Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025.
Entscheiddatum: 03.12.2025Publikationsdatum: 15.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9216/2025
Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2025.
A. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2010 von der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt.
B. Das Obergericht des Kantons (...) verurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom (...) wegen verschiedener Delikte namentlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Gleichzeitig verwies es ihn gestützt auf Art. 66a StGB (SR 311.0) für 15 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Das Urteil des Obergerichts des Kantons (...) vom (...) ist mangels Anfechtung am (...) in Rechtskraft erwachsen.
C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 - eröffnet am 4. November 2025 - gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG (SR 142.31) fest, dass das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei. Zur Begründung verwies es auf den in Rechtskraft erwachsenen Landesverweis.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und das Absehen von einer Erlöschung seines Asyls.
Er machte geltend, er habe in Eritrea in der Armee als (...) gedient, wo er sich (...) widersetzt habe, weshalb er in Eritrea ins Gefängnis gekommen sei und ihn das Todesurteil erwartet hätte. Aus diesem Grund sei er aus dem Gefängnis in die Schweiz geflohen und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Des Weiteren habe er sich in der Schweiz von (...) an diversen Demonstrationen gegen den Diktator in Eritrea beteiligt. Die Beweise dazu seien in Videos auf YouTube festgehalten. Aus diesen Gründen könne er nicht nach Eritrea zurückkehren. Wenn er seinen Asylstatus in der Schweiz verliere, habe er kein Land mehr, wo er leben könne, weshalb er darum bitte, seinen Asylstatus nicht zu löschen. Die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen befänden sich in den Akten zu seinem Asylgesuch, er könne diese nicht einreichen, da er in der Justizvollzugsanstalt (...) in Haft sei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist folglich darauf einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e i.V.m. Art. 72 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erlischt das Asyl unter anderem dann, wenn eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB rechtskräftig geworden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts (...) vom (...) in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Asyls im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt sind. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem biografischen Hintergrund sowie seine Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Eritrea nichts zu ändern; sie fallen nicht in den Rahmen des Streitgegenstandes. Beim Erlöschen des Asyls handelt es sich um die gesetzliche Folge eines rechtskräftig gewordenen strafrechtlichen Landesverweises. Es war Sache des Strafgerichts, die persönlichen Umstände zu berücksichtigen und allenfalls aufgrund eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abzusehen. Liegt hingegen eine rechtskräftig angeordnete Landesverweisung vor, tritt die Rechtsfolge von Art. 64 Abs. 1 Bst. e AsylG ein und den Asylbehörden kommt in diesem Zusammenhang kein Ermessenspielraum zu. Wie vorliegend aus den Akten hervorgeht - und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird - wurde die vom Obergericht (...) angeordnete Landesverweisung rechtskräftig. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht festgestellt, dass das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl erloschen ist. Was die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Eritrea betrifft, wird es an den Vollzugsbehörden sein, im massgeblichen Zeitpunkt allfällige Non Refoulement-Gründe zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BVGer E-4118/2025 vom 8. Juli 2025 E. 5.3; D-3224/2024 vom 30. Mai 2024 E. 4.2.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und die Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1`000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1`000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
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