Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 18.12.2025Publikationsdatum: 15.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8791/2025 law/bah
Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Sami Imer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, die Türkei eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2024 verliess und am 12. Januar 2024 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 19. Januar 2024 die Personalienaufnahme (PA) durchführte (ZEMIS Direkterfassung),
dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 mehrere Beweismittel (Gerichtsakten) einreichte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Februar 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Jahr (...) der «Partiya Karkerên Kurdistanê» (PKK) angeschlossen und sich in der Folge in den Bergen des türkisch-irakischen Grenzgebiets aufgehalten,
dass er nach Abschluss seiner Ausbildung einige Monate Kommandant eines Teams von vier bis fünf Personen gewesen sei, das im Logistikbereich gearbeitet und Wachdienst geleistet habe,
dass er später im Sicherheits- und Versorgungsbereich verantwortlich gewesen sei und nie am bewaffneten Kampf teilgenommen habe,
dass er die PKK (...) verlassen habe, da ihn das Erlebte mitgenommen und er Sehnsucht nach seiner Familie gehabt habe,
dass er sich zunächst in C._______ (Irak) aufgehalten habe und später nach D._______ (Türkei) zurückgekehrt sei, wo man ihn festgenommen habe,
dass gegen ihn ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemäss Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) eingeleitet und er nach viertägiger Haft unter gerichtlicher Kontrolle freigelassen worden sei,
dass er mit Urteil vom (...) zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt worden und danach nach E._______ (Provinz F._______) zurückgekehrt sei,
dass ihn in dieser Zeit Polizisten aufgefordert hätten, zum Polizeiposten zu kommen, um auf Fotos abgebildete Personen zu identifizieren,
dass er zum Polizeiposten gegangen sei und gesagt habe, er würde so etwas nicht tun, da aufgrund seiner PKK-Vergangenheit bereits seine Anwesenheit auf einem Polizeiposten problematisch für ihn werden könnte,
dass er den Polizisten gesagt habe, er kenne die auf den Fotos abgebildeten Personen nicht,
dass die Polizisten weiterhin versucht hätten, ihn telefonisch zu kontaktieren, und er durch Wechsel seiner Telefonnummern versucht habe, sich ihnen zu entziehen,
dass er sein Leben weitergelebt habe und diversen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei,
dass er (...) den einjährigen obligatorischen Militärdienst absolviert habe und in dieser Zeit ein Cousin von den türkischen Behörden mitgenommen und inhaftiert worden sei, obschon gegen ihn keine Beweise vorgelegen hätten,
dass auch eine Cousine verhaftet worden und er nach dem Militärdienst nach E._______ zurückgekehrt sei,
dass er (...) mit zwei anderen Cousins nach G._______ gezogen sei, wo er bis (...) gelebt und gearbeitet habe, und (...) nach B._______ gegangen sei, wo er bis zur Ausreise gelebt habe,
dass Mitte 2023 sein Portemonnaie gestohlen worden sei, in dem sich Kreditkarten und ein Zettel mit den Pin-Codes befunden hätten, und die Diebe andere Personen mit seinen Kreditkarten betrogen hätten,
dass er den Diebstahl bei der Staatsanwaltschaft angezeigt habe und aufgrund des Betrugs auch gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, worauf die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn eröffnet habe und er wegen seiner PKK-Vergangenheit davon ausgehe, eine höhere Strafe zu erhalten,
dass die Polizisten zudem wieder versucht hätten, ihn anzurufen, und er kurz vor seiner Ausreise von ihnen in einem Privatfahrzeug mitgenommen und aufgefordert worden sei, als Spion zu arbeiten,
dass er dies abgelehnt und man ihm gesagt habe, man werde schon sehen, dass er es tun werde,
dass diese Mitnahme ihn veranlasst habe, die Türkei zu verlassen, da er sich nicht mehr in Sicherheit gefühlt habe,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, und sich aufgrund der Spionageaufforderungen der Polizei um seine Sicherheit fürchte,
dass er in der Schweiz an Panikattacken leide und um psychologische Unterstützung ersucht habe,
dass das SEM am 19. Februar 2024 die weitere Behandlung seines Asylgesuches im erweiterten Verfahren verfügte und den Beschwerdeführer am folgenden Tag für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zuwies,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2025 mehrere Fragen zur Zeit, während der er in den Reihen der PKK war, stellte und ihn aufforderte, allfällige Beweismittel zum gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2025 eine persönliche Stellungnahme (mit Übersetzung in deutscher Sprache), eine von ihm eingereichte Strafanzeige, ein Foto, das während seiner Zeit bei der PKK aufgenommen worden sei, und ein Dokument, das bei seiner Einreise ohne Ausweisdokument ausgestellt worden sei, einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 - eröffnet am 15. Oktober 2025 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 12. Januar 2024 ablehnte, ihn aus der Schweiz weg wies und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. November 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass in dieser beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsvertreter als Rechtsbeistand einzusetzen,
dass dem Beschwerdeführer ferner gegen allfällige Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräumen und ihm zu gestatten sei, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, weshalb der (...) anzuweisen sei, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beilagen (Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft D._______ und Urteil der (...). Hohen Strafkammer D._______ vom (...), Rechtskraftvermerk vom (...) mit Übersetzung, Schreiben des SEM vom 22. August 2025 und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. September 2025 mit Übersetzung, Bescheinigung Sozialhilfebezug vom 30. Oktober 2025),
dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, amtliche Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 11. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen, verbunden mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 26. November 2025 erhobene Kostenvorschuss am 11. Dezember 2025 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt wurde,
dass asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG), weshalb auf den Antrag, der (...) sei anzuweisen, von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, das Verfahren aus dem Jahr (...), in dem der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB verurteilt worden sei, sei rechtskräftig abgeschlossen,
dass er gemäss Aktenlage vom Reuegesetz Gebrauch gemacht und das Gericht deshalb eine einjährige, bedingte Haftstrafe verhängt habe,
dass dieses Verfahren über (...) Jahre zurückliege und in keinem zeitlich-kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise stehe, weshalb es asylrechtlich nicht relevant sei,
dass seine Befürchtung, aufgrund der Anzeige beziehungswese des eröffneten Verfahrens wegen des Diebstahls seiner Kreditkarten und des darauffolgenden Betrugs im Gefängnis zu landen, rein subjektiver und spekulativer Natur sei,
dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, inwiefern ein allfällig hängiges Verfahren aufgrund seiner PKK-Vergangenheit zu Nachteilen führen sollte, zumal er vom Reuegesetz Gebrauch gemacht und diesbezüglich keine weiteren Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe,
dass die geltend gemachten Anrufe sowie die kurz vor seiner Ausreise erfolgte einmalige Mitnahme durch die türkische Polizei, bei der er aufgefordert worden sei, Personen auf Fotos zu identifizieren, den Anforderungen an die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht genügten,
dass die Massnahmen gegen ihn kein derartiges Ausmass angenommen hätten, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre,
dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen seien, wonach er aufgrund der geschilderten Schikanen im Alltag derart eingeschränkt gewesen sei, dass er sich diesen nur durch die Flucht ins Ausland habe entziehen können,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Argumentation des SEM erscheine verkürzt und unvollständig, da nach einer Verurteilung gemäss Art. 314 tStGB in der Türkei ein dauerhaftes Stigma bleibe, das zu fortgesetzter Überwachung, polizeilichen Kontrollen und erneuter Strafverfolgung führen könne,
dass das Reuegesetz in der Türkei vielfach als politisches Instrument eingesetzt werde, um ehemalige PKK-Mitglieder unter Druck zu setzen, sie zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden zu bewegen und sie langfristig zu überwachen,
dass zwischen der damaligen Verurteilung und der Flucht ein indirekter, aber relevanter Zusammenhang bestehe, habe der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung doch wiederholt polizeiliche Schikanen und Aufforderungen zur Spionagetätigkeit erlebt, was zeige, dass er weiterhin im Visier der Behörden gestanden sei,
dass er nach der Rückkehr aus den Bergen regelmässig überwacht und über seinen Vater oder den Dorfvorsteher kontaktiert und aufgefordert worden sei, Personen auf Fotos zu identifizieren und als Informant für den Staat zu arbeiten,
dass er sich in einer doppelten Gefährdungslage - staatliche Repressionen und Risiko innerkurdischer beziehungsweise PKK-Vergeltung - befunden habe,
dass der Beschwerdeführer kein festes Domizil mehr gehabt habe, weil er gezwungen gewesen sei, ständig seinen Aufenthaltsort zu wechseln, um Nachstellungen zu entgehen,
dass das «Kreditkartenverfahren» als Vorwand gedient habe, um politischen Druck auf ihn auszuüben und ihn zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden zu zwingen, womit es in engem Zusammenhang mit seiner politischen Vergangenheit stehe, und die fortdauernde staatliche Überwachung und Gefährdung des Beschwerdeführers belege,
dass der anhaltende Druck eine fortdauernde politische Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verdeutliche,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr (...) nach G._______ gegangen ist, wo er bis im Frühling (...) gelebt hat, und sich anschliessend bis zu seiner Ausreise (Januar 2024) in B._______ aufgehalten hat (vgl. SEM-act. (...)-18/14 F21 f.),
dass deshalb der Darstellung in der Beschwerde, er habe ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt, nicht gefolgt werden kann,
dass dem Beschwerdeführer im (...) 2023 ein Reisepass, mit dem er die Türkei am 7. Januar 2024 über den gut kontrollierten Flughafen von Istanbul verliess, eine Identitätskarte und ein Führerschein ausgestellt wurden (vgl. SEM-act. (...)-10/16 und (...)-4/- ID-Nr. 001), was darauf hinweist, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise behördlich nicht gesucht wurde,
dass er im Jahr (...) einmal von der Polizei vorgeladen und einmal von derselben kontaktiert worden sei, bevor er in die Schweiz gekommen ist, und auch angerufen, ansonsten aber nicht oft kontaktiert worden sei (vgl. SEM-act. (...)-18/14 F62),
dass man ihn nach der Absolvierung seines Militärdienstes (...) gelegentlich angerufen habe, aber «nicht mit einem strengen Ton auf ihn zugekommen sei» (vgl. SEM-act. (...)-18/14 F81),
dass es abgesehen von Telefonaten seitens der Behörden zu keinen weiteren Vorfällen zwischen ihm und denselben gekommen sei (vgl. SEM-act. (...)-18/14 F66),
dass er nach (...) bis zur Ausreise aus der Türkei keine Kontakte zur PKK gehabt habe (vgl. SEM-act. (...)-18/14 F73),
dass seine Befürchtung, die PKK könnte ihn zur Rechenschaft ziehen, weil er sie im Jahr (...) verlassen und sich den türkischen Behörden gestellt habe, angesichts dieser Ausgangslage unbegründet erscheint,
dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom (...) durch die (...). Hohe Strafkammer D._______ zu einer bedingt vollziehbaren Haftstrafe wegen seiner vormaligen Zugehörigkeit zur PKK rechtskräftig wurde (vgl. SEM-act. (...)-30/1 und (...)-4/- ID-Nr. 006 und 007) und er danach keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war,
dass er gemäss eigenen Aussagen im Jahr (...) einmal auf den Polizeiposten gegangen sei, wo er gesagt habe, er kenne die Personen, deren Fotografien ihm vorgelegt worden seien, nicht, wonach er wieder gegangen sei und bis im Oktober 2023 keinen direkten Kontakt mit den Sicherheitsbehörden seines Heimatlands gehabt habe (vgl. SEM-act. (...)-18/14 F58, F65 f., F81),
dass die Behörden zwar versucht hätten, ihn über seinen Vater oder den Dorfvorsteher zu erreichen, was ihnen aber nur hin und wieder telefonisch gelungen sei, da er seine Telefonnummer ab und zu gewechselt habe (vgl. SEM-act. (...)-18/14 F58, F62),
dass die behördlichen Anrufe für den Beschwerdeführer zwar belastend gewesen sein mögen, aber nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck führten, da man ihn nicht oft habe kontaktieren können und nicht «mit einem strengen Ton» auf ihn zugekommen sei (vgl. SEM-act. (...)-18/14 F81),
dass der Beschwerdeführer gemäss Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) den Sicherheitskräften von seinem Beitritt, seinem Austritt, der Funktionsweise der Organisation und Personen, die er in der Organisation kennengelernt habe, berichtet habe (vgl. SEM-act. (...)-30/1 und vgl. SEM-act. (...)-4/- ID-Nr. 004), weshalb diesen bewusst gewesen sein dürfte, dass er keine weitergehenden Angaben machen konnte, und sie ihn deshalb nicht ernsthaft suchten,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte aufgrund seiner Vorgeschichte (PKK-Mitgliedschaft) wegen des Missbrauchs seiner Kreditkarten durch Drittpersonen zu Unrecht bestraft werden, aus seiner subjektiven Sicht zwar verständlich, aber objektiv gesehen nicht begründet erscheint,
dass er in der Anhörung erklärte, er könne diese Befürchtung mit zwei Dokumenten aufzeigen (Anzeigeformular mit einer Anzeigenummer und einem Stempel und ein anderes Dokument der Staatsanwaltschaft, in dem festgestellt werde, dass er keine Anzeige oder Beschwerde eingereicht habe) (vgl. SEM-act. (...)-18/14 F79),
dass er in der Folge eine Kopie des Anzeigeformulars (vgl. SEM-act. (...)-4/- ID-Nr. 008), nicht aber das zweite Dokument der Staatsanwaltschaft einreichte,
dass er mit dem Anzeigeformular einer allfälligen Behauptung der Staatsanwaltschaft, er habe wegen des Verlusts seiner Kreditkarten keine Anzeige erstattet, entgegentreten könnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb das SEM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet hat,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer in der Türkei über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen erworben und keine gesundheitlichen Beschwerden hat, die in der Türkei nicht behandelt werden könnten (vgl. SEM-act. (...)-18/14 F27-F32, F35-F41, F51 f.),
dass vor diesem Hintergrund kein Grund zur Annahme besteht, er gerate im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mithin nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es - sein Reisepass ist im (...) 2024 abgelaufen - ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt zudem vollständig und richtig festgestellt und die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet hat, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler