Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. November 2025.
Entscheiddatum: 08.12.2025Publikationsdatum: 17.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9297/2025
Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), zurzeit im Transitbereich des Flughafens (...), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. November 2025.
A.
A.a Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von China aus B._______ - ersuchte am 22. November 2022 ein erstes Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
A.b Am 25. August 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch vom 22. November 2022 nicht ein, da die Beschwerdeführerin ihre Heimat nicht aufgrund einer Verfolgungssituation, sondern im Wesentlichen wegen ihrer psychischen Erkrankung und deren Auswirkungen auf ihr Leben verlassen habe.
A.c Nachdem dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, kehrte die Beschwerdeführerin am (...) 2024 auf dem Luftweg nach B._______ zurück; dies auf freiwilliger Basis, unter Verwendung ihres Reisepasses und mit finanzieller Rückkehrhilfe.
B.
B.a Am 12. November 2025 erreichte die Beschwerdeführerin von B._______ kommend den Flughafen (...), wo sie bei der Einreisekontrolle erneut um die Gewährung von Asyl in der Schweiz ersuchte. Dabei legte sie ihren schon anlässlich ihrer ersten Reise in die Schweiz verwendeten Reisepass vor. Nachdem das SEM von der Grenzpolizei umgehend über das Gesuch in Kenntnis gesetzt worden war, wies es die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. November 2025 für den Aufenthalt während des Verfahrens beziehungsweise für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens zu. Die Zuweisung erfolgte nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs über die zugewiesene Rechtsvertretung.
B.b Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM am 21. November 2025 zu den Gründen für ihr erneutes Gesuch angehört. Dabei berichtete sie vorab davon, dass sie nach ihrer Rückkehr nach B._______ am (...) 2024 nach C._______, D._______ und E._______ gereist sei, sie aber in keinem dieser Länder einen Asylantrag habe stellen können. Zwischenzeitlich sei sie ausserdem in F._______ gewesen, wo sie hätte bleiben können, falls sie eine Arbeit gefunden hätte. Da sie dort aber schlechte Erfahrungen gemacht habe, habe sie nicht dortbleiben wollen. Nachdem sie zuletzt aus E._______ zurückgekehrt sei, sei sie für zweieinhalb Wochen obdachlos gewesen, bis sie aufgrund völliger Erschöpfung von der Polizei in ein Spital gebracht und von dort in eine Klinik verlegt worden sei. Dort sei sie fünfeinhalb Monate eingesperrt geblieben, bis sie in eine offenere Rehabilitationsstruktur verlegt worden sei. Eine raschere Verlegung sei damals nicht möglich gewesen, da es zunächst keinen Platz gegeben habe. In dieser Struktur sei es dann zwar deutlich besser gewesen, die Regeln seien aber auch dort streng und man sei nicht frei. So müssten die Patientinnen den Mitarbeitenden gehorchen und jeweils schon um 10 Uhr abends im Zentrum sein. Zwar bestehe die Möglichkeit auf eine staatliche Wohnung, auf eine solche müsste sie jedoch 10 Jahre warten und während dieser Zeit in der Rehabilitationsstruktur bleiben. Sie befürchte auch eine Einweisung in die Psychiatrie. Dafür genüge es bereits, wenn man mit jemandem in Streit gerate oder seine Medikamente nicht mehr nehme. Im Falle der Rückkehr würde man sie wohl erneut ins Spital einweisen, zumal sich die Sozialarbeiterin ihrer bisherigen Unterkunft schon per WhatsApp nach ihrem Verbleib erkundigt habe. Daneben berichtete die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des SEM insbesondere über die Gründe für die Streitigkeiten mit ihrem ehemaligen Verlobten und ihren Familienangehörigen, wofür auf die Akten verwiesen werden kann. Auf Nachfrage hin gab sie weiter an, in B._______ habe sie die Diagnose Schizophrenie erhalten.
C. Das SEM brachte der Beschwerdeführerin am 25. November 2025 den Entscheidentwurf zur Kenntnis, zu welchem sie noch am gleichen Tag über ihre damalige Rechtsvertretung Stellung nahm. Dabei machte sie zur Hauptsache geltend, der (erneute) Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG sei nicht rechtmässig, da sie in den psychiatrischen Einrichtungen unmenschlich behandelt worden sei, weshalb von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen sei. Sie habe in der Heimat wiederholt und teilweise über Monate freiheitseinschränkende Massnahmen erlebt, mithin Einschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit, ihrer Privatsphäre und Zwangsbehandlungen. Für sie sei deshalb in der Heimat ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich. Vielmehr sei klar, dass sie mit der erlebten Behandlung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe und ihr solche bei einer Rückkehr in Zukunft drohten, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei.
D. Unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme nahm das SEM vom zunächst ins Auge gefassten Erlass eines Nichteintretensentscheides Abstand. Stattdessen stellte es mit Verfügung vom 27. November 2025 (eröffnet am gleichen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug der Wegweisung an.
E. Am Tag nach der Entscheideröffnung erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet.
F. Die Beschwerdeführerin hat gegen den vorgenannten Asyl- und Wegweisungsentscheid mit englischsprachiger Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Dezember 2025 in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Sie beantragt in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes. Sie monierte ausserdem, die Beschwerdefrist sei zu kurz.
G. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht seit dem 3. Dezember 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeschrift nicht in einer Amtssprache verfasst. Da jedoch die von ihr in englischer Sprache eingebrachten Anträge und ihre englischsprachige Beschwerdebegründung ohne weiteres verständlich sind, kann auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung verzichtet werden. Damit genügt die im Übrigen fristgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin den formellen Anforderungen an eine Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.2 Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass trotz der ersichtlichen psychischen Erkrankungslage der Beschwerdeführerin - wie vom SEM zu Recht erkannt - kein Anlass zur Annahme besteht, sie wäre in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkt.
Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, ist über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Das implizite Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG ist abzuweisen, zumal die Voraussetzungen dazu vorliegend nicht gegeben sind.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren und dem Vorverfahren, mehrere fremdsprachige Beweismittel eingereicht. Da sie deren Inhalt aber hinreichend nachvollziehbar dargetan hat und auch nichts dafürspricht, dass sich aus diesen etwas wesentlich Neues ergeben könnte, kann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) auf das Einholen von Übersetzungen verzichtet werden.
Nachdem der entscheidrelevante Sachverhalt bereits als hinreichend erstellt erscheint und auch unter keinem Gesichtspunkt eine Gehörsrechtsverletzung erkennbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Art. 1 AsylG).
7.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, da ihre Schilderungen nicht darauf schliessen liessen, dass sie die von ihr geltend gemachten Beschränkungen aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund habe erdulden müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese einzig eine Folge ihrer psychischen Erkrankungslage gewesen seien. Eine Verfolgungssituation nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sei damit nicht ersichtlich gemacht. Ergänzend hält es fest, dass - anders als in der Stellungnahme geltend gemacht - auch kein Anlass zur Annahme einer Situation unerträglichen psychischen Drucks bestehe, die relevant sein könnte.
7.2 In ihrer Beschwerdeeingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin nochmals umfassend ihre Gesuchsvorbringen, wobei sie zu einer Reihe von Punkten, auch bezüglich ihres ersten Asylverfahrens und ihren zwischenzeitlichen Reisen, präzisierende und ergänzende sowie erläuternde Ausführungen macht. Sie bringt dabei im Wesentlichen vor, sie sei gegen ihren Willen und unter unmenschlichen Bedingungen jahrelang in psychischen Einrichtungen eingesperrt gewesen und zur Einnahme von Medikamenten gezwungen worden. Menschen mit psychischer Beeinträchtigung würden in ihrer Heimat diskriminiert. Demgegenüber habe sie anlässlich ihres ersten Asylverfahrens während ihres Klinikaufenthalts in G._______ schon rasch nach draussen gehen dürfen, man habe ihre Medikamente angepasst und ihr insbesondere auch Medikamente ohne Nebenwirkungen gegeben. Nach nur einem Monat in G._______ habe sie selbständig leben können. Wenn sie nun wieder nach B._______ geschickt werde, dann drohe ihr erneut eine Einweisung in eine Klinik, da ihr zwar von der Rehabilitationseinrichtung ihre Reise in die Schweiz bewilligt worden, sie jetzt aber schon länger als vereinbart nicht zurückgekehrt sei.
8.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die angefochtene Verfügung im Resultat zu entkräften. Zwar hat sie durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Verlauf der letzten Jahre immer wieder massgeblichen Einschränkungen unterworfen wurde, indem sie sich auf behördliche respektive ärztliche Anweisung hin in Behandlung begeben musste, darunter auch in langandauernde Behandlungen in der geschlossenen Psychiatrie. Es ist jedoch - wie vom SEM zu Recht erkannt - nichts ersichtlich, was darauf schliessen liesse, dass dies von behördlicher respektive ärztlicher Seite angeordnet wurde, um sie aus einem asylrelevanten Grund respektive einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihren politischen Anschauungen - zu treffen. Vielmehr ist aufgrund ihrer Schilderungen zu schliessen, dass ihr diese durchaus schwerwiegenden Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit einzig deshalb auferlegt wurden, weil nach Auffassung der zuständigen Fachpersonen aufgrund ihrer Erkrankung ein konkreter Bedarf an diesen Behandlungen oder an der Platzierung in einem betreuten Umfeld wie der Rehabilitationsstruktur bestand. Auch in der Schweiz wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylgesuches eine bipolare affektive Störung und manische Episode mit psychotischen Symptomen attestiert, was zu einem Klinikaufenthalt führte. Den Akten lässt sich auch in keiner Weise entnehmen, dass psychisch beeinträchtigte Personen in Hongkong diskriminiert würden. Da damit keine asylrelevante Verfolgungssituation ersichtlich ist, bedarf es auch keiner Ausführungen zur angeblich asylrelevanten Intensität der vorgebrachten Eingriffe in ihre persönliche Freiheit. Darauf ist aber nachfolgend noch einzugehen (vgl. E. 10).
8.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevorbringen ernsthafte Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückführung in die Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
Zwar macht die Beschwerdeführerin nach ihren Ausführungen in ihrer Stellungnahme auch im Rahmen ihrer Beschwerde geltend, dass es für sie unerträglich sei, sich immer konform und weisungsgemäss verhalten zu müssen, weil sie sonst fürchten müsse, wieder in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen zu werden. Aufgrund ihrer Angaben und Ausführungen ist jedoch zu schliessen, dass ihr in B._______ seit Jahren ein umfassendes medizinisches Behandlungs- und soziales Betreuungsangebot zur Verfügung gestellt wird. Alleine der Umstand, dass sie die in der Schweiz erlebte Behandlung und Betreuung als viel besser respektive viel stärker auf ihre individuellen Bedürfnisse angepasst erlebt hat, ändert daran nichts. Zu ihren Rügen am heimatlichen Behandlungs- und Betreuungsregime bleibt im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch die Schweiz das Institut der fürsorgerischen Unterbringung (FU) gemäss Art. 426 ff. ZGB kennt. Danach könnten auch in der Schweiz Personen, die an einer psychischen Störung leiden, gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn nach Auffassung der zuständigen Fachpersonen die notwendige Behandlung nicht anders erfolgen respektive sichergestellt werden kann. Dass im Falle der Beschwerdeführerin jedenfalls auch in der Schweiz ein Bedarf an stationärer Behandlung bestand, geht aus den Akten hervor. Schliesslich ist aufgrund ihrer Angaben und Ausführungen auch zu schliessen, dass in B._______ die zuständigen Fachpersonen durchaus darum bemüht waren, sie nach und nach in immer offeneren Strukturen unterzubringen. Nach ihrem Zusammenbruch von Ende 2024 konnte sie denn auch ihren Angaben gemäss nur deshalb nicht schon eher aus der psychiatrischen Klinik in die halboffene Struktur der Rehabilitation wechseln, weil damals aufgrund der allgemeinen Auslastung der Rehabilitationsstruktur ein Engpass bestand. Auch sind ihren Schilderungen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Behandlung in den jeweiligen Unterbringungsorten derart gewesen wäre, dass der Verdacht einer unmenschlichen Behandlung aufkommen könnte.
Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Nachdem in B._______ stabile Verhältnisse herrschen und dort die Versorgung der Beschwerdeführerin stets sichergestellt war, ist der Vollzug als zumutbar zu erkennen. Hierzu bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben gemäss auch nach ihrer Rückkehr im Sommer 2024 wieder Sozialhilfe erhielt und daneben auch in gewissem Umfang arbeiten konnte. Da sie schliesslich ihre Reise in die Schweiz erst kürzlich und ihren Angaben gemäss mit Bewilligung ihrer derzeitigen Rehabilitationseinrichtung angetreten ist, welche auch den Kontakt zu ihr hält, dürfte sie wohl auch wieder dorthin zurückkehren können, wenn sie sich darum bemüht.
10.4 Die Beschwerdeführerin verfügt schliesslich mit ihrem Pass über ein gültiges Reisepapier, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Diesen Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) sind abzuweisen, da sich nach den vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer