Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025.
Entscheiddatum: 17.02.2025Publikationsdatum: 25.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-870/2025
Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025.
A. Am 22. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erteilt. Am 5. März 2024 suchte er um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zugewiesen. Am 5. April 2024 erklärte er, keine eigenen Asylgründe geltend zu machen und ersuchte um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie das Asyl seiner Ehegattin. Am 8. April 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 10. April 2024 bevollmächtigte er die rubrizierte Rechtsvertretung und wurde dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 10. September 2024 fand die ergänzende Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, da er zusammen mit anderen Studenten am (...) anlässlich einer Versammlung C._______ hartnäckig befragt habe, sei er in den Fokus der eritreischen Behörden geraten und inhaftiert worden. Als er in eine andere Haftanstalt hätte verlegt werden sollen, sei ihm hierbei die Flucht gelungen. Hiernach habe er sich zunächst bei seiner Grossmutter, dann bei seiner Tante versteckt, bevor er schliesslich Eritrea am (...) illegal nach Äthiopien verlassen habe.
Der Beschwerdeführer legte beim SEM folgende Beweismittel im Original ins Recht: Einreisevisum Schweiz (ausgestellt am 21. August 2023), äthiopische Flüchtlingskarte (ausgestellt am 21. August 2021) und äthiopisches Reisedokument (Travel Emergency Document ausgestellt am 23. Februar 2023).
B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 (eröffnet am 13. Januar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich stellte das SEM fest, die weitere Aufenthaltsregelung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025 im Asylpunkt aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter (recte: eventualiter) sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
D. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Überdies moniert er die Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden.
3.3 Mit dem Gehörsanspruch (vgl. Art. 29 VwVG) korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.4 Was der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, vermag nicht zu überzeugen. Alleine der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, stellt weder eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung dar, sondern beschlägt die materielle Beurteilung. Sodann trifft es zwar zu, dass die angefochtene Verfügung knapp ausgefallen ist. Diese ist jedoch ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin ebenfalls Genüge getan. Die vorinstanzliche Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
3.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren (Rechtsbegehren 2) ist abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2024 zwar zunächst erklärte, er wolle eigene Asylgründe geltend machen (vgl. SEM-Akten 9/1), was er jedoch am 5. April 2024 schriftlich widerrief, indem er vorbrachte, er mache nun keine eigenen Gründe geltend (vgl. Verzichtserklärung der rubrizierten Hilfswerksvertretung SEM-Akten 11/1). Der schriftliche Verzicht auf die Geltendmachung eigener Asylgründe untermauert die von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Sachvortrags. Die Vorinstanz hat hierbei zutreffend erkannt, dass es diesem an Realkennzeichen fehlt. Überdies ist ihr darin beizupflichten, dass die Schilderungen zur Flucht offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 5, bspw. das Losreissen aus den Handschellen aller Gefangener im Lastwagen vor den Augen der Soldaten und die lange Flucht zur Grossmutter ohne entdeckt zu werden). Im Übrigen sind die Aussagen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene - insgesamt stereotyp, mithin nicht erlebnisbasiert ausgefallen; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Die in der Beschwerde zitierten Aussagen vermögen an der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), bleibt doch das Kernvorbringen unglaubhaft. Auch kann der Beschwerdeführer weder aus den zitierten Urteilen noch der aufgeführten Literatur etwas zu seinen Gunsten ableiten (vgl. a.a.O. S. 7 ff.), gelingt es ihm doch namentlich nicht darzulegen, inwiefern sich vorliegend seine geschilderte Verhaltensweise nicht auch auf die Unglaubhaftigkeit seiner Ausreisegründe niederschlagen sollte.
5.2 Es ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt. So kam das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach eingehender Lageanalyse zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Sollte die Teilnahme an der Veranstaltung zusammen mit vielen anderen Studenten tatsächlich stattgefunden haben, vermag dies - auch wenn der Beschwerdeführer hierbei Fragen gestellt haben will - keinen Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung darzustellen. Allfällige weitere Anknüpfungspunkte lassen sich weder aus den Akten noch der Beschwerde ableiten.
5.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands - abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel
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