Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 12.01.2026Publikationsdatum: 21.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9131/2025 law/gnb
Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Usbekistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 / N (...).
A.
A.a Am 18. Juni 2023 ersuchten A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), beide usbekische Staatsangehörige, die Schweiz um die Gewährung vorübergehenden Schutzes.
A.b Am 3. August 2023 wurden die Beschwerdeführenden zum Gesuch um vorübergehenden Schutz befragt.
A.c Mit separaten Verfügungen vom 5. September 2023 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
A.d Mit Urteil D-5522/2023, D-5520/2023 vom 18. Januar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 9. Oktober 2023 gut, hob die Verfügungen des SEM vom 5. September 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 auf und wies die jeweilige Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurück, wobei das SEM angewiesen wurde, die beiden Verfahren vereinigt zu führen.
B.
In der Folge füllten die Beschwerdeführenden nach entsprechender Termineinladung am 8. März 2024 für sich und ihr am (...) geborenes Kind C._______ das Personalienblatt für Asylsuchende aus. Nachdem sie am 12. März 2024 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region E._______ mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatten, fand am 8. Mai 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. In der Folge verfügte das SEM am 16. Mai 2024, die Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt, und wies die Beschwerdeführenden am 21. Mai 2024 dem Kanton F._______ zu. Am 18. September 2025 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch.
C.
C.a Der Beschwerdeführer machte in den vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Bst. A.b und B) zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus G._______, sei elf Jahre zur Schule gegangen und habe dann an der Universität ein Studium der (...), absolviert. Gearbeitet habe er als (...) und (...) sowie zuletzt selbständig mit einem eigenen Start-up. Nach dem Abschluss des Studiums habe er seine (erste) Frau geheiratet, mit der er drei gemeinsame Kinder habe. Beim letzten Kontakt hätten diese in Ungarn gelebt, jedoch überlegt, nach G._______ zurückzureisen, weil die Reisedokumente abgelaufen seien. Nach der Geburt des ersten Kindes habe er sich Gedanken darüber gemacht, wie er seine Kinder erziehen wolle, habe sich informiert und sich schliesslich mit Einverständnis seiner damaligen Frau für eine jüdische Erziehung entschieden. Er habe jüdische Vorfahren, habe sich jedoch bis zu diesem Zeitpunkt mit keiner Konfession identifiziert. Er und seine Familie hätten ab dem Jahr 2014 nach und nach immer stärker nach den jüdischen Regeln gelebt. Es sei jedoch sehr schwierig gewesen, in Usbekistan ein jüdisches Leben zu führen. Er habe seine Arbeit gekündigt, da er am Samstag nicht immer frei bekommen habe. In Usbekistan seien gewisse religiöse Symbole in der Öffentlichkeit verboten wie etwa der Bart und die Locken oder traditionell-religiöse Kleidung. Zudem habe es keinen Rabbiner mehr in G._______ gegeben und damit kein koscheres Essen, keine Mikwe und niemand, der religiöse Fragen beantworten oder religiöse Eheschliessungen vornehmen könne. Weil er sein Leben verändert habe, habe sich sein altes Umfeld mehrheitlich von ihm abgewandt. Es habe latente Drohungen gegeben und die Verwandten hätte seine Entscheidung nicht gutgeheissen. Sein Vater sei ein muslimischer Extremist und er habe Angst, dass dieser oder dessen Kinder ihnen etwas antun könnten. Seine Tante mütterlicherseits habe ihn verflucht und ihr Mann sei Antisemit. Jeder, der von ihrer Konversion erfahren würde, würde sie mit dem Tod bedrohen. Als sie ausgereist seien, hätten die beiden jüdischen Gemeinden in G._______ Probleme mit dem Staat gehabt. Am 5. September 2018 hätten er, seine Frau, seine Kinder und seine Mutter Usbekistan verlassen, nachdem er sämtliche Immobilien in seinem Besitz verkauft habe. Sie seien via Belarus in die Ukraine geflogen und hätten daraufhin in H._______ gelebt, wo er als Volontär gearbeitet habe. Im Jahr 2020 habe er sich von seiner (ersten) Ehefrau getrennt. Nach Kriegsbeginn habe er im Mai/Juni 2022 die Ukraine verlassen und sei nach Ungarn gereist, wo er seine Familie wiedergetroffen habe. In Ungarn hätten er und die Beschwerdeführerin am (...) beziehungsweise (...) 2023 offiziell vor einem Rabbinergericht zum Judentum konvertiert. Am (...) 2023 hätten sie in kleinem Rahmen privat ohne Rabbiner geheiratet. Da sie sich nicht bei der usbekischen Botschaft angemeldet hätten, wisse er nicht, ob sie die usbekische Staatsangehörigkeit noch besitzen würden.
C.b Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus (vgl. Bst. A.b und B), sie sei die Tochter der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung und stamme ebenfalls aus G._______. Ihre Mutter sei Muslima, aber nicht wirklich religiös gewesen. Sie selbst habe sich vor der Konversion keiner bestimmten Religion zugehörig gefühlt. Nach der Hinwendung ihrer Familie zum Judentum habe sie auf eine jüdische Schule gewechselt. Da sie die religiösen Regeln strikt habe befolgen wollen, sei sie an der Schule, die zwar eine jüdische, aber keine richtige jüdische Schule gewesen sei, gemobbt worden. Das Leben des Beschwerdeführers sei in Usbekistan bedroht gewesen, weil seine Verwandten radikale Islamisten seien. In Usbekistan gebe es keine jüdisch-orthodoxe Gemeinschaft. Alle, die den Regeln hätten folgen wollen, seien ausgereist. Zudem habe es keinen Rabbiner mehr in G._______ gegeben, der die Einhaltung der religiösen Regeln kontrolliert habe, da die Behörden dies nicht erlaubt hätten. Es gebe kein koscheres Essen, keine Synagogen, keine jüdischen Kindergärten und wirklich jüdischen Schulen. Nach dem Angriff der Hamas am 7. Oktober 2023 habe der Antisemitismus zugenommen. Usbekistan stehe auf Seiten der Palästinenser. In der Ukraine habe sie die Mittelschule abgeschlossen und in Ungarn in einem Programm für Kinder freiwillig mitgearbeitet. Anfangs März 2022, nach Kriegsausbruch, sei sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern nach Deutschland gereist, wo sie drei Monate geblieben seien, bevor sie nach Ungarn weitergereist seien. Als sie in Deutschland auf der Botschaft gewesen sei, um ihren abgelaufenen Pass zu erneuern, habe man diesen einbehalten und ihr ein Dokument zur Rückreise nach Usbekistan ausgehändigt, da sie nur dort ihren Pass erneuern könne. Das Konsulat in Genf habe sie an die Botschaft in Deutschland verwiesen. In der Schweiz seien sie bereits gut integriert und würden regelmässig ihre Gemeinde an der (...) in I._______ besuchen. Ihr Mann gehe dreimal täglich in die Synagoge. Die Kinder würden eine jüdische KiTa besuchen und neben ihrer Unterkunft befinde sich ein koscherer Laden. In der Synagoge gebe es eine Mikwe und tägliche Gebete.
C.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe der vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen folgende Dokumente zu den Akten:
Konversionsurkunden der Beschwerdeführenden (in Kopie);
Ungarische Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden (in Kopie);
Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden (im Original);
Reisepässe der Beschwerdeführenden (im Original bzw. in Kopie);
Vereinbarung sowie Urteil und Verfügung des (...) vom (...) 2025 die Vaterschaft und elterliche Sorge das Kind C.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend (in Kopie).
D. Am (...) kam das zweite Kinder der Beschwerdeführenden, D._______, zur Welt.
E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 - eröffnet am 29. Oktober 2025 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3), stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden (Dispositivziffer 4), und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).
F.
F.a Die Beschwerdeführenden ersuchten das SEM mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 (beim SEM eingegangen am 6. November 2025) um Einsicht in die Asylakten.
F.b Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 10. November 2025 Einsicht in die editionspflichtigen Akten.
G.
G.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 25. November 2025 (Postaufgabe: 26. November 2025) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Usbekistan unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihnen eine vorläufige Aufnahme beziehungsweise ein anderer Schutzstatus zu gewähren, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Gerichts ans SEM zurückzuweisen. Im Weiteren habe sich das Gericht in seinem Urteil zum Kindeswohl und zur zukünftigen Namensänderung der Beschwerdeführenden zu äussern. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Zudem sei vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke der Editionsklassen "A" und "B" (einschliesslich allfälliger "C"-Akten) des Asyldossiers und in sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren zum Schutzstatus S zu gewähren, eventualiter habe das Gericht diese Akten selber beizuziehen und im Rahmen seiner Beurteilung zu prüfen. Sodann seien allfällige auf die Beschwerdeführenden bezogenen Eingaben oder Stellungnahmen aus anderen Verfahren (insbesondere aus demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers) im Lichte des rechtlichen Gehörs nochmals zu prüfen und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Schliesslich sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. zu den Rechtsbegehren Beschwerde S. 3 und 66 ff.).
G.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung - folgende Beweismittel bei:
Schreiben des SEM vom 10. November 2025 betreffend Akteneinsicht;
Bestätigung der (...) vom 13. September 2018 (mit deutscher Übersetzung);
Bestätigung des Rabbiners von H. vom 6. April 2021 (mit deutscher Übersetzung);
Foto des festen Sitzplatzes des Beschwerdeführers im Gebetsraum der orthodox-jüdischen Gemeinde (...) in I.\_\_\_\_\_\_\_;
Kursbestätigung der (...);
Bestätigung Beitragsfaktor Kinderbetreuung (...) I.\_\_\_\_\_\_\_ vom 24. November 2025;
Screenshots von Telegram-Nachrichten (mit deutscher Übersetzung).
H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 27. November 2025 den Eingang der Beschwerde.
I. Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auszusetzen, nicht ein und stellte fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Anträge im Zusammenhang mit einem allfälligen künftigen Namensänderungsgesuch trat er nicht ein. Sodann verfügte er, dass den Beschwerdeführenden eine Kopie der Seite 9 des Aktenstücks (...)-69/12 zugestellt werde, und wies im Übrigen die Gesuche um Akteneinsicht ab. Im Weiteren wies er die Ge-suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 2. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
J. Die Beschwerdeführenden zahlten den Kostenvorschuss am 30. Dezember 2025 ein.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist - unter Vorbehalt der bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 beurteilten Anträge betreffend Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und im Zusammenhang mit einem allfälligen künftigen Namensänderungsgesuch (vgl. Sachverhalt Bst. I) - auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Die vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeführenden und der Mutter des Beschwerdeführers, J._______ (N [...]), sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens D-5522/2023, D-5520/2023 wurden von Amtes wegen beigezogen.
4.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, indem das SEM die Einsicht in die Aktenstücke der Editionsklassen "A" und "B" verweigert habe. Zudem stütze sich das SEM zur Begründung seiner Verfügung teilweise auf fremde Verfahren (Schutzstatus S, Asylverfahren der Mutter), ohne vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Ihnen sei deshalb Einsicht in ihr vollständiges Asyldossier (einschliesslich allfälliger C-Akten), in sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren zum Schutzstatus S und in auf die Beschwerdeführenden bezogene Akten aus anderen Verfahren (insbesondere demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers) zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 4, 30 f., 45, 65, 67).
4.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 wurden diese Rügen behandelt. Dabei gelangte der Instruktionsrichter zum Ergebnis, das SEM habe diejenigen Akten des Vorhabens (...) («Asylgesuch in CH»), welche es den Editionsklassen "A" und "B" zugeordnet habe, zu Recht nicht offengelegt. Er stellte jedoch fest, dass die Seite 9 des Protokolls der Anhörung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024 in der unterzeichneten Version (vgl. Aktenstück [...]-52/11) in den vorinstanzlichen Akten fehle. Sodann stellte der Instruktionsrichter fest, dass im Aktenverzeichnis des Vorhabens (...) keine mit der Editionsklasse "C" bezeichneten Aktenstücke enthalten seien, weshalb den Beschwerdeführenden keine solchen Dokumente vorenthalten worden seien. Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführenden hätten keine Kenntnis von einer S-Status-Beschwerde, verwies er sie auf die Möglichkeit, bei ihrer damaligen Rechtsvertretung oder beim SEM um Einsicht in die entsprechenden Verfahrensakten zu ersuchen. Schliesslich hielt er fest, es stehe den Beschwerdeführenden frei, ein Gesuch um Einsicht in das Asyldossier der Mutter des Beschwerdeführers direkt an das SEM zu richten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen hätten sie diesem eine Einwilligungserklärung der Mutter des Beschwerdeführers beizulegen. Der Instruktionsrichter verfügte aufgrund dieser Erwägungen, es sei den Beschwerdeführenden die Seite 9 des Aktenstücks (...)-69/12 (nicht unterschriebenes Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024) zuzustellen. Im Übrigen wies er die Gesuche um Akteneinsicht ab (vgl. Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 E. 4 und Dispositivziffer 4). Die fehlende Edition der Seite 9 des Protokolls der Anhörung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024 durch das SEM ist angesichts der Geringfügigkeit der Unterlassung nicht als rechtserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren.
4.3 Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die nachfolgende Erwägung 8.1.3 ergibt sich, dass auch der Antrag, es sei den Beschwerdeführenden Gelegenheit zu geben, zu allfälligen auf die Beschwerdeführenden bezogenen Eingaben oder Stellungnahmen aus anderen Verfahren (insbesondere aus demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers) Stellung zu nehmen, abzuweisen ist.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen fest, die Befürchtungen vor einer Verfolgung durch Verwandte des Beschwerdeführers oder die Gesellschaft seien rein spekulativ. Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, er wisse nicht, ob sein Vater überhaupt noch am Leben sei, und dass er sich nicht erinnern könne, wann er das letzte Mal Kontakt mit ihm gehabt habe. Beziehungsweise er habe erklärt, das letzte Mal im Jahre 2016/2017 Kontakt mit ihm gehabt zu haben, als er ihn erfolglos nach Kopien von offiziellen Dokumenten und um seine Geburtsurkunde gebeten habe. Weitere Probleme bei diesem Kontakt habe er nicht geltend gemacht, obwohl er angegeben habe, seinem Vater von seiner Konversion erzählt zu haben. Auch sei diese an seinem Äusseren erkennbar gewesen. Ein Verfolgungswille des Vaters sei diesen Vorbringen nicht zu entnehmen. Abgesehen von verbalen Unmutsbekundungen der Tante habe der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keine Verfolgungshandlungen geltend gemacht. Auch habe er auf Nachfrage keine konkreten Übergriffe oder Drohungen durch sonstige Drittpersonen oder Behörden nennen können. Der als Folge der militärischen Aktionen Israels in Palästina in Usbekistan verschärfte Antisemitismus sei bedauerlich, treffe aber auch auf eine Vielzahl anderer Länder wie auch die Schweiz zu. Zudem stelle die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Positionierung der usbekischen Regierung für eine Unterstützung der Palästinenser keinen Antisemitismus dar. Die vorgebrachte Furcht vor einer Verfolgung sei somit objektiv nicht begründet. Das usbekische Recht sehe zudem keinen Verlust der usbekischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vor. Es bedürfe vielmehr eines Entlassungsverfahrens (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts [OVG] Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2021, 19 A 1384/19). Es würden keine Informationen vorliegen, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr über die usbekische Staatsangehörigkeit verfügen würden.
6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Schule gemobbt worden sei, und des Beschwerdeführers, er habe indirekte Drohungen erhalten, wobei er diese auf Nachfrage nicht habe konkretisieren können beziehungsweise revidiert habe, sowie, er sei von seiner Tante beschimpft worden, würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen.
6.3 Sodann - so das SEM weiter - hätten die Beschwerdeführenden erklärt, sie könnten in Usbekistan ihren jüdischen beziehungsweise jüdisch-orthodoxen Glauben nicht leben. Es gebe keinen Rabbiner mehr in G._______, der die Einhaltung der religiösen Regeln kontrolliere. Es gebe keine jüdischen Kindergärten, keine richtigen jüdischen Schulen und kein koscheres Essen. Zudem sei das Tragen religiöser Symbole für die ganze Bevölkerung in der Öffentlichkeit eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle gekündigt, da eine 24/7-Verfügbarkeit erwartet worden sei und er somit am Samstag nicht immer frei gehabt habe. Diese Einschränkungen mögen, soweit zutreffend, störend sein, würden die Beschwerdeführenden jedoch in der Ausübung ihres Glaubens nicht in unzumutbarer Weise einschränken. Entsprechende, der Extremismusbekämpfung dienende Einschränkungen würden die gesamte Bevölkerung gleichermassen treffen, einschliesslich - und insbesondere - die muslimische Mehrheit. Ebenso treffe die Arbeitsplatzanforderung an eine 24/7-Verfügbarkeit Anhänger alle Religionen. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser Anforderung keine objektive betriebliche Notwendigkeit zugrunde liege. Nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit bedeute eine Verfolgungshandlung. So kenne etwa die Schweiz ein Verbot für den Bau neuer Minarette, ein Verschleierungsverbot oder ein Schächtverbot. Das U.S. Department of State halte in seinem «2024 Country Reports on Human Rights Practices: Uzbekistan» fest, dass die Emigration jüdischer Bürger aus Usbekistan auf vorwiegend wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei; antisemitische Vorfälle seien nicht verzeichnet worden. Weiter bestünden in Usbekistan jüdische - auch orthodoxe - Gemeinschaften und das Land pflege normale diplomatische Beziehungen zu Israel. Zu Ehren des verstorbenen chassidischen Rabbis von Taschkent, Dovid Abba Gurevitch, hätten im März 2025 internationale jüdisch-religiöse Würdenträger Usbekistan besucht und sich auch mit Staatsvertretern getroffen. Auch dies deute nicht auf eine unzumutbare Einschränkung der Religionsfreiheit hin. Zudem werde dadurch ersichtlich, dass es eine jüdische Gemeinschaft mit einem eigenen Rabbiner und Synagogen in Usbekistan gebe. Die Beschwerdeführenden hätten selbst eingeräumt, dass es jüdische Schulen und koscheres Essen in Usbekistan gebe. Allein der Umstand, dass ihnen die jüdischen Schulen in Usbekistan nicht orthodox genug seien, vermöge ebenfalls kein menschenunwürdiges Leben zu begründen. Es stehe ihnen frei, mit Hilfe des Rabbiners auf eine strengere Einhaltung der religiösen Vorschriften in den jüdischen Schulen hinzuwirken. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, sein Umfeld habe sich von ihm abgewandt, weil er sein Leben geändert habe. Eine antisemitische Einstellung könne dem nicht entnommen werden.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer wegen seines Vaters beziehungsweise dessen Familie, seiner Tante und wegen der muslimischen Bevölkerungsmehrheit in Usbekistan künftig Übergriffe aufgrund seiner Konversion befürchte, sei festzuhalten, dass der usbekische Staat grundsätzlich schutzwillig und -fähig sei (vgl. Urteil des BVGer D-5235/2014 vom 27. Mai 2016 E. 4.2). Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich bei einer konkreten Gefährdung an die usbekischen Behörden zu wenden, gegebenenfalls mit Unterstützung der jüdischen Gemeinschaft in Usbekistan. Der Beschwerdeführer habe selbst erklärt, sein Vater sei bereits mehrfach verurteilt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden bei Bedarf nicht erneut gegen ihn (den Vater) tätig werden sollten. Den dem SEM vorliegenden Informationen seien auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Zugehörigkeit zu einer Minderheitenreligion zu einer Schutzunwilligkeit der usbekischen Behörden führen könnte.
6.5 Die geltend gemachten Nachteile würden sich zudem aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Da sich die Beschwerdeführenden diesen Verfolgungsmassnahmen bei Bedarf durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Hinzu komme, dass sie mit ihrer von einem Rabbinergericht bestätigten Konversion zum Judentum einen Anspruch auf die israelische Staatsangehörigkeit sowie das Recht erlangt hätten, nach Israel zurückzukehren («Alijah»). Da sie sich den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch eine Übersiedlung nach Israel entziehen könnten, seien sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Argumente der Beschwerdeführenden, Israel sei ein säkularer Staat, die Gesetze seien nicht religiös, sie seien keine Zionisten und ihre chassidische Gemeinde befinde sich in der Schweiz, vermöchten nicht zu überzeugen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Schweiz ihre Erwartungen an einen nach jüdischen Gesetzen funktionierenden Staat besser erfüllen solle als Israel. Weder würden sich alle Einwohner Israels als Zionisten definieren noch sei der Chassidismus auf die Länder ausserhalb Israels beschränkt.
6.6 Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. Es sei aber insbesondere auch auf die Widersprüche zu den Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers (N [...]) die Bedrohung durch den Vater, den Streit mit der Tante und das Thema Israel betreffend verwiesen. Ebenso habe es Widersprüche zwischen und in den Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich des Kontakts zur jüdischen Gemeinschaft vor der Ausreise aus Usbekistan gegeben.
6.7 Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge würden sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
In der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 wurde zunächst festgehalten, aus der Beschwerde ergebe sich, dass es den Beschwerdeführenden möglich gewesen sei, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten. Die Einwände in der Beschwerde (vgl. S. 26 ff., 41 ff.) dürften kaum zur Feststellung einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Pflicht zur sorgfältigen Beweiswürdigung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der Begründungspflicht durch das SEM führen (mit Verweis auf die Erwägungen zum Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs). Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen würden, lasse sich keine formelle Rechtsverletzung ableiten. Vielmehr betreffe dies die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Im Übrigen finde die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (vgl. Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen würden (vgl. Art. 7 AsylG) und unaufgefordert allfällige Beweismittel einzureichen hätten. Die Einschätzung in der Zwischenverfügung, dass keine Hinweise auf eine formelle Rechtsverletzung seitens des SEM ersichtlich seien und die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt zu haben scheine, ist auch nach einer neuerlichen Prüfung der Akten zu bestätigen. Demnach ist der Subeventualantrag, die Angelegenheit sei zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Gerichts ans SEM zurückzuweisen, abzuweisen.
8.1
8.1.1 In der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 wurde weiter festgehalten, die übrigen Einwände und Ausführungen in der Beschwerde sowie die neu eingereichten Beweismittel dürften kaum zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden führen. Vorab sei festzuhalten, dass den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen sein dürfte, die Beschwerdeführenden hätten Usbekistan verlassen, um sich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung zu entziehen, sondern vielmehr, weil sie davon ausgingen, in der Ukraine ihren jüdischen Glauben ohne Einschränkungen leben zu können (vgl. etwa SEM-act. [...]-24/14 F66; [...]-52/11 F60 f.; [...]-73/10 F26, F44). Zwar werde nicht verkannt, dass den Beschwerdeführenden in Usbekistan die Ausübung ihres orthodox-jüdischen Glaubens erschwert worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach ein weiterer Verbleib in Usbekistan immer unzumutbarer und gefährlicher geworden sei (vgl. etwa Beschwerde S. 6 f.) und eine «qualifizierte, religiös motivierte Bedrohungssituation» vorgelegen habe (vgl. Beschwerde S. 27), fänden in den vorinstanzlichen Akten jedoch keine Stütze. An der vorinstanzlichen Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden auch im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten und der usbekische Staat überdies grundsätzlich schutzwillig und -fähig sei, dürften die Ausführungen in der Beschwerde zur allgemeinen Lage in Usbekistan, zu historischen Hintergründen sowie zur Situation von Angehörigen der (orthodoxen) jüdischen Gemeinschaft und von Konvertiten aus dem Islam nichts ändern. Auch wenn die Führung eines orthodox-jüdischen (Familien-)Lebens für die Beschwerdeführenden in Usbekistan zweifellos mit Schwierigkeiten verbunden wäre, sei mit dem SEM festzuhalten, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung darstelle. Vorliegend dürfte nicht davon auszugehen sein, die religiösen Betätigungen der Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Usbekistan würden sie einer tatsächlichen Verfolgungsgefahr aussetzen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-99/11 vom 5. September 2012). Im Weiteren dürfte das SEM zu Recht davon ausgegangen sein, die Beschwerdeführenden würden weiterhin über die usbekische Staatsangehörigkeit verfügen. Die Einwände in der Beschwerde zu einem möglicherweise zukünftig drohenden Verlust der Staatsangehörigkeit würden unbehilflich erscheinen (vgl. Beschwerde S. 34 f.). Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Stieftochter des Beschwerdeführers sei, weshalb ihre Verbindung gemäss Scharia strikt verboten sei (vgl. Beschwerde S. 35), dürfte nicht per se eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden in Usbekistan abzuleiten sein.
8.1.2 Weiter wurde erwogen, dass nach dem Gesagten die Frage offenbleiben können dürfte, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen sei, Israel würde den Beschwerdeführenden die israelische Staatsangehörigkeit verleihen. Deshalb sei lediglich am Rande angemerkt, dass nachvollziehbar sei, wenn die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer satmarisch-chassidischen Überzeugungen nicht nach Israel umsiedeln möchten. Der Einwand in der Beschwerde, eine Einwanderung in diesen Staat würde für sie einen schwerwiegenden religiösen Verstoss bedeuten (vgl. Beschwerde S. 43, 53 f.), dürfte jedoch gleichwohl nicht geeignet sein darzulegen, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Der Vorwurf, das SEM nehme ihre religiöse Identität nicht ernst, sondern instrumentalisiere diese, erscheine auch unter dem Aspekt von Art. 9 EMRK ungerechtfertigt.
8.1.3 Hinsichtlich der vom SEM angeführten Widersprüche zu den Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers werde zwar grundsätzlich zu Recht darauf hingewiesen, die Beschwerdeführenden hätten keine Einsicht in deren Akten nehmen können. Das SEM habe die Vorbringen der Beschwerdeführenden jedoch als nicht asylrelevant qualifiziert und auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet. Es erübrige sich deshalb, auf diese Thematik weiter einzugehen.
8.2 Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile, welche sie in Usbekistan erlitten hätten beziehungsweise bei einer Rückkehr dorthin befürchten würden, mangels Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. G.b) einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
9.1 Im Weiteren wurde in der Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2025 erwogen, das SEM habe mit überzeugend erscheinender Begründung dargelegt, weshalb die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen und der Vollzug derselben, da er sich als zulässig, zumutbar und möglich erweise, anzuordnen sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobenen Einwände dürften kaum zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen (vgl. Beschwerde S. 57 ff.). Insbesondere dürfte das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, da die beiden Kinder im Kleinkindes- beziehungsweise Säuglingsalter noch an die Eltern gebunden seien, womit im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht von einer Entwurzelung auszugehen sei (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Eine Gefährdung des Kindeswohls dürfte auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten hypothetischen Szenarien im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan nicht anzunehmen sein (vgl. Beschwerde S. 58 ff.). Im Übrigen sei festzuhalten, dass das Asylrecht nicht dazu diene, die ausländerrechtlichen Bestimmungen für die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung zu umgehen oder Personen mit der Asylgewährung oder der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme für ihre Bemühungen zu belohnen, sich in der Schweiz - dem Land ihrer Wahl - zu integrieren. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden von der orthodoxen Gemeinde (...) in I._______ aufgenommen worden seien und ihnen in der Schweiz ein jüdisch-orthodoxes Leben in einem guten Umfeld möglich sei, könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
9.2 Auch diese Einschätzung ist nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 30. Dezember 2025 eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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