Asyl und Wegweisung / Fristwiederherstellungsgesuch; Verfügung des SEM vom 20. November 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 18.02.2025Publikationsdatum: 07.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-863/2025
Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung / Fristwiederherstellungsgesuch; Verfügung des SEM vom 20. November 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Am 1. März 2024 erteilte er der HEKS Rechtsschutz (...) in der Person mehrerer namentlich genannter Mitarbeitenden «sowie allen weiteren Mitarbeitenden» eine Vertretungsvollmacht für sein Asylverfahren.
B. Mit Verfügung vom 7. August 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung trat am 20. August 2024 unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 12. August 2024 teilte B._______, HEKS Rechtsschutz (...), dem SEM die Mandatsniederlegung mit.
D. Infolge Ablaufs der Überstellungsfrist hob das SEM mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 den Nichteintretensentscheid vom 7. August 2024 auf und verfügte, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer (an die Adresse gemäss Rubrum) zugestellt sowie - in Kopie - der HEKS Rechtsschutz (...) mit der Bitte um Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer und um Klärung des Mandatsverhältnisses. Es werde um Zustellung einer Vollmacht respektive Verzichtserklärung bis zum 8. November 2024 gebeten (vgl. Verteiler auf S. 3 der genannten Verfügung des SEM).
E. Am 13. November 2024 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in Anwesenheit eines Mitarbeiters der HEKS Rechtsschutz (...) (C._______) statt.
F. Mit Eingabe vom 20. November 2024 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch D._______, Mitarbeiter der HEKS Rechtsschutz (...), dem SEM eine Stellungnahme zum gleichentags zugestellten Entscheidentwurf ein.
G. Mit Verfügung vom 20. November 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2024 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung wurde vom SEM am 22. November 2024 mittels PrivaSphere an die «HEKS Rechtsschutz, z.H. C._______, (...)» elektronisch übermittelt.
H. Mit Schreiben vom 25. November 2024 zeigte D._______, HEKS Rechtsschutz (...), dem SEM die Niederlegung des Mandats an.
I. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 (Eingang SEM: 6. Dezember 2024) ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 7. August 2024 und Eintreten auf sein Asylgesuch, nachdem die Dublin-Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit zur Prüfung seines Asylgesuchs auf die Schweiz übergegangen sei.
J. Am 9. Dezember 2024 informierte das SEM die kantonale Migrationsbehörde über die am 4. Dezember 2024 eingetretene Rechtskraft des Asylentscheids vom 20. November 2024.
K. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 wiederholte der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch (vgl. Bst. I. vorstehend) gegenüber dem SEM. Das SEM antwortete mit Schreiben vom 7. Januar 2025, es erachte seinen Antrag auf Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens als hinfällig, nachdem es sein Asylgesuch mit am 4. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsener Verfügung abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet habe.
L. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Frist zur Einreichung der Beschwerde an das Gericht sei infolge mangelhafter Eröffnung wiederherzustellen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 22. (recte wohl: 20.) November 2024 aufzuheben und ein neues Asylverfahren durchzuführen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinn von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Ist eine gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 20. November 2024 ist bei Bejahen einer ordnungsgemässen Zustellung an die damalige Rechtsvertretung (vgl. dazu nachstehend E. 5.1) am 3. Dezember 2024 ungenutzt abgelaufen. Der Beschwerdeführer macht geltend, erst am 30. Januar 2025 vom ablehnenden Asylentscheid erfahren zu haben, womit das Wiederherstellungsgesuch vom 10. Februar 2025 fristgerecht im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG eingereicht worden wäre. Er hat zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, womit auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.
4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die Gesuchstellenden oder ihr Vertreter oder Vertreterin unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln.
4.2 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., 2023, N 1 zu Art. 24; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, N 1 zu Art. 24 VwVG). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 587; EGLI, a.a.O., N 12 zu Art. 24; BGE 112 V 255 und 108 V 109).
4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 10. Februar 2025 geltend, der hier angefochtene Entscheid des SEM sei seiner ehemaligen Rechtsvertretung, D._______, HEKS Rechtsschutz (...), am 22. November 2024 ausgehändigt worden. D._______ habe ihn zwar am 25. November 2024 telefonisch über diesen Entscheid informiert, was er aber nicht verstanden habe, einerseits wegen seinen Hörbeschwerden und andrerseits wegen seinen wiederholt bekundeten Schwierigkeiten, einer Besprechung zu folgen. Es sei ihm daher nicht bewusst gewesen, dass er einen negativen Entscheid des SEM erhalten habe. Dementsprechend habe er auch keine Möglichkeit gehabt, eine fristgerechte Beschwerde einzureichen. Auch seien ihm die Akten nie ausgehändigt und er sei nie über andere, weitere Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung informiert worden. Insofern sei ihm die Verfügung des SEM vom 20. November 2024 mangelhaft eröffnet worden, woraus ihm kein Nachteil erwachsen dürfe.
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die dem Beschwerdeführer für das Dublin-Verfahren zugewiesene Rechtsvertretung, die HEKS Rechtsschutz (...), das Mandat nach dem Nichteintretensentscheid des SEM (vgl. Sachverhalt Bst. B. vorstehend) am 12. August 2024 niederlegte. Die HEKS Rechtsschutz (...) übernahm in der Folge erneut die Vertretung des Beschwerdeführers. Zwar ist sie der Bitte des SEM um Klärung des Mandatsverhältnisses, sei es durch Zustellung einer Vollmacht oder aber einer Verzichtserklärung (vgl. Sachverhalt Bst. D vorstehend), offenbar nicht nachgekommen. Angesichts dessen, dass C._______, HEKS Rechtsschutz (...), an der Anhörung des Beschwerdeführers vom 13. November 2024 explizit als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgestellt wurde und auch als solcher an der Anhörung teilnahm (vgl. Anhörungsprotokoll SEM act. 1317395-44 Einleitung S. 1 sowie Erklärung S. 15), durfte das SEM aber ohne Weiteres von einer gültigen Bevollmächtigung ausgehen und vom erneuten Einverlangen einer schriftlichen Vollmacht absehen. Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Fristwiederherstellungsgesuch vom 10. Februar 2025 denn auch nichts Gegenteiliges. Demnach ist festzustellen, dass das SEM den Asylentscheid vom 20. November 2024 korrekt an die Adresse der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die HEKS Rechtsschutz (...), zugestellt und eröffnet hat (vgl. Art. 12 AsylG).
5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, dass die Verfügung des SEM vom 20. November 2024 mangelhaft eröffnet worden wäre. Wie er selber ausführt, wurde er von seiner Rechtsvertretung am 25. November 2024 und damit rechtzeitig telefonisch über den ablehnenden Asylentscheid des SEM informiert. Aus seinem Einwand, er habe die Information seiner Rechtsvertretung nicht verstanden, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den Akten sind keine Hinweise auf medizinische Probleme zu entnehmen, die auf ein mangelndes grundsätzliches Verstehen können, sei es aus intellektuellen, sprachlichen oder psychischen Gründen oder infolge eines Hörproblems, hindeuten würden. Zwar brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren psychische Probleme (insbesondere [...], [...], [...]) vor, sein allgemeiner Gesundheitseindruck wurde beim Check am (...) aber als gut bezeichnet (vgl. SEM act. 1317395-33). Auch der Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 30. Mai 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 6, welche dem SEM act. 1317395-27/3 entspricht) oder dem Protokollverlauf der Anhörung vom 13. November 2024 sind keine derartigen Beschwerden zu entnehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim Einwand eines mangelnden Verständnisses anlässlich der telefonischen Besprechung des Asylentscheides mit seiner Rechtsvertretung am 25. November 2024 (vgl. Fristwiederherstellungsgesuch S. 3, 5, 7) um eine blosse Schutzbehauptung handelt, zumal der Beschwerdeführer bei der Besprechung des Entscheidentwurfs am 20. November 2024 offenbar keinerlei Verständnisschwierigkeiten hatte und sich sehr enttäuscht über die in Aussicht gestellte Abweisung seines Asylgesuchs gezeigt hat (vgl. SEM act. 1317395-47). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infolge der Mandatsniederlegung seiner damaligen Rechtsvertretung am 25. November 2025 von einem fristgerechten Handeln abgehalten worden ist, zumal es ihm offensichtlich gelungen ist, mit Hilfe von Dritten eine ausführliche Beschwerdeschrift zu verfassen. Daran vermag der Umstand, dass er den Asylentscheid des SEM angeblich erst am 30. Januar 2025 (über seine ehemalige Rechtsvertretung) erhalten hat, nichts zu ändern.
5.3 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass er unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2024 einzureichen. Auf die weiteren Vorbringen im Fristwiederherstellungsgesuch ist nicht einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. Damit fehlt es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
5.4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist deshalb - unbesehen der innert der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholten Rechtshandlung - abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte und damit unzulässige Asylbeschwerde vom 10. Februar 2025 ist nicht ein-zutreten (Art. 108 Abs. 1 und Art. 111 Bst. b AsylG).
Nachdem die Rechtsbegehren des Fristwiederherstellungsgesuchs aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG waren, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzu-setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz