Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2025 / N (...) .
Entscheiddatum: 05.12.2025Publikationsdatum: 17.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8863/2025
Urteil vom 5. Dezember 2025 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...) , Eritrea, vertreten durch lic. iur. Robert Goldmann, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2025 / N (...) .
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er sei am (...) geboren worden und damit minderjährig.
B. Ein Abgleich des Fingerabdrucks ergab, dass er zuvor in Italien um Asyl ersuchte. Auf eine Anfrage des SEM antworteten die italienischen Behörden mit Schreiben vom (...) , dass der Beschwerdeführer dort mit dem Geburtsdatum (...) registriert sei.
C. Am 10. September 2025 wurde er anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) unter anderem zu seiner Person und Identität befragt.
D. Am 15. September 2025 beauftragte das SEM (...) mit der Erstellung eines Altersgutachten. Die rechtsmedizinische Untersuchung fand am 18. September 2025 statt. Das entsprechende Gutachten wurde am 23. September 2025 erstellt.
E. Am 9. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Fluchtgründen angehört. Im Rahmen dieser Anhörung wurde ihm auch das rechtliche Gehör zum Altersgutachten, zu dem in Italien registrierten Geburtsdatum vom (...) , zum Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente, zu seinen Aussagen anlässlich der EB UMA vom 10. September 2025 sowie zur geplanten Altersanpassung im Zentralen Migrationsinformationssystem gewährt.
In seiner mündlichen Stellungnahme machte er sinngemäss geltend, die Ergebnisse des Altersgutachten seien nicht mit dem vereinbar, was er von seiner Mutter und seiner Schwester hinsichtlich seines Alters erfahren habe. Er sei minderjährig und könne es daher nicht akzeptieren, dass er als volljähriger gelten solle.
Sein Rechtsvertreter machte ebenfalls mündlich geltend, er sei mit der Art und Weise, wie das SEM das rechtliche Gehör gewähre, nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer müsse die Gelegenheit haben, komplexe rechtliche Vorbringen vorgehend mit seiner Rechtsvertretung zu besprechen, da ansonsten der verfassungsmässig garantierte Rechtsschutz unterlaufen würde. Ausserdem handle es sich bei einem medizinischen Altersgutachten um ein «educated guessing». Die schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin gehe sodann davon aus, dass das Mindestalter wesentlich sei. Vorliegend bedeute dies, der Beschwerdeführer sei minderjährig. Hinsichtlich der italienischen Behörden sei festzuhalten, dass diese bei Massenankünften (...) eine nur sehr oberflächliche Einschätzung des Alters vornehmen würden. Hinsichtlich der Altersanpassung bitte er darum, dass er diese mit dem Beschwerdeführer besprechen dürfe. Es sei nicht angebracht, sie am Ende einer Anhörung damit zu überfallen. Ausserdem scheine es ihm, dass die Akten, auf welche sich das SEM in seiner Begründung stütze, ihnen vorausgehend nicht zugänglich gemacht worden seien, womit das rechtliche Gehör verletzt sei.
F. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, dass die Personendaten im ZEMIS fortan wie folgt lauten:
(...) , geb. 1(...) , alias (...) , geb. (...) , (...) , geb. 1(...) , Eritrea.
Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.
G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 und 3 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS sei auf den (...) zu berichtigen. Eventualiter sei Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltserstellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, unter der Auflage, dass die Interpretation des medizinischen Altersgutachtens durch eine gemeinsam zu bestimmende Fachperson der medizinischen Altersdiagnostik erfolge.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive Abholquittung sowie eine unterschriebene Vollmacht bei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 31 VGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Datenschutzrecht nach Art. 49 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren daher mit uneingeschränkter Kognition.
3.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 ff. VwVG gerügt. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass das anlässlich seiner Anhörung vom 9. Oktober 2025 mündlich gewährte rechtliche Gehör zur geplanten Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) nicht rechtsgenüglich gewesen sei. Namentlich habe ihm die Vorinstanz die Ergebnisse der medizinischen Altersuntersuchung nicht vorab zugestellt. Dadurch sei es ihm unmöglich gewesen, sich vorgängig mit seiner Rechtsvertretung unter vier Augen zu beraten und sich in Kenntnis des wesentlichen Beweismaterials sachgerecht auf die Anhörung vorzubereiten. Ferner habe er während der mündlichen Anhörung keinen vollständigen Einblick in die Akten erhalten, sodass er nicht habe prüfen können, ob das SEM die Akten vollständig und zutreffend zitiert habe. Angesichts der erheblichen Tragweite und der sachlichen Komplexität der Altersfrage hätte das rechtliche Gehör jedenfalls schriftlich über die Rechtsvertretung eingeholt werden müssen.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 bis Art. 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es auch nach Elementen zu forschen, die zugunsten der gesuchstellenden Person sprechen. Eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und 2015/10 E. 3.2).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des SEM vom 25. September 2025 zur mündlichen Anhörung betreffend Asylgründe vom 9. Oktober 2025 geladen. Aus dem Schreiben war nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch zu seinem Lebensalter angehört werden sollte (vgl. (...) ). Die Anhörung begann denn auch planmässig um 08.30 Uhr mit der Befragung zu seinem Lebenslauf im Herkunftsland, den Familienverhältnissen und dem Reiseweg sowie anschliessend zu den Asylgründen. Erst nach einer kurzen Pause wurde der Beschwerdeführer ab 12.05 Uhr - unerwartet und ohne vorgängige Ankündigung - gleichzeitig zu folgenden Punkten befragt: Zum in Italien registrierten abweichenden Geburtsdatum, zu den Ergebnissen der am 18. September 2025 durchgeführten medizinischen Altersuntersuchung, zum Fehlen rechtsgenügender Altersdokumente, zur angeblichen Vagheit seiner Aussagen anlässlich der Erstbefragung vom 19. August 2025 sowie zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) (vgl. (...) ).
3.4 Soweit das in Italien registrierte Geburtsdatum sowie das Fehlen von Altersdokumenten betroffen sind, handelt es sich um verhältnismässig einfache Tatsachenfeststellungen, zu denen das rechtliche Gehör grundsätzlich auch mündlich gewährt werden kann. Vorliegend wurden diese Punkte jedoch zusammen mit sämtlichen übrigen, wesentlich komplexeren Indizien gleichzeitig und ohne vorherige Ankündigung angesprochen. Bei einer Person, bei der eine mögliche Minderjährigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist nicht auszuschliessen, dass eine derartige gleichzeitige Konfrontation mit mehreren belastenden Umständen zu einer Überforderung führt. Tatsächlich äusserte sich der Beschwerdeführer in der Folge nur noch zur medizinischen Altersuntersuchung (vgl. a.a.O. (...) ). Dieses Vorgehen entspricht nicht den Anforderungen an eine altersgerechte Anhörung.
3.5 Zur angeblichen Vagheit der Aussagen in der Erstbefragung vom 19. August 2025 führt das SEM lediglich pauschal aus, diese seien «vage» gewesen, ohne die beanstandeten Passagen konkret zu bezeichnen. Ausserdem ist weder aktenkundig noch sonst ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der Erstbefragung UMA vom 19. August 2025 vor oder wenigstens während der Anhörung vom 9. Oktober 2025 ausgehändigt wurde. Unter diesen Umständen stand dem Beschwerdeführer faktisch keine ausreichende Möglichkeit zur Verfügung, zu diesem Vorwurf in angemessener Weise Stellung zu nehmen.
3.6 Die Ergebnisse der medizinischen Altersuntersuchung vom 18. September 2025 betreffen einen komplexen medizinisch-wissenschaftlichen Sachverhalt von erheblicher Tragweite für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers (insbesondere hinsichtlich der Verfahrensrechte minderjähriger Asylsuchender). Eine sachgerechte Auseinandersetzung mit diesem Gutachten ist im Rahmen einer kurzen mündlichen Anhörung nach bereits über dreieinhalbstündiger Befragung zu den Asylgründen nicht möglich. Das Gutachten lag der Vorinstanz bereits am 23. September 2025 vor. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM auf eine vorgängige schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs über die Rechtsvertretung verzichtete. Eine solche Vorgehensweise wäre nicht nur sachgerecht und praxisüblich gewesen, sondern hätte auch ohne nennenswerte Verfahrensverzögerung erfolgen können.
3.7 Zusammenfassend verletzt die Art und Weise, wie das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem in Italien registrierten Geburtsdatum, zu den Ergebnissen der medizinischen Altersuntersuchung, zum Fehlen von Altersdokumenten, zur angeblichen Vagheit früherer Aussagen sowie zur geplanten Korrektur des Geburtsdatums im ZEMIS gewährt hat, den verfassungs- und gesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Insbesondere war das SEM angesichts der Komplexität und Tragweite der Altersfrage sowie der Verfügbarkeit des Gutachtens gehalten, das rechtliche Gehör zumindest teilweise schriftlich und unter Einbezug der Rechtsvertretung einzuholen. Das gewählte Vorgehen genügt diesen Anforderungen nicht.
Nach dem Gesagten hat das SEM im konkreten Einzelfall das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es ihm die für den Entscheid massgeblichen Informationen nicht vorab aushändigte, und ihm damit keine angemessene Gelegenheit bot, sich unter Beihilfe seiner Rechtsvertretung ausführlich mit der Begründung des SEM und den entsprechenden Akten auseinanderzusetzen.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, dem Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise - namentlich schriftlich und unter Beilage sämtlicher für den Entscheid relevanter Informationen - das rechtliche Gehör zur Altersanpassung im ZEMIS zu gewähren und den Sachverhalt anschliessend aufgrund der dann massgeblichen Akten zu beurteilen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2025 ist aufzuheben und die Sache im Sinne obiger Ausführungen an das SEM zurückzuweisen.
7.1 Eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler: BGE 137 V 57 E. 2, BGE 132 V 215 E. 6.1 und Urteil des BVGer A-1344/2015 vom 28. Juni 2018 E. 19.2). Der Beschwerdeführer gilt entsprechend als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands der nichtanwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren, erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.- als angemessen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten.
7.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und an das Generalsekretariat EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).