Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. November 2025 / (...).
Entscheiddatum: 24.11.2025Publikationsdatum: 21.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8836/2025
Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. November 2025 / (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 31. Oktober 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er habe Georgien vor acht oder neun Monaten verlassen und sich bis zur Einreise in die Schweiz in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten. Er sei in B. _______ geboren, wo er bis zur Ausreise mit seinem Vater zusammengewohnt habe. Dieser sei als Landwirt tätig und er habe ihn seit Abschluss der Schule in der Landwirtschaft unterstützt. Der Beschwerdeführer gab an, an chronischen Magenschmerzen zu leiden und in seiner Heimat mit Magenkrebs diagnostiziert worden zu sein, sich jedoch bis anhin keiner Behandlung unterzogen zu haben.
Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe aufgrund von Glücksspielen viel Geld verloren und sich in diesem Zusammenhang bei einer Person hoch verschuldet, wobei sich die Schulden aktuell auf 500'000 Dollar belaufen würden. Da er nicht in der Lage gewesen sei, die Schuld zu begleichen, sei er vom Gläubiger mit einem Messer am Bein verletzt worden. Um dem Gläubiger zu entkommen sei er wenig später nach Belarus ausgereist, jedoch hätten ihn dort Leute des Gläubigers aufgespürt und mehrmals auf ihn geschossen. Aus diesem Grund habe er sich entschieden, in die Schweiz zu kommen. Bei Rückkehr nach Georgien fürchte er, dass der Gläubiger ihn erneut aufspüren und er einer Schlägerei mit fatalem Ende ausgesetzt würde.
C. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine georgische Identitätskarte (im Original; gültig bis (...)) ins Recht.
D. Anlässlich der Anhörung vom 31. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer bis am 3. November 2025 Frist angesetzt, um ärztliche Berichte aus Georgien einzureichen. Mit Schreiben vom 3. November 2025 ersuchte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung um Fristerstreckung bis am 5. November 2025, was von der Vorinstanz bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 5. November 2025 teilte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung mit, dass es ihm nicht gelungen sei, innert erstreckter Frist, die verlangten Berichte zu beschaffen und dass die Vorinstanz eine erneute Frist anzusetzen oder weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen habe.
Gleichentags nahm die Vorinstanz hierzu Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass sein Gesundheitszustand nicht im Zusammenhang mit dem Asylgesuch stehen würde, weshalb die Einreichung von Beweismittel nichts an der Sachlage des Asylpunktes ändern würde. Zudem habe der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt, um die Berichte zu beschaffen. Es sei folglich eine antizipierte Beweiswürdigung vorzunehmen, da die geltend gemachten Krebsleiden in Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung ohnehin nicht erheblich seien.
E. Am 10. November 2025 wurde der mandatierten Rechtsvertretung der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. Gleichentags nahm die Rechtsvertretung hierzu schriftlich Stellung und führte aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Entwurf nicht einverstanden sei, jedoch alles bereits anlässlich der Anhörung erzählt habe. Schliesslich sei er immer noch daran, die medizinischen Berichte aus Georgien zu beschaffen, was jedoch aus dem Ausland schwierig sei.
F. Mit Verfügung vom 11. November 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
G. Ebenfalls am 11. November 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
H. Mit Eingabe vom 17. November 2025 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter der Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes und eventualiter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. November 2025 in elektronischer Form vor.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe eventualiter beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass eine Verfolgung nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn sie auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv beruhe, die Verfolgung somit auf das Sein einer Person und nicht auf deren Tun abziele. Zudem seien Übergriffe durch Dritte nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, wenn der Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei.
Der Beschwerdeführer mache nicht wegen eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grundes, sondern aufgrund seiner Spielschulden eine Verfolgung geltend mache. Neben dem fehlenden flüchtlingsrechtlichen Motiv habe er es unterlassen, Schutz bei den polizeilichen Behörden in Georgien zu suchen, obwohl ihm der Zugang möglich und zumutbar gewesen wäre. Georgien sei im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG vom Bundesrat als «Safe Country» bezeichnet worden, weshalb von funktionierenden und wirksamen Polizei- und Justizorganen in Georgien ausgegangen werden dürfe. Diese Regelvermutung könne im Einzelfall umgestossen werden, was jedoch dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei.
4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Beschwerde dahingehend, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden sei, krank sei und in Georgien keine Behandlung erhalten würde.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.
5.2 So weist die Vorinstanz korrekterweise darauf hin, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsmotiv nicht von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfasst ist.
5.3 Zutreffend führte die Vorinstanz auch aus, dass der Bundesrat Georgien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung offenkundig nicht umzustossen vermag. So gibt er weder an, hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung seitens einer privaten Drittperson Schutz bei den georgischen Behörden gesucht zu haben, noch dass ihm dieser Schutz verwehrt worden sei.
5.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht, zumal ihm staatlicher Schutz zur Verfügung steht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, stellt eine Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Magenbeschwerden (Magenkrebs), welche weder mit Beweismitteln aus Georgien noch der Schweiz belegt sind, vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle einer konkreten Gefahr nicht zu erreichen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 7.3.3).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass in Georgien weder Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
7.3.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, krank zu sein und in Georgien keine Behandlung zu erhalten. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass das georgische Gesundheitssystem genug leistungsfähig ist, um die erforderliche Behandlung für eine allfällige Krebserkrankung anzubieten und vorzunehmen. Hierfür kann auf die entsprechenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 11. November 2025, S. 6). Es liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass Georgien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer es bis anhin offenbar unterlassen, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen. Auch zeigt die Tatsache, dass er in Georgien, gemäss seinen Ausführungen, eine Erstdiagnose erhalten hat, dass er Zugang zum dortigen Gesundheitssystem hat.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine bis 2035 gültige Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
9.2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
Versand: