Entscheiddatum: 08.04.2013Publikationsdatum: 16.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-8901/2010
Urteil vom 8. April 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...],Syrien, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, [...],Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2010
A. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stammt aus Qamishli (Provinz Al-Hasakah). Am 16. Juli 2010 stellte sie in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 3. August 2010 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs.
B. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an.
C. Mit Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung ab. Hingegen gelangte das Gericht zum Schluss, soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung richte, sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids über ein noch beim BFM hängiges Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin, B._______ (Irak, [...]), zu sistieren.
D. Das beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Urteil vom 19. April 2011 hängige Beschwerdeverfahren wurde mit der neuen Verfahrensnummer D-8901/2010 versehen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 wurde die mit dem Urteil vom 19. April 2011 angeordnete Verfahrenssistierung aufgehoben, mit der Folge der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens.
Hinsichtlich der Zuständigkeit und der weiteren rechtlichen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde ist im vorliegenden Fall auf das Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 (E. 1 f.) zu verweisen.
2.1 Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass aufgrund der rechtlichen Verknüpfung mit dem Verfahrensverlauf bezüglich des Ehemannes der Beschwerdeführerin, B._______, ein partieller Verfahrensgegenstand (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 3. August 2010 betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs) auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5647/2010 vom 19. April 2011 weiterhin hängig ist.
2.2 Diesbezüglich wurde mit dem Urteil vom 19. April 2011 ausgeführt, soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung richte, sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheids über die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung bezüglich ihres Ehemannes, B._______, zu sistieren. Jener sei mit Verfügung des BFM vom 7. Februar 2006 vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 habe das Bundesamt dessen vorläufige Aufnahme wieder aufgehoben. Gegen diese Verfügung habe B._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche mit Urteil D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 teilweise gutgeheissen worden sei. Dabei sei das BFM durch das Gericht angewiesen worden, zunächst das erstinstanzlich (im Rahmen eines neuen Asylgesuchs) noch hängige Verfahren von B._______ in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abschliessend durchzuführen, ehe allenfalls über eine eventuelle Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme befunden werden könne. Hinsichtlich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der damit verbundenen Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurde das Beschwerdeverfahren von B._______ durch das Bundesverwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sistiert. Mithin ist in Bezug auf B._______ parallel zum Verfahren der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ein Beschwerdeverfahren hängig.
2.3 In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde die Sistierung des sie betreffenden Beschwerdeverfahrens im Punkt des Wegweisungsvollzugs damit begründet, B._______ verfüge - aufgrund der soeben umschriebenen Verfahrenslage - derzeit über den Status einer vorläufigen Aufnahme. Jedoch könne über einen allfälligen Einbezug der Beschwerdeführerin in diesen Status wegen der schwebenden Verfahrenssituation bezüglich des Ehemannes noch nicht entschieden werden. Ob die Beschwerdeführerin in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden könne, hänge vielmehr davon ab, ob die vorläufige Aufnahme des Ehemannes aufgehoben werde oder bestehen bleibe.
2.4 Das in Bezug auf B._______ beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren wird mit - zeitgleich mit dem vorliegenden Entscheid ergehendem - Urteil D-8152/2009 vom 8. April 2013 abgeschlossen. Dabei wird die betreffende Beschwerde von B._______ aufgrund von Verfahrensmängeln gutgeheissen, und das BFM wird - erneut - angewiesen, das nach wie vor hängige Verfahren in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung durchzuführen.
2.5 In Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren von A._______ ist festzustellen, dass dessen hängiger Gegenstand (den Vollzug der Wegweisung betreffend) erst dann abschliessend beurteilt werden kann, wenn feststeht, ob B._______ die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung erfüllt oder nicht. Die ursprüngliche Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend B._______ (auf welche die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend A._______ zurückzuführen war) bezweckte - primär aus Überlegungen der Verfahrensökonomie -, dem BFM die Gelegenheit zu verschaffen, verschiedene vom Bundesamt selbst zu verantwortende Verfahrensfehler zu bereinigen. Dieses mit dem Urteil D-4504/2009 vom 18. Januar 2010 angestrebte Vorgehen stützte sich ausserdem auf die Erwartung, dass das BFM innert nützlicher Frist die entsprechenden Prüfungsschritte in Bezug auf B._______ durchführen und den erforderlichen Entscheid treffen würde. Wie sich erwiesen hat und mit dem Urteil D-8152/2009 vom 8. April 2013 festgestellt wird, trifft diese Annahme nicht zu. Vielmehr hat das BFM bis heute nicht die Voraussetzungen geschaffen - so insbesondere den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt -, um das hängige erstinstanzliche Verfahren bezüglich B._______ zum Abschluss zu bringen.
2.6 Das Urteil D-8152/2009 vom 8. April 2013 betreffend B._______ hat zur Folge, dass die noch offenen Rechtsfragen in Bezug auf dessen Person nunmehr in ihrer Gesamtheit auf der Stufe eines erstinstanzlichen Verfahrens beim BFM liegen. Aufgrund der Verknüpfung des in Bezug auf die Beschwerdeführerin vorliegend noch hängigen Verfahrensgegenstands mit dem rechtlichen Status von B._______ ist eine vergleichsweise komplexe verfahrensrechtliche Situation gegeben. Angesichts dieser Verfahrenslage, im Interesse der möglichst raschen Verwirklichung des materiellen Rechts und aus Gründen der Verfahrensökonomie erscheint es als gerechtfertigt, die vorliegend angefochtene Verfügung des BFM vom 3. August 2010 betreffend A._______, soweit sie nach dem Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 noch nicht rechtskräftig ist, ebenfalls aufzuheben. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass das BFM die noch offenen Rechtsfragen in Bezug auf die Beschwerdeführerin in Koordination mit dem noch hängigen erstinstanzlichen Verfahren des Ehemannes, B._______, neu beurteilt.
3.1 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde - soweit sie nach dem Urteil vom 19. April 2011 noch hängig ist - hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs) gutzuheissen ist. Entsprechend sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
3.2 Das BFM ist anzuweisen, nach Abschluss des hängigen Asylverfahrens von B._______ die Frage des Vollzugs der Wegweisung bezüglich der Beschwerdeführerin erneut zu beurteilen.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführerin mit dem Urteil vom 19. April 2011 wegen ihres Unterliegens in den Punkten der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung bereits entsprechende reduzierte Verfahrenskosten auferlegt wurden - keine weiteren Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des Urteils vom 19. April 2011 sowie des vorliegenden Entscheids erweist sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen teilweise, nämlich hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs, durchgedrungen ist. Nachdem mit dem Urteil vom 19. April 2011 die Entscheidung über die Bemessung einer allfälligen Parteientschädigung bis zum Abschluss des gesamten Beschwerdeverfahrens sistiert wurde, ist im vorliegenden Urteil die Entschädigung entsprechend des teilweisen Obsiegens zu bemessen. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um zwei Drittel gekürzt sind der Beschwerdeführerin Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird - soweit sie nach dem Urteil D-5647/2010 vom 19. April 2011 noch hängig ist - gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, nach Abschluss des hängigen Asylverfahrens des Ehemannes der Beschwerdeführerin, B._______, die Frage des Vollzugs der Wegweisung bezüglich der Beschwerdeführerin erneut zu beurteilen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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