Asyl (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 12.12.2025Publikationsdatum: 29.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9070/2025
Urteil vom 12. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Sophia Moczko, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2025 / N (...).
A. Der minderjährige Beschwerdeführer - äthiopischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und orthodoxen Glaubens - suchte am 22. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 2. Oktober 2025 und einer Anhörung vom 6. November 2025 (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sein Vater und sein verstorbener Bruder seien Freiheitskämpfer für die TPLF (Tigray People's Liberation Front) / TDF (Tigray Defense Forces) gewesen. Sein Vater habe aber nicht lange an der Front gekämpft und sei anschliessend als Verwalter der Kebele eingesetzt worden. Ihm sei aufgrund einer Meinungsverschiedenheit gekündigt und dieser daraufhin von der Gesellschaft isoliert worden. Dies umso mehr, als ein Kollege des Vaters die Information, dass die Eltern des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführer selbst HIV-positiv seien, verbreitet und damit den Namen der Familie verschmutzt habe.
Im April 2024 sei der Beschwerdeführer zusammen mit einem Verwandten, einem TPLF-Kämpfer, unterwegs von zwei bewaffneten Soldaten angehalten und in deren Kebele zurückgebracht worden. Er sei einen Tag festgehalten und anschliessend nach B._______ gebracht worden, wo er fünf Tage lang eine militärische Ausbildung und politischen Unterricht erhalten habe, bevor ihm zusammen mit einem Kameraden die Flucht gelungen sei. Daraufhin sei er zunächst zu seiner Schwester nach C._______, anschliessend für zwei Wochen nach D._______ gegangen und schliesslich aus Äthiopien ausgereist. Die TPLF seien bei seinen Eltern vorstellig geworden und hätten drei Mal nach ihm gefragt. Bei einer Rückkehr befürchte er, aufgrund seiner Desertion von der TPLF inhaftiert zu werden.
C. Mit Eingabe vom 14. November 2025 liess sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf vernehmen.
D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 22. September 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
E. Mit Eingabe vom 25. November 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 3 dieser Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. November 2025 den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht rechtsgenüglich mit der asylrechtlichen Bedeutung des politischen Profils der Familie und seinen eigenen Risikofaktoren befasst. Insbesondere habe sie die Auswirkungen der Entlassung seines Vaters und den geltend gemachten gesellschaftlichen Ausschluss nicht im Zusammenhang mit seiner späteren Rekrutierung gewürdigt und die Problematik der Rekrutierung Minderjähriger gänzlich ausgeblendet.
4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das SEM sowohl die Tätigkeit und Entlassung des Vaters als auch die geschilderten familiären Schwierigkeiten in seine Beurteilung nachvollziehbar miteinbezogen hat. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Rekrutierung Minderjähriger sei nicht geprüft worden, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sie sehr wohl berücksichtigte. Sie kam jedoch zum Schluss, dass die Rekrutierungspraktiken der TPLF / TDF während des fraglichen Zeitraums situativ und nicht auf die Person des Beschwerdeführers oder auf ein ihm (oder seiner Familie) zugeschriebenes politisches Verhalten abgezielt habe. Dass der Beschwerdeführer diese Würdigung nicht teilt, stellt weder eine unrichtige oder unvollständige Ergebung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Begründungspflicht dar.
4.4 Demgemäss ist das entsprechende Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz führte in der ablehnenden Verfügung aus, Deserteure der TPLF /TDF hätten vor allem während des Kriegs mit einer Bestrafung zu rechnen gehabt, jedoch nicht mehr zum heutigen Zeitpunkt. Das Erfahren gewisser Nachteile könne zwar nicht ausgeschlossen werden, insgesamt scheine das Risiko, wegen Desertion inhaftiert oder bestraft zu werden, aber insbesondere wegen der begrenzten bürokratischen Kapazitäten in den Bereichen der Identifizierung, Datenerfassung und des Vollzugs eher gering. Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Organisation sodann keine hochrangige oder exponierte Funktion innegehabt, aufgrund welcher mit einem besonderen Interesse an dessen Ergreifung zu rechnen sei. Das Vorbringen, wonach Soldaten dreimal seine Eltern aufgesucht und deren Wohnung durchsucht hätten und seine Familie keine staatliche Unterstützung mehr erhalte, reiche nicht aus, zukünftige, ernsthafte Nachteile als begründet erscheinen zu lassen und beruhe zudem auf Angaben und Kenntnissen von Drittpersonen, welche praxisgemäss für sich allein keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung belege. Auch dass seinem Vater Haft angedroht worden sei, stelle lediglich eine hypothetische Bedrohung dar, welche sich in den letzten eineinhalb Jahren nicht verwirklicht habe, zumal bislang kein Familienmitglied inhaftiert worden sei. Es bestehe insgesamt keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seiner Desertion.
Weiter beruhe die Zwangsrekrutierung nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, sondern sei darauf zurückzuführen, dass die TPLF / TDF aufgrund eines Mangels an Soldaten viele junge Menschen zwangsrekrutiert habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht als «normaler» Jugendlicher sondern als Feind oder Verräter betrachtet worden sei oder ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Zudem seien sowohl sein Bruder wie auch sein Vater für die TPLF / TDF tätig gewesen. Letzterer sei zwar aufgrund eines Meinungsunterschieds von seiner Tätigkeit als Kebele-Verwalter entlassen worden, aufgrund der Entlassung seien aber keine ernsthaften Nachteile entstanden. Daher sei auch die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Rekrutierung sei in Anbetracht der Entlassung seines Vaters als politisch motivierte Zwangsrekrutierung einzustufen, nicht nachvollziehbar. Zudem seien auch aus den gegen seinen Vater ausgesprochenen Haftdrohungen bisher keine Konsequenzen entstanden.
Weiter seien auch die Schwierigkeiten aufgrund der HIV-Infektion, namentlich die Isolierung von der Gesellschaft und die Beschmutzung des Namens der Familie durch Drittpersonen, nicht von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität. Dies insbesondere in Anbetracht der Angabe des Beschwerdeführers, er habe aufgrund dieser Schwierigkeiten nicht beabsichtigt, sein Heimatland zu verlassen.
Die Vorinstanz führte schliesslich aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr seitens der äthiopischen Behörden nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seines Profils und seiner Aktivitäten für die TPLF /TDF zu rechnen habe. Seit dem Jahr 2021 sei es zwar immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Zentralregierung und der TPLF gekommen, jedoch hätten diese beiden Parteien am 2. November 2022 ein Friedensabkommen unterzeichnet. Daraufhin seien die Kämpfe eingestellt worden und humanitäre Hilfe sei in der Region Tigray angelaufen. Am 22. März 2023 habe das äthiopische Repräsentantenhaus die Eistufung der TPLF als terroristische Organisation aufgehoben. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, aufgrund von welchem die Behörden ihn strafrechtlich würden verfolgen wollen. Zwar seien sein verstorbener Bruder und sein Vater für die TPLF / TDF gegen die äthiopische Regierung tätig gewesen, jedoch bestehe keine aktuelle Verbindung mehr zwischen der Familie und der Organisation. Es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, mit der TPLF zusammenzuarbeiten.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, es gebe zwischen der TPLF/ TDF und der äthiopischen Regierung wieder vermehrt Spannungen und es komme deswegen zu weiteren Mobilisierungsmassnahmen. Es bestünden zudem Hinweise darauf, dass die beabsichtigte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers gezielt vorgenommen worden sei. Seine Mitnahme sei nicht zufällig erfolgt, sondern weil einer der Soldaten den Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters erkannt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz greife die Darstellung, dass sein Vater mit der TPLF / TDF keine Probleme gehabt habe, zu kurz. Seinem Vater sei eine oppositionelle Haltung zugeschrieben worden und die Bekanntmachung der HIV-Erkrankung sei aus strategischen Gründen erfolgt, um ihn nach seiner Entlassung zusätzlich zu diskreditieren. Die Mitnahme des Beschwerdeführers füge sich weiter in die Vergeltung gegen die Familie ein. Auch der Umstand, dass Berichte aufzeigen würden, dass Mobilisierungsmassnahmen der TDF aktuell nicht mehr systematisch erfolge, spreche für eine gezielte Rekrutierung des Beschwerdeführers. Diese entfalte damit asylrechtliche Relevanz. Zudem seien auch die zu erwartenden Nachteile nach seiner Desertion - wobei die Nachteile der gesellschaftlichen Ausgrenzung und der Ausschluss von staatlicher Unterstützung seine Familie bereits jetzt schon treffen würden - durchaus als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Da der Beschwerdeführer zudem nach wie vor minderjährig sei, die Zwangsrekrutierung aus politischen Gründen erfolgt sei und durch die Desertion seine TPLF-ablehnende Haltung bestätigt worden sei, habe er bei einer Rückkehr erneut mit einer Zwangsrekrutierung oder einer Inhaftierung zu rechnen. Insgesamt drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
7.2 Die Rekrutierung durch die TPLF / TDF erfolgte, wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, im Kontext eines Soldatenmangels. Hinweise auf eine besondere Zielgerichtetheit oder darauf, dass der Beschwerdeführer aus politischen Gründen identifiziert und mitgenommen worden wäre, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass ein Soldat ihn als Sohn seines Vaters erkannt haben soll, vermag daran nichts zu ändern, da die Akten keine Anhaltspunkte für ein gewichtiges und anhaltendes Interesse der TPLF / TDF an der Familie enthalten. Diese Einschätzung wird auch dadurch bestärkt, dass die Haftdrohungen gegen den Vater nicht wahr gemacht wurden, was gegen das Vorliegen eines gezielten Repressionsmusters gegen die Familie spricht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten der Familie - insbesondere der vorgebrachte gesellschaftliche Ausschluss, der Entzug staatlicher Unterstützung sowie das Bekanntwerden der Erkrankung - weisen zudem noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf, zumal der Beschwerdeführer seine Heimat gemäss seinen Angaben in erster Linie auch nicht deswegen, sondern wegen seiner Rekrutierung verlassen hat. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer weder über ein geschärftes politisches Profil noch über eine Vergangenheit, die geeignet wäre, ein besonderes staatliches Interesse zu begründen. Anhaltspunkte, wonach davon ausgegangen werden muss, er würde bei einer Rückkehr wegen seiner Desertion in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass sanktioniert oder aufgrund seines politischen Profils beziehungsweise aufgrund seines familiären Hintergrunds zwangsrekrutiert, bestehen nicht.
7.3 Nach dem Gesagten erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4)
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit -abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz