Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. November 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 02.12.2025Publikationsdatum: 12.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8805/2025
Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. November 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. August 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 1. September 2025 summarisch zu seiner Person und am 30. Oktober 2025 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er angab, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und muslimischen Glaubens zu sein,
dass er verheiratet sei, drei Kinder habe und zuletzt in einem familieneigenen Betrieb für Transporte zuständig gewesen sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus einer politisch aktiven Familie und verschiedene Familienmitglieder hätten Probleme mit den türkischen Behörden,
dass er bereits im Jahr 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht habe, er aber in die Türkei zurückgekehrt sei, da sein Bruder einen Unfall gehabt habe,
dass in der Türkei Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gegen ihn eröffnet worden seien, er mit einem Ausreiseverbot belegt sei und die Polizei wiederholt bei ihm zu Hause Razzien durchgeführt habe, weshalb er schliesslich ausgereist sei,
dass das SEM aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Beweismittel betreffend die Strafverfahren eine amtsinterne Analyse veranlasste, welche zum Schluss kam, dass gewisse Beweismittel zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, weshalb es sich eindeutig um Fälschungen handle,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 30. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen gewährt wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 4. November 2025 ein Entwurf des Asylentscheids zugestellt wurde und die Stellungnahme dazu am 5. November 2025 beim SEM eingegangen ist,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. November 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 7. November 2025 das Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um amtliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin ersuchte,
dass er zudem beantragt, ihm sei zur Beschaffung der Dokumente aus der Türkei und deren Einreichung vor Gericht eine angemessene Frist zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 18. November 2025 bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2025 einen Nachweis zu seiner Bedürftigkeit sowie ein weiteres Beweismittel einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt und rügt, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der internen Dokumentenanalyse seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht genauer darlegt habe, weshalb sie die Dokumente als gefälscht erachtet habe,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse gemäss Art. 28 VwVG anlässlich der Anhörung vom 30. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht hat, sich der Beschwerdeführer dazu äussern konnte und auch der Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde (vgl. A22/12 F52 ff.),
dass das Vorgehen des SEM damit nicht zu beanstanden ist, insbesondere in Anbetracht, dass eine missbräuchliche Weiterverwendung der im Analysebericht enthaltenen, weitergehenden Informationen - ob durch den Beschwerdeführer selbst oder im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen - vermieden werden soll (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4),
dass somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde,
dass auch der Rüge, das SEM habe den Beschwerdeführer nur nach Dokumenten und nicht nach einer allgemeinen Verfolgung befragt, jeglicher Grundlage entbehrt, zumal der Beschwerdeführer erklärte, er habe alle für seine Flucht relevanten Gründe nennen können,
dass zudem die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung des SEM zutreffend ist, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,
dass der Umstand, dass das SEM - wie vorliegend - zu einer anderen Einschätzung kommt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine formelle Verfehlung schliessen lässt und eine Rückweisung der Sache nicht rechtfertigt,
dass das entsprechende Rechtsbegehren daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, dass eine amtsinterne Überprüfung der Beweismittel bezüglich der geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei ergeben habe, dass die Mehrheit der diesbezüglich eingereichten Beweismittel mehrere klare, objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden,
dass der Beschwerdeführer auch diverse vom SEM eingeforderte Beweismittel nicht habe beibringen können und er nicht in überzeugender Weise habe erklären können, weshalb er zwar die eingereichten, nicht aber die vom SEM geforderten Beweismittel habe beschaffen können,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Behörden täuschen wollen, womit seinem Asylgesuch jede Grundlage entzogen sei,
dass es sich damit auch erübrige, Teilaspekte der Vorbringen des Beschwerdeführers - wie etwa den politischen Hintergrund seiner Verwandtschaft oder die Haftstrafe seines Onkels, welche indessen bis anhin keine persönlichen Folgen für den Beschwerdeführer gehabt habe (vgl. A22/12 F41-F45) - genauer abzuklären,
dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7AsylG nicht standhielten, womit diese nicht auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfen seien,
dass der Beschwerdeführer dem entgegenhielt, er verfüge nicht über eine ausreichende Bildung und sei noch nie mit strafrechtlichen Dokumenten konfrontiert worden, weshalb seine diesbezüglichen Antworten grösstenteils zwar unverständlich gewesen seien, dies ihm aber nicht vorgehalten werden könne,
dass er sich aufgrund seines Unwissens auch nicht richtig habe zum Fälschungsvorwurf äussern können und ihm nicht angelastet werden könne, dass auch seine Rechtsvertreterin diesbezüglich nichts vorgebracht habe,
dass er weiter ausführt, er habe - aufgrund seiner Namensänderung und weil er auf der Flucht sein Telefon verloren habe - keinen Zugang zu seinem e-Devlet und auch sein türkischer Anwalt habe «aus verschiedenen Gründen» keine Auszüge beschaffen können,
dass er, auch wenn er Zugang zum e-Devlet gehabt hätte, keine Dokumente hätte einsehen können, da dort lediglich gerichtliche Verfahren, nicht aber staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu sehen seien,
dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nur durch einen beauftragten Rechtsanwalt einsehbar seien,
dass er in der Türkei einen neuen Rechtsanwalt beauftragt habe, welcher in der Zwischenzeit habe herausfinden können, dass gegen ihn tatsächlich zwei Strafverfahren (wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen Terrorpropaganda) hängig seien,
dass jedoch Einschränkungen betreffend Akteneinsicht bestünden, der Anwalt dagegen Einspruch eingelegt habe und die entsprechenden Dokumente nachgereicht würden,
dass zudem aus einer Liste der Staatsanwälte erkennbar sei, dass diejenigen Staatsanwälte, die die eingereichten Beweismittel unterzeichnet hätten, nach wie vor als Staatsanwälte tätig seien, womit der Fälschungsvorwurf haltlos sei,
dass er in der Zwischenzeit zudem das Urteil gegen seinen Onkel, der unter anderem wegen Fälschung amtlicher Urkunden verurteilt worden sei, habe beschaffen können, was den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen weiter untermaure,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,
dass dem Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - das Verhalten seiner Vertretung grundsätzlich anzurechnen ist,
dass die Vorinstanz in der internen Dokumentenanalyse nachvollziehbar und mit überzeugender Begründung zum Schluss kam, dass die eingereichten Verfahrensdokumente von vielen objektiven Fälschungsmerkmalen geprägt seien, welche in ihrer Gesamtheit nur den Schluss zuliessen, die Verfahrensdokumente seien gefälscht,
dass der Beschwerdeführer lediglich aufzeigte, dass zwei Staatsanwälte, welche auf den eingereichten Justizdokumenten aufgeführt sind, weiterhin als Staatsanwälte tätig seien,
dass dies aber bei weitem nicht alle von der Vorinstanz entdeckten, objektiven Fälschungsmerkmale zu erklären vermag und es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, das Gericht von der Authentizität der eingereichten Beweismittel zu überzeugen,
dass zudem die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Anwalt habe die vom SEM geforderten Dokumente «aus verschiedenen Gründen» nicht erhältlich machen können, nicht ausreichend ist, darzutun, weshalb es ihm in entschuldbarer Weise während knapp drei Monate nicht gelungen ist, die vom SEM geforderten Dokumente zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer auch aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Urteil gegen seinen Onkel nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal dieses nicht in Zusammenhang mit den angeblichen gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahren steht,
dass dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zudem aus der Verurteilung seines Onkels keine persönlichen Nachteile entstanden sind, womit er aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass das eingereichte, in türkischer Sprache verfasste Schreiben seines Anwalts sowie die eingereichte Eingabe des türkischen Anwalts, mit welchem er beim Strafrichteramt B._______ Akteneinsicht beantragt hat, ebenfalls nichts an der Einschätzung des Gerichts zu ändern vermag, zumal der Beweiswert solcher Beweismittel gering ist und diese in der Regel als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind,
dass es nach dem Gesagten nicht angezeigt erscheint, dem Beschwerdeführer Frist zur Beschaffung und Einreichung von Dokumenten aus der Türkei anzusetzen, zumal ihm dafür bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Monate Zeit eingeräumt wurde und er nicht substantiiert darlegen konnte, weshalb eine Beschaffung in dieser Zeit nicht möglich war,
dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der gefälschten Beweismittel erschüttert ist,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Türkei (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wobei vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A26/12 S. 6 f.), welchen der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegensetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
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