Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. November 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 10.03.2026Publikationsdatum: 26.03.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8831/2025 law/gnb
Urteil vom 10. März 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Vincent Rittener, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Benin, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 11. November 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte sie einen gültigen griechischen Reiseausweis sowie einen bis 8. April 2028 gültigen griechischen Aufenthaltstitel zu den Akten.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass ihr am 9. April 2025 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war.
C. Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 6. Oktober 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin.
D. Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 16. Oktober 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin sei am 9. April 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis am 8. April 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung.
E. Am 21. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Griechenland gewährt.
Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei nie zur Schule gegangen und könne weder lesen noch schreiben. In ihrer Heimat Benin sei sie nie arbeitstätig gewesen. Sie sei in Benin jung zwangsverheiratet worden und vor etwa zweieinhalb Jahren aus dem Land geflohen. Ihre bald (...)jährige Tochter aus dieser Zwangsehe lebe bei ihrer Mutter in Benin. Die Ausreise aus Benin in die Türkei habe eine Händlerin vorfinanziert, die mit Kleidung aus der Türkei gehandelt habe. Nach der Ankunft in der Türkei habe sie drei Monate in einer (...)fabrik gearbeitet und den Verdienst der Händlerin übergeben, um die Kosten der Ausreise zu begleichen. Später habe sie eine andere Arbeit gehabt. Ihr dortiger Chef habe jedoch versucht, sie zu vergewaltigen, und sie danach ohne Lohnzahlung fortgejagt. Danach habe sie in der Türkei zu Hause (...) und auf diese Weise etwas Geld verdient. Mit diesem Geld habe sie ihre Wohnung in der Türkei bezahlt. Sie sei insgesamt etwa ein Jahr in der Türkei gewesen. Ein Mann, dem sie (...) habe, habe ihr geholfen, nach Griechenland zu fahren. Sie habe dafür nichts bezahlen müssen. Ein Freund dieses Mannes habe sie mit einer (...)lieferung von C._______ nach Griechenland gebracht.
Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland nach Erhalt des Schutzstatus führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei am Tag, an dem sie ihre Dokumente erhalten habe, aus dem Lebensmittelverteilsystem gestrichen worden. An dem Tag, an dem sie den Pass erhalten habe, habe man sie aus dem Camp weggeschickt und ihr gesagt, dass sie sich allein durchschlagen solle. Sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen sollte. Sie habe keine Arbeit gehabt und sei schwanger gewesen. Danach habe sie zwei bis drei Wochen auf der Strasse gelebt. Sie habe kein Geld gehabt und deshalb Passanten gefragt, ob diese ihr helfen könnten. Da sei ein ihr unbekannter Mann gekommen und habe ihr ein Ticket in die Schweiz bezahlt. Dieser Mann habe ihren Pass genommen, das Ticket gekauft und sie an den Flughafen gebracht. Sie sei dann mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist. Für die Ausstellung dieses Passes habe sie selber bezahlt. Es sei nicht sehr viel gewesen - 84 Euro. Sie habe dieses Geld bei Moneygram einzahlen müssen.
Sie wisse nicht, wo sich der Vater ihres ungeborenen Kindes derzeit befinde. Sie seien zusammen in Griechenland eingereist. Er stamme aus Mali und sei ebenfalls aus seinem Heimatland geflohen. Er habe in Griechenland keinen positiven Entscheid erhalten. Er sei bei einem Vorfall mit Banditen, bei dem sie auch anwesend gewesen sei, zusammengeschlagen und verschleppt worden.
Sie habe sich nach dem Erhalt des Schutzstatus um Unterstützung durch die griechischen Behörden bemüht. Nachdem sie den Pass erhalten habe, habe man sie trotz Schwangerschaft weggeschickt. Man habe ihr gesagt, dass man nichts tun könne und es keine Hilfe gebe. Die griechischen Gesetze würden es nicht zulassen, dass man sie weiterhin unterstütze. Auf Nachfrage, ob sie auch ausserhalb des Camps um Hilfe gebeten habe, führte sie aus, sie kenne nichts in Griechenland. Sie habe im Camp um Informationen fragen müssen. Dort habe man ihr gesagt, dass man nichts tun könne.
F.
F.a In der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zum rechtlichen Gehör vom 28. Oktober 2025 wurde ergänzend ausgeführt, sie habe in Griechenland keine Chance, ein stabiles Leben zu führen. Eine Rückkehr nach Griechenland würde ihr jegliche Perspektive auf Stabilität und Sicherheit nehmen. Zwei Tage nach dem Erhalt von internationalem Schutz habe sie die Unterkunft verlassen müssen und sei trotz ihrer Schwangerschaft auf der Strasse gelandet. Seither habe sie weder eine Unterkunft noch Zugang zu Sozialhilfe oder medizinischer Behandlung für ihre Schwangerschaft gehabt. Als sie sich bei den Behörden erkundigt habe, wie sie die Sprache erlernen und eine Arbeit finden könne, hätten diese geantwortet, dass sie für solche Informationen nicht zuständig seien. Die Beschwerdeführerin habe also nicht arbeiten können, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie habe auf der Strasse schlafen und Passanten um Geld bitten müssen, um sich Essen kaufen zu können. Ihr Partner und Vater ihres ungeborenen Kindes sei von Banditen entführt worden und seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Im Falle einer Rückweisung wäre sie also mit einem Kind alleine. Dies nehme ihr jegliche Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen und eine geeignete Wohnung zu mieten. Sie habe versucht, im Camp in Griechenland einen Arzt aufzusuchen, habe die Medikamente jedoch selbst bezahlen müssen, was ihr nur einmal möglich gewesen sei. Als schwangere Frau hätte sie aber mehrere Behandlungen gebraucht, die sie sich aber nicht habe leisten können. In der Schweiz sei sie bei ihrer Ankunft in D._______ behandelt worden und habe noch weitere Termine bezüglich ihrer Schwangerschaft. Als sie in Griechenland wegen Husten ins Krankenhaus gebracht worden sei, sei ihr ein Formular zur Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch ausgehändigt worden, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt etwa sechs Monate schwanger und ihr ungeborenes Kind gesund gewesen sei. Als sie sich geweigert habe, das Formular zu unterschreiben, sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden und die Ärzte hätten sich geweigert, sie wegen ihrer Krankheit zu behandeln. Sie sei bereit gewesen, eine Arbeit zu finden und für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Während ihres Aufenthalts im Camp habe sie etwa sechs Wochen lang arbeiten können, dann sei ihr aufgrund ihrer Schwangerschaft gekündigt worden. Zudem habe sie nur die Hälfte ihres Lohns erhalten. Als sie auf der Strasse gewohnt habe, habe sie ebenfalls - ohne Erfolg - versucht, eine Arbeit zu finden. Sie werde bald die alleinige Verantwortung für ein minderjähriges Kind tragen. Eine institutionelle Kinderbetreuung stehe ihr in Griechenland nicht zur Verfügung. Unter diesen Umständen werde sie nicht in der Lage sein, eine reguläre Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ohne effektiven Zugang zu einer Unterkunft, zu finanzieller Unterstützung oder zu Unterstützung bei einer möglichen Ausbildung drohe ihr die Rückkehr zur Obdachlosigkeit. Eine Wegweisung nach Griechenland erscheine somit unzumutbar.
F.b Der Eingabe lagen zwei Fotos bei, die anlässlich eines Spitalaufenthalts und der Arbeitstätigkeit in Griechenland aufgenommen wurden.
G.
G.a Am 7. November 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Entscheidentwurf an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme.
G.b In der gleichentags eingereichten Stellungnahme führte die Rechtsvertretung aus, die Beschwerdeführerin sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Aufgrund der Sprachbarrieren und der Obdachlosigkeit sei sie de facto nicht in der Lage gewesen, ihre rechtlichen Ansprüche auf Unterstützung wahrzunehmen oder eine geregelte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Sie habe sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktiv um Unterstützung bemüht. Unmittelbar nach ihrer Anerkennung habe sie sich an die Camp-Verwaltung gewandt und nach weiterer Unterbringung oder Unterstützung gefragt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie das Camp verlassen müsse und keine weitere Hilfe vorgesehen sei. Sie habe daraufhin informell Rat bei anderen Geflüchteten gesucht. Dort sei ihr gesagt worden, es gebe keine Hilfe. Sie habe fast sechs Monate lang versucht, sich zu integrieren und die Existenz für sich zu sichern. Sie habe Griechenland erst verlassen, als diese Versuche nach langer Zeit nicht gefruchtet hätten. Ihre Bemühungen würden zeigen, dass sie das ihr Zumutbare unternommen habe, um sich über Wasser zu halten. Dass diese Versuche nicht erfolgreich gewesen seien, beruhe nicht auf mangelndem Willen, sondern auf objektiven, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten strukturellen Hindernissen. Sie werde bald eine alleinstehende Mutter sein und die Verantwortung für ein minderjähriges Kind tragen. Eine medizinische Versorgung habe für ein neugeborenes Kind nicht zur Verfügung gestanden. Ebenfalls gebe es in Griechenland keine institutionelle Kinderbetreuung, welche für eine Arbeitstätigkeit unentbehrlich sei. Unter diesen Umständen werde sie nicht in der Lage sein, eine reguläre Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder regel-mässige Behördengänge vorzunehmen. Ihr Kind werde höchstwahrscheinlich keine medizinische Versorgung erhalten, da ihr die nötigen finanziellen Mittel fehlen würden. Dieser Umstand sei bei der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu berücksichtigen. Im Lichte der dargelegten Umstände und gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland im vorliegenden Fall nicht zumutbar. Die fehlende staatliche Unterstützung sei systembedingt gewesen und könne ihr nicht als eigenes Versäumnis angelastet werden. Sie habe sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Möglichkeiten nachweislich um Unterstützung bemüht und alles Zumutbare unternommen, um ihre Situation zu stabilisieren. Die faktische Unvereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderfürsorge in Griechenland schliesse weitergehende Eigeninitiative praktisch aus. Auch das Kindeswohl sei in gravierender Weise betroffen, da der Zugang zu medizinischer Versorgung, Betreuung und sozialer Stabilität ohne Wohnsitznachweis rechtlich und faktisch verwehrt bleibe.
H. Mit Verfügung vom 11. November 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 2) und stellte fest, sie sei verpflichtet, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten könne sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden (Dispositivziffer 3). Im Weiteren beauftragte das SEM den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5).
I. Mit Eingabe vom 17. November 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte - wie sich aus der Begründung ergibt - sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Abholquittung) sowie ein Bericht des (...) die Schwangerschaftskontrolle vom 6. November 2025 betreffend bei.
J. Am 18. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
K. Am (...) 2025 wurde das Kind der Beschwerdeführerin, B._______, geboren.
L. Gemäss ärztlichem Zeugnis der (...) vom 26. Januar 2026, seien die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aus medizinischer Sicht für die nächsten zwei Monate nicht reisefähig. Danach werde eine Reevaluierung erfolgen (vgl. SEM-act. [...]-42/1).
M. Mit Schreiben vom 28. Januar 2026 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (...) dem SEM den Empfang der Eingabe vom 24. Januar 2026, mit welcher die Vorinstanz die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen für B._______ beantrage. Die KESB teilte mit, diesbezügliche Abklärungen würden in die Wege geleitet. Diese würden voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen, weshalb um etwas Geduld gebeten werde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - vorbehältlich der Erwägung 2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Das am (...) 2025 zur Welt gekommene Kind B._______ ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde richtet sich aufgrund ihrer Begründung ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug nach Griechenland (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung; vgl. Sachverhalt Bst. I). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.1 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Trotz schwieriger Aufnahmebedingungen gilt dies grundsätzlich auch für eine Rückkehr nach Griechenland (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2; vgl. für Familien mit Kindern auch Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f., insbes. E. 9.8).
7.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht weiter die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2; vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f., insbes. E. 9.8).
7.3 Nicht länger aufrechterhalten wurde im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hingegen bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
8.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage 2025, Rz. 1043).
8.2 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1)
8.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind gemäss ärztlichem Zeugnis der (...) vom 26. Januar 2026 aus medizinischer Sicht für die nächsten zwei Monate nicht reisefähig seien. Dann erfolge eine Reevaluierung (vgl. SEM-act. [...]-42/1; vgl. Sachverhalt Bst. L). Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass das SEM bei der KESB (...) am 24. Januar 2026 die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen für B._______ beantragte (vgl. SEM-act. [...]-45/1; vgl. Sachverhalt Bst. M). Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich demnach vor dem Hintergrund der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Blick auf die Beurteilung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und (neu auch) ihres Kindes nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich - bezüglich des Kindes liegt aktuell keine Rückübernahmezusicherung durch die griechischen Behörden vor - als nicht vollständig erstellt (vgl. vorstehend E. 7). Insbesondere ist aktuell nicht geklärt, ob die Beschwerdeführerin und ihr Kind als äusserst verletzlich zu bezeichnen sind und ob ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen könnten, aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art dauerhaft in eine existenzielle Notlage zu geraten. Aktuell liegt bezüglich des Kindes auch keine Rückübernahmezusicherung durch die griechischen Behörden vor.
9.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzu-führen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2023, Art. 61 VwVG N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
9.2 Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig abzuklären und gestützt darauf eine Neubeurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Unter diesen Umständen drängt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf. Zudem bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
9.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. November 2025 ist von Amtes wegen in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist ihr daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Mit vorliegendem Urteil werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 11. November 2025 wird in den Dispositivziffern 3 und 4 aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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