Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 24.12.2025Publikationsdatum: 22.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-919/2025
Urteil vom 24. Dezember 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reiste am (...). September 2024 mit einem ihm am (...). August 2024 von den Schweizer Behörden erteilten Touristen-Visum in die Schweiz ein. Am 29. September 2024 stellte er ein Asylgesuch.
B. Am 21. Oktober 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Die Befragung wurde am 7. November 2024 fortgesetzt. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger und stamme aus der Provinz B._______. Nach der Sekundarschule habe er eine Lehre als (...) absolviert und seit (...) eine eigene (...) geführt. Seine finanzielle Situation sei gut gewesen. Für die im Visumsantrag genannte Firma, bei der er angeblich angestellt gewesen sei, habe er nicht gearbeitet. Er sei von (...) bis (...) verheiratet gewesen. Bei der Scheidung habe seine Frau das Sorgerecht für den Sohn und zwei Drittel des Vermögens beansprucht. Während dieser schwierigen Phase habe ihn der Ehemann seiner jüngeren Schwester mit der christlichen Religionsgemeinschaft C._______ bekannt gemacht, indem dieser ihm einige Sätze aus deren Büchern vorgelesen habe. Dies habe ihm geholfen und im März 2021 sei er der Glaubensgemeinschaft beigetreten. Dafür habe es keinen speziellen Prozess gegeben. In dieser Religion gebe es keine gelehrten Personen, Priester oder sonstige Ränge und auch keine Feiertage. Man treffe sich in kleinen Gruppen bei Glaubensgenossen zuhause zu Gesprächsrunden, in welchen für alltägliche Probleme mithilfe von Bibelversen Lösungen gesucht würden. Er habe an solchen Treffen teilgenommen und sie hätten Lieder gesungen, gebetet und in den religiösen Büchern gelesen. Als er zum Gruppenleiter ernannt worden sei, habe er die Aufgabe gehabt, nächste Gesprächsrunden zu terminieren. Bei einem Treffen bei einer Glaubensgenossin am 10. August 2022 sei der Sohn der Gastgeberin aufgetaucht und habe gesagt, dass die Behörden verboten hätten, an Gott zu glauben. Der Sohn habe die Polizei alarmiert. Er habe fliehen können. Dabei sei er vom Sohn der Gastgeberin mit dem Mobiltelefon fotografiert worden, er habe aber den Kopf weggedreht, so dass sein Gesicht nicht zu sehen sei. Ihm sei erst aufgrund dieses Vorfalls bewusst geworden, dass der Glaube an Gott respektive die Mitgliedschaft in der besagten Glaubensgemeinschaft eine Gefahr mit sich bringen könnte. Wenig später habe er erfahren, dass die Polizei die Gastgeberin beziehungsweise die Glaubensschwester, mit welcher er zu dem besagten Treffen gegangen sei, festgenommen habe. Sie sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe verurteilt worden, habe ihn und die anderen aber nicht verraten. Am 5. Mai 2024 seien Polizisten in seine (...) gekommen und hätten ihm Handschellen angelegt. Sein Geschäft und der Wohnbereich seien durchsucht und religiöse Bücher entdeckt worden. Er sei zur Polizeiwache gebracht und dort zu der Glaubensgemeinschaft befragt worden. Man habe ihm ein Foto einer Glaubensgenossin gezeigt und von ihm wissen wollen, ob er die Frau kenne und seit wann er den Glauben praktiziere. Als er keine Antwort gegeben beziehungsweise gesagt habe, dass er nichts wisse, sei ihm mit der Faust gegen den Bauch und ins Gesicht geschlagen worden. Ein Polizist sei ihm auf den Fuss getreten und er sei mit Fusstritten traktiert worden, so dass er umgefallen sei. Er habe still gebetet und der Glaube habe ihm geholfen, die Schmerzen zu ertragen und niemanden zu verraten. Gegen Abend sei er auf einen Tigerstuhl gesetzt worden und als er eingenickt sei, habe ein Polizist gegen seinen Kopf geschubst. Man habe ihm gesagt, er dürfe nach Hause gehen, sobald er ausgesagt habe. Er habe aber weiterhin nichts gesagt und innerlich zu Gott gebetet. Die Nacht habe er im Stehen verbringen müssen, respektive er habe die Nacht auf dem Boden liegend verbracht. Am nächsten Morgen sei er erneut befragt und geschlagen worden. Schliesslich hätten die Polizisten von ihm abgelassen. Es habe geheissen, seine Mutter und sein Cousin seien gekommen, um ihn abzuholen, und er dürfe gehen, wenn er schriftlich bestätige, dass er nicht mehr an Gott glaube. Man habe seinen Fingerabdruck auf ein entsprechendes Schreiben gesetzt. Später habe er erfahren, dass sein Cousin den Polizisten Geschenke und Geld für seine Freilassung gegeben habe. Er habe blaue Flecken, geschwollene Beine und einen geschwollenen Mund gehabt und die Verletzungen medizinisch versorgen lassen. Belegen könne er dies nicht. Nach der Freilassung sei er einmal im Monat überwacht worden. Als er sich an das glückliche Zusammensein mit seinen Glaubensgenossen erinnert habe, habe er dennoch beschlossen, weiterhin heimlich an Gott zu glauben. Zu den Glaubensgenossen habe er keinen Kontakt mehr gehabt respektive diese noch sporadisch, etwa einmal im Monat, getroffen. Als er im Juli 2024 vernommen habe, dass in seiner Gegend ein paar Mitglieder der Glaubensgemeinschaft festgenommen worden seien, habe er befürchtet, dass auch ihm dies drohen könnte. Er habe deshalb seinen Cousin, der ein Geschäft führe und viele Leute kenne, gebeten, seine Ausreise zu organisieren. Der Cousin habe ihm über eine Agentur ein Touristenvisum für die Schweiz organisiert und damit sei er am (...). September 2024 legal auf dem Luftweg aus China ausgereist. Er wisse nichts davon, dass weitere Landsleute hierzulande ähnlich begründete Asylgesuche gestellt hätten. In seiner Unterkunft sei eine Person aus China, aber sie würden nicht kommunizieren. Er praktiziere seinen Glauben hierzulande, indem er die religiösen Bücher lese. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe nur manchmal Albträume. Wegen Sicherheitsbedenken traue er sich nicht, mit seinem Sohn in China zu telefonieren. Bei einer Rückkehr befürchte er, festgenommen zu werden, wenn er den Glauben praktizieren würde.
Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle (vgl. SEM-Akten [...]-15 und 18) und betreffend die eingereichten Beweismittel auf die Auflistung in der Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025 (vgl. dort I/Ziff. 3) verwiesen.
C. Am 11. November 2024 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und wies den Beschwerdeführer am Folgetag dem Kanton D._______ zu.
D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 - eröffnet am 14. Januar 2025 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
E. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung lagen der Eingabe ein Screenshot eines Online-Meetings sowie Fotos eines Treffens und einer Kundgebung bei.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung mit Eingabe vom 12. März 2025 nach.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
G.c In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2025 hielt das SEM an seiner Verfügung vom 13. Januar 2025 fest. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 15. September 2025 zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein.
G.d Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. September 2025, unter Beilage weiterer Beweismittel (Fotos von zwei Kundgebungen, Online-Artikel). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 reichte er weitere Beweismittel zu den Akten (Fotos von zwei Kundgebungen, mit Verweis auf ein Youtube-Video).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Vorab ist hinsichtlich des Antrags auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Rechtsbegehren 4) festzustellen, dass der Beschwerdeführer dazu keine Ausführungen gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Das entsprechende (Subeventual-)Begehren ist daher abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteilte bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 2.5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4.).
Wurde eine Gefährdungssituation erst durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffen, liegen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Er vermöge weder glaubhaft zu machen, dass er der betreffenden Religionsgemeinschaft angehöre, noch dass er deswegen Nachteile erlitten habe. Die Umstände rund um das Asylgesuch seien auffällig. Im gleichen Zeitraum seien weitere chinesische Staatsangehörige mithilfe professionell ausgefüllter Visa-Anträge auf Basis falscher Angaben in die Schweiz gekommen, um Schutz zu ersuchen, und auch die Fluchtgründe würden übereinstimmen. Dennoch hätten alle angegeben, unabhängig voneinander gekommen zu sein; laut dem Beschwerdeführer kenne er die anderen nicht und kommuniziere auch nicht mit Landsleuten in der Unterkunft. Dies erstaune. Seine Schilderung des Vorfalls im Mai 2024 beim ersten Befragungstermin sei offensichtlich wohl vorbereitet gewesen. Von früheren Problemen habe er damals nichts berichtet. Hingegen habe er beim zweiten Befragungstermin einen Vorfall im August 2022 erwähnt, wobei auch dieser Bericht einstudiert gewirkt habe. Angesichts dessen, dass er aufgrund des Ereignisses im August 2022 die für ihn bestehende Gefahr erkannt habe, sei nur schwer nachvollziehbar, dass er dieses zuvor nicht erwähnt habe. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass er erst eineinhalb Jahre nach dem Beitritt zu der Religionsgemeinschaft realisiert habe, dass ihm wegen seines Glaubens eine Gefahr drohen könnte. Erstaunlich sei auch, dass er weder die Verletzungen noch die medizinische Versorgung belegen könne. Zur Haft habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst habe er angegeben, die gesamte Nacht gestanden zu haben, auf Nachfrage aber erklärt, ein Polizist habe ihn zu Boden geworfen und bis zum nächsten Tag liegen gelassen. Die Aussage, ihm habe nach der Haftentlassung der Kontakt mit den Brüdern und Schwestern gefehlt, vermittle den Eindruck, dass er an keinen weiteren Treffen teilgenommen habe. Im Gegensatz dazu habe er später gesagt, die Glaubensgenossen weiterhin, nur weniger häufig, getroffen zu haben. Die Aussage, nach der Haftentlassung «heimlich» zu den Treffen gegangen zu sein, sei wiederum unlogisch, nachdem er ja bereits zuvor - spätestens seit August 2022 - gewusst habe, dass er die Zusammenkünfte geheim halten müsse. Schliesslich sei hinsichtlich der Erzählqualität ein merklicher Unterschied zwischen den frei vorgetragenen Passagen, welche der Beschwerdeführer offensichtlich gut vorbereitet habe, und den Antworten auf konkrete Rückfragen festzustellen. Die Antworten auf Rückfragen seien äusserst knapp und wiederholt ausweichend ausgefallen. Über die Ausübung der Religion habe er kaum etwas berichten können. Nebst auswendig gelernten Sätzen aus den Quellen der Religionsgemeinschaft, habe er primär von der gescheiterten Ehe gesprochen. Auch die knappe Schilderung, wie sich die Festnahme in der (...) zugetragen habe, entspreche nicht einem Erlebnisbericht, wie er zu erwarten wäre. Dem offenbar gut vorbereiteten Bericht zu der Misshandlung im Polizeigewahrsam seien zwar durchaus einige Realkennzeichen zu entnehmen, aber sobald der Beschwerdeführer konkrete Fragen dazu habe beantworten müssen, seien seine Aussagen kurz und unspezifisch geworden. Insgesamt entspreche die Qualität seiner Aussagen nicht einem Bericht über tatsächlich Erlebtes. Nachdem nicht geglaubt werden könne, dass er der besagten Religionsgemeinschaft angehört und deswegen Nachteile erlitten habe, seien die Beweismittel, welche belegen sollten, dass Mitglieder dieser Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein könnten, für die Beurteilung seines Asylgesuchs nicht von Relevanz.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, gut ausgebildeten und arbeitserfahrenen Mann mit familiären Verbindungen im Heimatland.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde im Wesentlichen, die Ausreise aus China unterliege einer strengen Kontrolle und es sei bekannt, dass die chinesische Regierung die Ausreise von Regimekritikern und religiösen Minderheiten systematisch erschwere oder verhindere. Ohne professionelle Hilfe sei es oft unmöglich, das Land legal zu verlassen, und viele Schutzsuchende seien gezwungen, auf TouristenVisa zurückzugreifen, um der behördlichen Überwachung zu entgehen. Er habe nicht mitbekommen, dass im gleichen Zeitraum weitere Glaubensgenossen mit Touristen-Visa in die Schweiz geflüchtet seien. Dies ändere aber auch nichts an seiner Gefährdungslage. Er vermeide hierzulande aus Sicherheitsbedenken den Kontakt zu Landsleuten. Die chinesischen Behörden hätten wiederholt verdeckte Agenten eingesetzt, um regimekritische Personen auch im Ausland zu überwachen. Er verweise auf diesbezügliche Zeitungsberichte. Er habe bei der ersten Befragung nicht von dem Vorfall im August 2022 berichtet, weil ihm unmittelbar nach der Schilderung der Verhaftung im Jahr 2024 Nachfragen gestellt worden seien, und es danach geheissen habe, die Befragung müsse aus zeitlichen Gründen beendet werden. Beim zweiten Befragungstermin habe er dann die erste Gelegenheit genutzt, um über das Ereignis im August 2022 zu berichten. Zudem sei die Festnahme von 2024 für ihn von grösserer Bedeutung gewesen. Im Jahr 2022 sei er noch mit dem Schrecken davongekommen, 2024 habe er dann Gewalt erlitten. China sei offiziell ein atheistischer Staat und die Verfassung garantiere formell die Religionsfreiheit. Unter der Führung von Xi Jinping habe sich der Spielraum für religiöse Gruppen aber verkleinert. Zu Beginn seines Glaubenswegs sei er sich über das Ausmass der staatlichen Verfolgung nicht bewusst gewesen. Er habe die Tragweite der Restriktionen und die konkrete Gefahr erst im August 2022 realisiert. Als seine Verletzungen medizinisch versorgt worden seien, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er gezwungen sein würde, in einem anderen Land um Asyl nachzusuchen, und auf Beweismittel angewiesen sein könnte. Zudem sei er in einer ländlichen Praxis versorgt worden, in welcher keine Patientenakten geführt und Behandlungen gegen Barzahlung erfolgen würden. Die Beibringung von Belegen sei daher nicht möglich. Seine Angaben zu der Nacht in Haft würden sich nicht widersprechen, sondern zeitlich ergänzen. Er sei zuerst auf den Boden geworfen worden und habe die Nacht danach stehend verbracht. Auf die Befragungen zu den Asylgründen habe er sich natürlich vorbereitet und vorgängig überlegt, wie er das Erlebte schildern solle. Er sei immer wieder auf die Scheidung zurückgekommen, weil diese der Auslöser für den Religionsbeitritt gewesen sei. Bei seinen Angaben zur Glaubensausübung sei zu berücksichtigen, dass sein theologisches Wissen noch in der Entwicklungsphase sei. Aufgrund der strengen Pandemiemassnahmen habe er erst 2022 an Veranstaltungen teilnehmen können. Es sei daher verständlich, dass er nicht so viele Details kenne wie langjährige Anhänger. Hierzulande praktiziere er den Glauben weiter. Er nehme an Online-Meetings in China teil und habe sich in der Schweiz mit Glaubensgenossen vernetzt und besuche Treffen. Die beigelegten Beweismittel würden ein Online-Meeting von (...) 2025 (Screenshot ohne Datierung) und ein Treffen vom (...) 2025 (Fotos ohne Datierung) dokumentieren. Verschiedene Berichte würden zeigen, dass die Glaubensgemeinschaft von der Regierung als «bösartige Sekte» eingestuft werde. Mitglieder seien systematischer Überwachung, Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Er sei ohne Gerichtsverfahren festgenommen und mehrere Stunden geschlagen, getreten und gedemütigt worden. Danach sei er weiterhin überwacht worden, um zu verhindern, dass er den Glauben wieder ausübe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Sein Risikoprofil habe sich zudem durch seine Teilnahme an einer Kundgebung in E._______ am (...) 2025 zusätzlich geschärft. Die Veranstaltung habe zum Ziel gehabt, die Öffentlichkeit über die Verfolgung seiner Kirche und die allgemeine Menschenrechtslage in China aufzuklären (Gruppenfoto ohne Datierung). Er habe eine Rede auf Chinesisch gehalten, in der er die Repression geschildert habe. Es bestehe das Risiko, dass die Veranstaltung vom chinesischen Staat beobachtet worden sei.
Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Er habe China unter falschen Angaben verlassen und bei einer Rückkehr bestehe das Risiko einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung respektive Verfolgung.
5.3 Das SEM vertrat in der Vernehmlassung die Ansicht, die Beschwerde enthalte keine neuen Argumente für eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu den Vorfällen in China. Auch würden keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die chinesischen Behörden aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse an ihm entwickelt hätten. Bei einem anderen Kundgebungsteilnehmer, der dieselben Fotos vorgelegt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nicht davon auszugehen sei, dass die chinesischen Behörden Kenntnis über diese Handlungen erlangt hätten, und die Teilnehmenden für diese identifizierbar seien.
5.4 Der Beschwerdeführer brachte in der Replik im Wesentlichen vor, er habe am (...) 2025 an einer weiteren Kundgebung in E._______ und am (...) 2025 an einem von der (...) Gemeinschaft organisierten Protest in F._______ teilgenommen. Über beide Veranstaltungen sei in (...) Online-Medien berichtet worden. Ein aktueller Forschungsbericht der (...) habe die Überwachung der tibetischen und uigurischen Gemeinschaft in der Schweiz durch den chinesischen Staat aufgearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass die chinesischen Behörden auch Kenntnis von seinem exilpolitischen Engagement hätten.
In der Beweismitteleingabe vom 7. Oktober 2025 verwies der Beschwerdeführer auf zwei weitere Kundgebungen, an welchen er am (...) 2025 in F._______ und am (...) 2025 in G._______ teilgenommen habe.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen.
6.2 Das SEM äusserte Zweifel an der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft C._______. Die Schilderung des Beschwerdeführers, wie er zu dem Glauben gefunden - aufgrund der Zitierung einiger Sätze aus religiösen Büchern durch den Schwager im Jahr 2019 - und diesen in der Folge praktiziert habe (Beitritt zur Gemeinschaft im März 2021, Teilnahme an Gesprächsrunden in kleinen Gruppen), ist tatsächlich dürftig ausgefallen. Hätte der Beschwerdeführer sich wirklich seit 2019 mit der Glaubensgemeinschaft identifiziert und wäre dieser 2021 offiziell beigetreten, ist es nicht nachvollziehbar, dass er bis zum 10. August 2022 nichts davon gewusst habe, dass die Zugehörigkeit zu Problemen mit den Behörden führen könnte (vgl. SEM-Akte [...]-18 F43, F47, F49 und F73). Vielmehr wäre anzunehmen, dass die Notwendigkeit der Geheimhaltung der Aktivitäten ein wichtiges Thema unter den Anhängern ist und neue Mitglieder entsprechend sensibilisiert werden. Nachdem der Beschwerdeführer angab, zum Gruppenleiter ernannt worden zu sein, erstaunt es noch viel mehr, dass er von der Gefahrenlage keinerlei Kenntnis gehabt habe. Selbst bei Wahrunterstellung der Anhängerschaft des Beschwerdeführers zu der besagten Glaubensgemeinschaft ist es als unglaubhaft zu werten, dass er vor der im September 2024 erfolgten Ausreise aus China von den heimatlichen Behörden als Gläubiger identifiziert und wegen seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden sei. Weder der Vorfall vom 10. August 2022 und die - vom Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegte - Festnahme der Gastgeberin (vgl. Beschwerde S. 5) beziehungsweise einer anderen Glaubensschwester, die bei der Gastfamilie zu Besuch gewesen sei (vgl. SEM-Akte [...]-18 F72) noch die Glaubensausübung durch den Beschwerdeführer in den nachfolgenden Jahren lassen darauf schliessen, dass er in den Fokus der chinesischen Behörden geraten wäre. Ansonsten hätten ihm diese kaum am (...) 2024 einen Reisepass ausgestellt und ihn am (...). September 2024 ungehindert auf dem Luftweg ausreisen lassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme durch die Polizei am 5. Mai 2024 vermögen nicht in einem für die Glaubhaftmachung genügenden Mass zu überzeugen. Die Darstellung der Festhaltung und Freilassung am folgenden Tag erscheint nicht logisch und konstruiert. Den vom SEM zutreffend festgestellten Widerspruch bei der Schilderung der Nacht (in einer Ecke stehend respektive am Boden liegend), vermag der Beschwerdeführer nicht aufzulösen. Die Erklärung in der Beschwerde, er sei zuerst gelegen und habe dann stehen müssen, steht in klarem Widerspruch zu der Angabe bei der Anhörung vom 7. November 2025, er sei nach Mitternacht bis zum folgenden Tag auf dem Boden liegen gelassen worden (vgl. SEM-Akte [...]-18 F58). Dass der Beschwerdeführer am Morgen nach der Festnahme freigelassen worden sein soll, obwohl er keine einzige Frage der Polizisten beantwortet habe, ist kaum nachvollziehbar. Die Schilderung, wie er den Glauben nach der Freilassung ausgeübt habe, blieb oberflächlich und vage (keine beziehungsweise seltene Kontakte zu Glaubensgenossen). Gänzlich unsubstanziiert blieb die Aussage, er sei nach der am 6. Mai 2024 erfolgten Freilassung einmal pro Monat überwacht worden. Weder zur Art und Weise noch zum Inhalt der Kontrollen machte der Beschwerdeführer irgendwelche Angaben. Die am (...). September 2024 legal erfolgte Ausreise aus China spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt einer behördlichen Kontrolle unterstand respektive im Visier der chinesischen Behörden war. Mit seinen Schilderungen im vorinstanzlichen Verfahren, den dort eingereichten - sich nicht auf seine Person beziehenden - Beweismitteln und den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er von den heimatlichen Behörden als Mitglied der Glaubensgemeinschaft C._______ identifiziert worden ist und eine diesbezügliche Vorverfolgung erlitten hat. Im Zeitpunkt der Ausreise aus China erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
6.3 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er gab an, er habe im (...) 2025 an einem Online-Meeting in China und am (...) 2025 an einem Treffen von Glaubensgenossen hierzulande in privaten Räumlichkeiten teilgenommen. Weiter sei er an mehreren Kundgebungen gewesen, am (...). und (...) 2025 in E._______, am (...) 2025 und (...) 2025 in F._______ und am (...) 2025 in G._______. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angegeben hat, hierzulande den Kontakt zu Landsleuten zu vermeiden und keinen Kontakt zu Menschen in China aufzunehmen, sondern lediglich für sich allein religiöse Bücher zu lesen, mutet die Aufnahme von über das Bücherstudium hinausgehenden religiösen und exilpolitischen Aktivitäten just wenige Tage nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheids vom 13. Januar 2025 inszeniert an. Aus den entsprechenden Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln lässt sich nicht schliessen, dass die chinesischen Behörden von den besagten Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben, respektive dass er für diese identifizierbar ist und daraus abgeleitete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Aus den eingereichten Online-Medienberichten kann nicht auf die Identität des Beschwerdeführers geschlossen werden und auf den - undatierten - Fotos von Kundgebungen ist sein Gesicht überwiegend vermummt (Mundschutz, Kappen). Eine exponierte Rolle und Darstellung, die ihn namentlich erkennbar machen würde, ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft somit auch nicht aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Es ist insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach China ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.4 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die allgemeine Lage in China ist nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell unzumutbar.
8.3.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Der Beschwerdeführer, der keine gravierenden gesundheitlichen Probleme vorbrachte, verfügt eigenen Angaben zufolge über Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung als (...) und Inhaber einer eigenen (...). Es darf daher erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr nach China in der Lage sein wird, wieder ein Auskommen zu finden. Soziale Anknüpfungspunkte sind ebenfalls erkennbar. Es liegen somit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach China in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen chinesischen Reisepasses und es obliegt ihm, die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 3. September 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.
10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde in der Ernennungsverfügung vom 3. September 2025 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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