Entscheiddatum: 04.03.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-917/2013
Urteil vom 4. März 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),alias A._______, geboren (...),Marokko, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in M._______ (N._______), sich eigenen Angaben zufolge ein bis zum 23. Oktober 2008 gültiges sechsmonatiges Arbeits-Visum für Italien beschaffte, seine Heimat am 24. April 2008 verliess, via Rom nach Palermo gelangte, danach ununterbrochen in Italien lebte und am 11. November 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 16. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) O._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 27. November 2012 im EVZ O._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und vom BFM am 18. Februar 2013 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der BzP vom 27. November 2012 sowie der Anhörung vom 18. Februar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, zum einen seien seine Eltern bei einem Busunfall im Jahre 2001 gestorben, und zum anderen habe ihm sein Bruder B._______, der ihn immer unterstützt habe, ein Visum für Italien besorgt,
dass er den Heimatstaat einerseits aus familiären und andererseits aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe,
dass er ungefähr vier Jahre lang in Palermo gearbeitet habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2013 - gleichentags in Form eines Entscheidprotokolls eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Ausführungen des Beschwerdeführers liessen sich keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen,
dass das BFM dementsprechend gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrete,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung sprächen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handle, der zudem über Arbeitserfahrung verfüge,
dass er immer noch über Familienangehörige in der Heimat verfüge, welche ihm bei einer Rückkehr sicherlich behilflich sein könnten, und er des Weiteren auch einen Bruder habe, der in der Schweiz lebe und arbeite, weshalb davon auszugehen sei, er könne den Beschwerdeführer in Marokko unterstützen,
dass der Wegweisungsvollzug des Weiteren technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2013 (Poststempel vom 21. Februar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass aus den Akten nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer hätte je Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatpersonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe oder aus einem Grund nach Art. 3 EMRK zu verzeichnen gehabt,
dass er lediglich ökonomische Probleme für die Begründung seines Asylgesuches geltend machte,
dass ökonomische Schwierigkeiten indessen nicht unter den weiten Verfolgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, und folglich nicht geeignet sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe nochmals die ökonomischen Schwierigkeiten in den Vordergrund rückte und geltend machte, er sehe im Heimatstaat keine Zukunft für sich,
dass diese zwar durchaus glaubhaften aber unerheblichen Beschwerdevorbringen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können und somit die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften vermögen, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Marokko droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer soweit aktenkundig gesund ist und nebst der Muttersprache über elementare Französisch- und Italienischkenntnisse verfügt (A5/11 Ziff.1.17.03 S. 3),
dass er nach eigenen Angaben als Plattenleger gearbeitet hat (A5/11 Ziff. 1.17.05 S. 3/4), weshalb er seine handwerklichen Fertigkeiten auch im Heimatstaat zum Aufbau einer neuen Existenz einsetzen kann,
dass er im Heimatstaat mit fünf Onkeln und vier Tanten über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt (a.a.O. Ziff. 3.01 S. 4 und 5) und darüber hinaus einen Bruder in der Schweiz hat, der ihn gegebenenfalls unterstützen kann,
dass nach dem Gesagten blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: