006 auf ihn geschossen worden und im Januar 2007 hätten ihn Angehörige der sri-lankischen Armee festgenommen und misshandelt, zum anderen sei er Ende 2008 alleiniger Zeuge davon geworden, wie ein Mann erschossen worden sei und deswegen gesucht worden, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
Die Vorinstanz führte aus, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf.
So habe er abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach ihn die Polizei vor drei Jahren zwei Wochen lang in Jaffna festgehalten habe, im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, die Polizei habe ihn damals einen Monat lang in K._______ festgehalten. Im Weiteren habe er anders als im Rahmen der Erstbefragung, wonach er im November 2006 angeschossen worden sei, anlässlich der Anhörung angegeben, dies sei Ende 2007 geschehen und präzisiert, er sei nicht angeschossen worden, sondern man habe auf ihn geschossen, ohne ihn dabei zu treffen. Zudem habe er abweichend von der Angabe im Rahmen der Erstbefragung, wonach ihn Angehörige der sri-lankischen Armee festgenommen hätten, anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die Festnahme durch die Soldaten sei danach erfolgt. Im Weiteren habe er anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht, ein Gewerkschaftskollege sei von Leuten in einem weissen Van entführt worden und am 23. Dezember 2012 hätten zwei Männer, die auf einem Motorrad gekommen seien, ihn zuhause bedroht. Im Rahmen der Anhörung habe er indessen angegeben, er wisse nicht, wie sein Kollege entführt worden sei, und nachdem er am 20. November 2008 Zeuge des gewaltsamen Todes eines Mannes geworden sei, hätten drei Tage später Unbekannte mit seinem Onkel gesprochen und dabei gedroht, ihn zu erschiessen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinen Wohnorten gemacht. So habe er anlässlich der Erstbefragung angegeben, von Geburt bis März 2007 in L._______ und danach bis Februar 2008 in M.________ gewohnt zu haben. Im Weiteren habe er präzisiert, vom 25. Dezember 2008 bis 16. Januar 2009 in Colombo gewesen zu sein. Im Rahmen der Anhörung habe er jedoch geltend gemacht, von Geburt bis 1980 in Jaffna gewesen zu sein, danach bis 1994 in L._______ und von 1994 bis 1998 in N.________. Von 1998 bis März 2007 sei er wieder in L.________ gewesen, danach bis Februar 2008 im Vanni-Gebiet und anschliessend bis zum 20. November 2008 in D._______. Vom 26. November 2008 bis 17. Januar 2009 habe er sich in O._______ aufgehalten.
4.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung darauf hingewiesen, dass er in der Befragung zur Person nicht die Möglichkeit gehabt habe, ausführlich darüber zu erzählen (vgl. BFM-Protokoll A6 S. 3), weshalb er nur die relevanten Daten und Wohnorte genannt habe. Der Umstand, dass er von 1994 bis 1998 in Vanni gewohnt habe, sei für seine Flucht nicht ausschlaggebend gewesen. Damit habe er zwar nicht vollständige Angaben gemacht, sich aber nicht in wesentlichen Punkten widersprochen.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbefragung gemeint, dass auf ihn geschossen, er aber nicht getroffen worden sei; der Umstand, dass es im Protokoll nicht so stehe, rühre daher, dass dieser den Unterschied zwischen "angeschossen" und "versucht anzuschiessen" nicht kenne. Zudem sei dem weiteren Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tamilen in einer untergeordneten beruflichen Situation handle, der lediglich zwei Jahre Schulbildung genossen habe; der Beschwerdeführer sei es gewohnt, auf Fragen lediglich zu antworten, anstatt aus eigener Initiative längere Reden zu halten; letzteres sei in der heimischen Kultur schlicht nicht üblich, was besonders gegenüber behördlichen Autoritäten gelte. Somit sei festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche nicht auf wesentliche Punkte beziehen würden und aufgrund sozio-kultureller Missverständnisse entstanden seien. Die knappe und schematische Begründung der Vorinstanz, die auf weitere Abklärungen verzichtet habe, stelle somit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dar.
4.3 Hinsichtlich der formal-rechtlichen Rügen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung in der Beschwerde weder ihre Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat.
Von einer knappen und schematischen Begründung, wie in der Beschwerde behauptet, kann nicht die Rede sein, wurden doch in der angefochtenen Verfügung unter anderem mehrere wesentliche Widersprüche festgestellt, auf welche im Übrigen in der Beschwerde überwiegend nicht eingegangen wird. Insgesamt nennt die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. Auch ist entgegen den blossen, nicht näher substanziierten Behauptungen nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt haben sollte oder weitere Abklärungen hätte vornehmen sollen. Ebenso wenig liegt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Beschwerde S. 16) in Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vor.
4.4 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, hat der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung, wonach ihn die Polizei vor drei Jahren zwei Wochen lang in Jaffna festgehalten habe (vgl. A1 S. 8), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, die Polizei habe ihn damals einen Monat lang in K.______ festgehalten (vgl. A8 S. 8). Im Weiteren hat er anders als im Rahmen der Erstbefragung, wonach er im November 2006 angeschossen worden sei (vgl. A1 S. 7), anlässlich der Anhörung angegeben, dies sei Ende 2007 geschehen (vgl. A6 S. 6) und präzisiert, er sei nicht angeschossen worden, sondern man habe auf ihn geschossen, ohne ihn dabei zu treffen (vgl. A6 S. 7). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer den Unterschied zwischen "angeschossen" und "versucht anzuschiessen" nicht kenne, vermag nicht zu überzeugen. Zudem ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe im Rahmen der Erstbefragung, wonach ihn Angehörige der sri-lankischen Armee festgenommen hätten, bevor er angeschossen worden sei (vgl. A1 S. 6), anlässlich der Anhörung geltend gemacht, die Festnahme durch die Soldaten sei danach erfolgt (vgl. A6 S. 8). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht, ein Gewerkschaftskollege sei von Leuten in einem weissen Van entführt worden und am 23. Dezember 2012 hätten zwei Männer, die auf einem Motorrad gekommen seien, ihn zuhause bedroht (vgl. A1 S. 6). Im Rahmen der Anhörung gab er indessen an, er wisse nicht, wie sein Kollege entführt worden sei und nachdem er am 20. November 2008 Zeuge des gewaltsamen Todes eines Mannes geworden sei, hätten drei Tage später Unbekannte mit seinem Onkel gesprochen und dabei gedroht, ihn zu erschiessen (vgl. A6 S. 6 und S. 10).
Angesichts des widersprüchlichen Aussageverhaltens in zentralen Punkten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Die eher unwesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner verschiedener Wohnorte widersprüchliche, oder, wie in der Beschwerde behauptet, nur unvollständige Angaben gemacht hat, bedarf bei dieser Sachlage nicht näherer Erörterung. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermögen die zahlreichen, auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, sind diese doch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten.
4.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im heutigen Zeitpunkt ist zu verneinen. Ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates am Beschwerdeführer, welcher nie den LTTE angehört hat, ist nicht ersichtlich, zumal sich die Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert hat.
In seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die LTTE gälten militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde. Indessen habe sich gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist vorliegend nicht gegeben.
5.5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie vorstehend erwähnt, nahm das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug dorthin eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
Der relativ junge und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er sich bis März 2007 vorwiegend aufhielt. Zwar hat er nach eigenen Angaben mit seiner Ehefrau und den Kindern, mit denen er bis Februar 2008 im Vanni-Gebiet lebte, offenbar keinen Kontakt mehr. Indessen leben nach wie vor seine Mutter sowie zahlreiche Geschwister an seinem Herkunftsort in Jaffna (vgl. A1 S. 4). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer dort regelmässig als Fischer gearbeitet. Es ist somit davon auszugehen, dass er die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in B._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Erfahrungen und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist.
5.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
5.7 Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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