Entscheiddatum: 27.02.2013Publikationsdatum: 07.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-892/2013
Urteil vom 27. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. September 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sie brachte vor, sie habe Nigeria im Jahr 2007 verlassen und sei in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist, wo sie seither gelebt habe.
B. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Dezember 2011 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien an und forderte diese auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
C. Am 23. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin an Italien überstellt.
D. Am 13. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Sie machte geltend, man habe ihr in Italien, wo das Leben allgemein schwierig sei, zwar einen Aufenthaltstitel ausgestellt, aber noch keine Arbeit gegeben.
E. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. März 2012 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch vom 13. Februar 2012 nicht ein und ordnete die erneute Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an.
F. Am 7. Januar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin, die am 30. Dezember 2012 anlässlich einer Polizeikontrolle in B._______ aufgegriffen worden war, erneut Asyl.
Zur Begründung brachte sie im Rahmen einer Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 16. Januar 2013 im Wesentlichen vor, sie sei zwar nach Italien zurückgekehrt, habe dort aber festgestellt, dass sie schwanger sei (sie sei mittlerweile im fünften Monat). Sie habe deshalb beschlossen, in die Schweiz zurückzukehren, da der Vater des ungeborenen Kindes in D._______ lebe. In Italien würde sie keine genügende medizinische Betreuung erhalten. Sie habe dort gelitten. Da ihr Freund, der mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei und sich legal in der Schweiz aufhalte, nicht bereit sei, sie illegal zu beherbergen, habe sie sich entschlossen, erneut um Asyl nachzusuchen.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten B27).
G. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Januar 2013 stellte das BFM fest, dass das dritte "Asylgesuch" der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2013 als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen sei. Es wies dieses ab und erklärte die Verfügung vom 30. März 2012 rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Wegweisung nach Italien habe nach dem zweiten Asylverfahren nicht vollzogen werden können, da die Beschwerdeführerin per 19. Juni 2012 als mit unbekanntem Aufenthalt verschwunden gemeldet worden sei. Gemäss ihren Angaben sei sie eigenhändig nach Italien zurückgekehrt. Die Verfügung vom 30. März 2012 sei rechtskräftig und die Wegweisung nach Italien vollziehbar. Das "Asylgesuch" vom 7. Januar 2013 sei deshalb als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Mit der Schwangerschaft mache die Beschwerdeführerin eine nach Erlass der Verfügung vom 30. März 2012 eingetretene Veränderung der Sachlage und damit einen Wiedererwägungsgrund geltend. Gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), sei Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig und es lägen keine Hinweise vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Italien habe zudem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Die Beschwerdeführerin und der Vater ihres ungeborenen Kindes würden nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-II-Verordnung gelten, da sie weder zivilrechtlich verheiratet seien, noch in einer dauerhaften Partnerschaft leben würden, die schon im Herkunftsstaat bestanden habe. Ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren oder die Kindesanerkennung könnten auch von Italien aus verfolgt und ein potenzieller Familiennachzug dort abgewartet werden. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin seit dem 19. Juni 2012 habe das BFM die italienischen Behörden gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung um Verlängerung der Überstellungsfrist gebeten; die Frist laufe demnach bis zum 30. September 2013. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. März 2012 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2013 sei deshalb abzuweisen.
H. Mit an das BFM adressierter englischsprachiger Eingabe vom 14. Februar 2013 (Datum Poststempel, Schreiben datiert vom 12. Februar 2013) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2013 und beantragte deren Aufhebung.
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen erneut geltend, sie und ihr ungeborenes Kind würden in Italien keine genügende Unterstützung erhalten.
I. Das BFM überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 21. Februar 2013 (zusammen mit den vorinstanzlichen Akten) eintraf.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung der fremdsprachigen Beschwerdeeingabe verzichtet, zumal diese in Englisch verfasst wurde und von vornherein verständlich war. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
4.2 Das BFM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2013, das im Wesentlichen mit der erst nach Erlass der Verfügung vom 30. März 2012 eingetretenen Schwangerschaft begründet wurde, zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Januar 2013 nicht in Abrede gestellt. Es ist somit vorliegend zu prüfen, ob das BFM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint hat.
5.1 Das BFM hat mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. März 2012 festgestellt, dass Italien gestützt auf die Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, und dass die Wegweisung nach Italien durchführbar ist. In ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Januar 2013 macht die Beschwerdeführerin nun geltend, sie sei im fünften Monat schwanger, und sie würde in Italien für sich und ihr Kind keine genügende Unterstützung erhalten. Zudem lebe der Vater des ungeborenen Kindes in der Schweiz und sie wolle bei ihm sein.
5.2 Die von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachte Schwangerschaft vermag an der in der Verfügung des BFM vom 30. März 2012 festgestellten Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern. Sie vermag auch keine veränderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zulassen würde. Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und hat die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt. Auch wenn die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien teilweise verbesserungswürdig erscheinen, besteht kein Grund zur generellen Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt. Es liegen denn auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die italienischen Behörden im Fall der Beschwerdeführerin das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin finde in Italien ein rechtsstaatlich konformes Asylverfahren und adäquate Betreuung, insbesondere auch in medizinischer Hinsicht. Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen werden zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt und die Behörden sind bestrebt, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen. Darüber hinaus nehmen sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen italienischen Behörden vor Ort zu wenden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.). Die Beschwerdeführerin vermag auch mit dem Verweis auf ihren in der Schweiz wohnhaften Freund, bei dem es sich nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung (Ehegatten, minderjährige Kinder) handelt, keine Ansprüche abzuleiten (Art. 7 Dublin-II-Verordnung, Art. 8 EMRK). Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, kann die Beschwerdeführerin ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren oder ein Verfahren zur Feststellung des Kindesverhältnisses von Italien aus verfolgen. Nach einer allenfalls erfolgten Heirat oder einer allenfalls erfolgten Feststellung des Kindesverhältnisses steht ihr die Möglichkeit offen, sich von Italien aus um die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit dem Ehemann respektive dem Kindsvater zu bemühen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 30. März 2012 gegeben. Die angefochtene Verfügung verletzt damit Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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