Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. November 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 01.12.2025Publikationsdatum: 06.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9009/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Kamerun, beide vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 12. November 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerinnen suchten am 16. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 27. August 2021, am 18. Februar 2022 und am 20. Oktober 2023 in Griechenland um Asyl ersuchten und ihnen am 26. April 2024 internationaler Schutz gewährt wurde.
C. Am 20. Juni 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729).
Diesem Ersuchen stimmten die griechischen Behörden am 8. Juli 2025 zu und teilten mit, dass den Beschwerdeführerinnen in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
D. Am 18. Juli 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat befragt.
Dabei machten sie geltend, dass die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Mutter zweier Kinder sei, wovon eines in Kamerun lebe. Seit (...) 2024 sei sie mit ihrem Partner (N [...]) zusammen. Ihr Heimatland habe sie im (...) 2021 verlassen. Nachdem sie in Griechenland Schutz erhalten habe, habe sie in Parks und manchmal in Kirchen gelebt. Sie habe sich erfolglos bei Organisationen um Unterstützung bemüht. Sie habe sich um Arbeit bemüht, aber ihr sei jeweils gesagt worden, dass sie wegen ihres Kindes die Arbeit nicht ausüben könne. Von (...) bis (...) 2024 habe sie zusammen mit ihrem Partner im (...) gearbeitet und gleichzeitig bei ihrem Arbeitgeber gewohnt. Durch eine Freundin habe sie schliesslich eine Anstellung in (...) gefunden. In Tat und Wahrheit habe es sich aber um Prostitution gehandelt. Dieser Arbeit sei sie bis zum (...) 2025 nachgegangen. Dies habe sie gemacht, um ihre Tochter zu ernähren. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe sie viel Gewalt erfahren. Sie habe sich aber nie an die griechischen Behörden gewendet, weil ihre Arbeit nicht deklariert gewesen sei. Am (...) 2025 habe sie festgestellt, dass sie schwanger sei, woraufhin sie ihre Arbeit habe aufgeben müssen. Ihr sei gesagt worden, dass sie ihre Arbeit nicht niederlegen dürfe und dies Konsequenzen haben könnte. Am (...) 2025 seien sie und ihr Verlobter in einem Park von einem ihrer Kunden angegriffen worden, nachdem sie ihm bestätigt habe, dass sie nicht mehr arbeite.
Ihre Tochter könne in Griechenland nicht zur Schule gehen, weil dies sehr viel Geld koste. Sie hätten in Griechenland auch keinen Wohnraum gehabt und keine Betreuungsangebote für Kinder in Anspruch genommen. Zudem hätten sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten, da sie keine Krankenversicherung und nicht genügend Geld hätten. Nachdem sie viel Blut verloren und Unterleibsschmerzen gehabt habe, hätten die Leute aus der Kirche ihnen geholfen, in die Schweiz zu kommen.
Die Beschwerdeführerinnen reichten diverse Dokumente aus Griechenland sowie Arztberichte zu den Akten, auf die - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird.
E. Am 11. November 2025 wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. In der Folge wurde keine Stellungnahme eingereicht.
F. Mit Verfügung vom 12. November 2025 - eröffnet am 13. November 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Das SEM führte zur Begründung aus, dass die Beschwerdeführerinnen in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt seien und sich die griechischen Behörden bereit erklärt hätten, sie zurückzunehmen.
Gemäss geltender Praxis sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zulässig. Bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wären, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise ergeben, dass Griechenland den Beschwerdeführerinnen eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe, zumal ihren Angaben zu entnehmen sei, dass sie ärztliche Konsultationen, namentlich eine Ultraschall-Untersuchung erhalten habe. Eine allfällige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands beziehungsweise einer Retraumatisierung in Zusammenhang mit der Überstellung nach Griechenland könne mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und bei Bedarf während der Überstellung Rechnung getragen werden. Zu etwaigen Ansprüchen gestützt auf die Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK sei zu bemerken, dass auf das Asylgesuch des Partners mit Entscheid vom 12. November 2025 ebenfalls nicht eingetreten und eine Wegweisung nach Griechenland angeordnet worden sei. Das SEM werde die kantonalen Behörden anweisen, den Vollzug zu koordinieren.
Gemäss Praxis sei der Vollzug in der Regel auch zumutbar. Jedoch sei bei Familien mit Kindern stets im Einzelfall zu prüfen, ob diese Vermutung umgestossen werden könne. Dabei sei der schwierigen Situation in Griechenland Rechnung zu tragen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes bestehe bei den Beschwerdeführerinnen kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf. Überdies sei der Zugang zu medizinischer Versorgung - wie bereits erwähnt - grundsätzlich gewährleistet. Betreffend die Wohnsituation sei es zumutbar, sich bei einer Rückkehr um eine Unterkunft zu bemühen oder sich diesbezüglich an die zuständigen staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen zu wenden. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ergebe sich nicht, dass sie sich bereits erfolglos an die diese Stellen gewendet hätten.
In Bezug auf die Arbeitsmarktintegration sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich erwerbsfähig sei und in Griechenland Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass sie im Jahre 2024 einer Arbeitstätigkeit von sechs Monaten nachgegangen sei und dabei ein adäquates Einkommen erwirtschaftet habe. Zwar habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, im (...) 2024 eine Arbeitsstelle im informellen Sektor angenommen zu haben. Aus den Unterlagen gehe jedoch hervor, dass sie im (...) 2025 erneut eine Anstellung im formellen Sektor gefunden habe. Es sei somit nicht ersichtlich, weshalb es ihr bei einer Rückkehr nicht gelingen sollte, sich beruflich zu reintegrieren.
In Griechenland herrsche allgemeine Schulpflicht, weshalb der Zugang der Tochter zum Bildungssystem gewährleistet sei.
Zum Vorbringen, in der Prostitution gearbeitet und dabei Gewalt erfahren zu haben, sei zu entgegnen, dass dies nicht dem Tatbestand des Menschenhandels entspreche und die Beschwerdeführerin dies auch nie geltend gemacht habe. Zu den Übergriffen sei zu bemerken, dass Griechenland über ein funktionierendes Justizsystem verfüge, an welches sie sich wenden könnte. Dies habe sie bisher jedoch noch nicht gemacht.
G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe. So seien den Ausführungen der Beschwerdeführerin Hinweise auf Menschenhandel zu entnehmen. So habe sie angegeben, in der Prostitution gearbeitet zu haben und von einem Freier angegriffen worden zu sein, da sie ihre Arbeit niedergelegt habe. Daraus könnten sich insbesondere Unzulässigkeitsgründe ergeben. Die Behörde hätte etwa die Frage abklären müssen, wie die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit ausgeübt habe, welche vertragliche Beziehung sie zu ihrem Arbeitgeber gehabt habe, wie sie die Arbeit aufgegeben habe und aus welchen Gründen sie vom Freier angegriffen worden sei. Die Rolle der Freundin, die ihr den Job vermittelt habe, wäre ebenfalls zu klären gewesen. Die Vorinstanz habe auch den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Die Vervollständigung des Sachverhalts könne nicht durch das Gericht erfolgen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Obwohl die Beschwerdeführerin gearbeitet und ein Einkommen erwirtschaftet habe, gebe es keine präzisen Angaben zum Gehalt oder zum Vorhandensein einer Unterkunft, zur Übernahme der Gesundheitskosten, zur Schulbildung oder zum Zugang zu Sozialleistungen. Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, wie sie erfolglos versucht habe, ihre Situation in Griechenland zu verbessern. Das SEM habe die Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden zu wenig berücksichtigt, die sich aus dem Gesundheitszustand und dem Kleinkindalter der Tochter ergebe. Es würden keine hinreichend begünstigenden Faktoren für eine Rückkehr vorliegen.
H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Es sei jedoch angemerkt, dass der Beschwerde ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Beschwerdeführerinnen haben im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch von einem in entscheidrelevanter Hinsicht bereits hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in dem sie sich vorher aufgehalten hat.
7.2 Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass den Beschwerdeführerinnen in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben.
7.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3). Trotz schwieriger Aufnahmebedingungen gilt dies grundsätzlich auch für eine Rückkehr nach Griechenland (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). die Beschwerdeführerinnen vermögen die Vermutung nicht umzustossen.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden ist. Der Begriff des Menschenhandels bezeichnet die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung (vgl. Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, SR 0.311.542). Selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin habe tatsächlich als Prostituierte gearbeitet, ist nicht davon auszugehen, dass diese Tätigkeit innerhalb eines durch Nötigung, Täuschung oder ein vergleichbares Mittel geschaffenes Ausbeutungsverhältnisses erfolgt wäre. So fällt insbesondere auf, dass es der Beschwerdeführerin offenbar möglich war, im (...) 2025 eine reguläre Anstellung zu finden und ihre Tätigkeit als Prostituierte zu beenden, ohne dass dies - wie in Fällen von Menschenhandel zu vermuten wäre - von Seiten des früheren Arbeitgebers ernsthafte Konsequenzen gehabt hätte. Der Angriff im Park, der gemäss eigenen Angaben von einem ehemaligen Freier ausging, stellt dabei offenkundig keine solche Vergeltungsmassnahme seitens des Zuhälters dar. Ferner fällt auf, dass das SEM den Beschwerdeführerinnen bereits im Entscheidentwurf offenlegte, dass es nicht von einer Menschenhandelskonstellation ausgehe. Dies blieb von Seiten der Beschwerdeführerinnen unwidersprochen. Dies erst auf Beschwerdeebene geltend zu machen, lässt die entsprechende Behauptung als nachgeschoben erscheinen. Bestärkt wird dies dadurch, dass in der Beschwerdeschrift lediglich die bereits in der Anhörung gemachten Ausführungen zur Tätigkeit als Prostituierte erwähnt werden und darauf hingewiesen wird, das SEM habe diesbezüglich diverse Punkte nicht abgeklärt. Dabei wird verkannt, dass - auch unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG - nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin diese gemäss ihrer Ansicht nicht abgeklärten Aspekte nicht von sich aus weiter konkretisiert hat und somit keine Substanziierung des angeblichen Menschenhandels vornimmt. Da vorliegend keine Hinweise auf Menschenhandel ersichtlich sind, war das SEM weder verpflichtet, den diesbezüglichen Sachverhalt mittels besonderer Anhörung näher abzuklären, noch entsprechende Ermittlungen einzuleiten oder Massnahmen zu treffen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2016/27 E. 5.2.4 ff.).
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind zusammen mit dem Lebenspartner nach Griechenland zurückkehren können, da die Beschwerde des Lebenspartners mit am heutigen Tag koordiniert ergangenem Urteil des BVGer D-9003/2025 ebenfalls abgewiesen worden ist.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Bei Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung dann zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. Günstige Voraussetzungen können namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Rückkehrenden bereits längere Zeit in Griechenland aufgehalten haben, über Kenntnisse der griechischen Sprache verfügen, bereits in Griechenland berufstätig waren oder auf die Unterstützung eines familiären oder sozialen Netzes zurückgreifen können. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). Im Referenzurteil D-2590/2025 wurde die Rechtsprechung im Hinblick auf Familien mit Kindern, bei denen keine begünstigenden Umstände vorliegen, dahingehend präzisiert, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8).
9.5 Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter (und ihr Partner) bilden eine Familie, weshalb für die Zumutbarkeit günstige Voraussetzungen vorzuliegen haben oder aber den Beschwerdeführerinnen nur unzureichende Anstrengungen zum Aufbau einer Existenzgrundlage vorgeworfen werden können.
9.6 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und dabei ein adäquates Einkommen zu erwirtschaften. Sie verfügt im Übrigen mit ihrem (...) auch über eine überdurchschnittliche Bildung und spricht neben ihrer Muttersprache Englisch und Französisch. Es ist folglich davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr die Reintegration in den Arbeitsmarkt gelingen sollte. Überdies scheint sie auch über soziale Kontakte zu verfügen, zumal sie etwa geltend gemacht hat, bei der Organisation der Reise in die Schweiz unterstützt worden zu sein. Ihre medizinischen Leiden, die gemäss Arztberichten (...) (vgl. SEM-act. [...]-32) umfassen, weisen zwar eine gewisse Erheblichkeit auf. Zu beachten ist jedoch, dass Griechenland grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt, das auch für Personen zugänglich ist, die internationalen Schutz geniessen. So ist auch den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie bereits medizinische Dienstleistungen in Anspruch genommen hat (vgl. SEM-act. [...]-20 F57). Dies spricht somit nur in sehr untergeordneter Weise gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Hinsichtlich der Wohnsituation ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zumindest in den Monaten ihrer Arbeitstätigkeit im Jahre 2024 eine adäquate Unterkunft gehabt hat (vgl. ebd. F44 bis F46). Aus der pauschalen Behauptung, in der Folge habe sie trotz Suche keine Wohnung gefunden (vgl. ebd. F47), lassen sich keine zumutbaren Anstrengungen ableiten. Somit ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass es den Beschwerdeführerinnen durchaus möglich wäre, eine angemessene Unterkunft zu finden. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung steht es den Beschwerdeführerinnen zudem offen, sich an staatliche respektive nichtstaatliche Stellen zu wenden. Auch diesbezüglich sind keine substanziierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine entsprechende Hilfe den Beschwerdeführerinnen trotz zumutbaren Anstrengungen verweigert worden wäre. Zur Schulbildung des Kindes weist das SEM zutreffend darauf hin, dass in Griechenland Schulpflicht herrsche und eine Einschulung grundsätzlich möglich erscheint.
Zusammenfassend ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es weder individuelle Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerinnen würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Als Familie mit einem minderjährigen Kind und gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich zu erachten. In Würdigung der soeben besprochenen Elemente ist anzunehmen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und um die Einschulung des Kindes zu bemühen sowie die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern.
9.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Griechenland ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtlos zu erachten ist, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
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