Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...); beide Syrien; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 15.05.2025Publikationsdatum: 26.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-931/2025 law/gnb
Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...); beide Syrien; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, suchte am 7. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. November 2024 anerkannte ihn das SEM gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seines Asylverfahrens vor, er habe unmittelbar nach Beginn seines Militärdienstes in Syrien wegen einer Verletzung einen Behandlungsurlaub erhalten. Nach dessen Ablauf habe er sich versteckt und sei am (...) 2013 mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei ausgereist, wo er sich bis 2023 aufgehalten habe. Im Jahre 2020 beziehungsweise 2022 habe er in der Türkei seine heutige Ehefrau geheiratet und sei Vater einer im Jahre (...) geborenen Tochter. Ende September 2023 sei er auf dem Weg zur Arbeit von der Polizei angehalten worden. Da er über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe, sei er gezwungen worden, sich mit einer Rückkehr nach Syrien einverstanden zu erklären. Weil er gesehen habe, wie Menschen, die sich geweigert hätten, geschlagen worden seien, habe er entschieden, keinen Widerstand zu leisten und mit Fingerabdrücken ein Papier zu bestätigen. Dann sei er zusammen mit anderen Personen nach Nordsyrien gebracht worden. Obwohl es ihm für fünf Jahre verboten worden sei, in die Türkei zurückzukehren, habe er Syrien nach zwei Wochen verlassen und sei via Izmir nach Griechenland gereist.
B. Mit Eingabe an das SEM vom 2. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung zu Gunsten seiner Ehefrau B._______, geboren am (...), und seiner Tochter C._______, geboren am (...).
C. Das SEM bewilligte mit Verfügung vom 9. Januar 2025 - eröffnet am 13. Januar 2025 - die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Februar 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Kopie des Zustellcouverts und Sendungsverfolgung der Post), eine Fürsorgebestätigung vom 11. Februar 2025 sowie ein Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 29. Januar 2025 bei.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde.
F. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 18. Februar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 (Eingang beim Gericht) teilte der Beschwerdeführer seine neue Adresse mit.
H. Das SEM liess sich am 3. März 2025 zur Beschwerde vernehmen.
I. Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2025 ein, eine Replik einzureichen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2025 (vgl. Bst. F) an die neue Adresse zugestellt.
J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. März 2025.
K. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2025 wies der Instruktionsrichter das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in dessen editionspflichtigen Asylakten zu gewähren. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM eine Stellungnahme einzureichen.
L. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 Einsicht in die Verfahrensakten.
M. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erging mit Eingabe vom 15. April 2025.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem das SEM nicht auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 29. Januar 2025 reagiert habe (vgl. Beschwerde S. 4 und Replik S. 1).
3.2 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer auf Anweisung des Instruktionsrichters am 3. April 2025 Einsicht in die Asylakten. In der Folge reichte der Beschwerdeführer am 15. April 2025 eine Stellungnahme ein (vgl. Sachverhalt Bst. K, L und M). Die aus der verspätet gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde demnach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben und ist als geheilt zu betrachten, zumal vorliegend eine Rechtsfrage betroffen ist, die das Bundesverwaltungsgericht mit der gleichen Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3). Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen (vgl. nachfolgend E. 8.2).
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von sich noch im Ausland befindlichen Familienangehörigen bestehe nur, wenn die Familie bereits im Heimatland Bestand gehabt habe und die Familienmitglieder durch die Flucht getrennt worden seien. Den Zeitpunkt der Flucht stelle dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland dar und nicht eine spätere Weiterreise von einem Drittland aus. Die Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers habe nicht bereits im Heimatland Syrien Bestand gehabt und der Beschwerdeführer sei nicht durch seine Flucht aus Syrien von seiner Ehefrau und Tochter getrennt worden. Vielmehr habe er seine Ehefrau im Jahre 2020 respektive 2022 - und somit mehrere Jahre nach seiner Flucht aus Syrien - geheiratet. Es fehle demnach an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familiengemeinschaft.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerde entgegen, er sei am (...) 2023 von den türkischen Behörden aufgegriffen und nach Syrien deportiert worden, wo er sich während ca. 15 Tagen versteckt habe. Weil er weder in Syrien habe bleiben noch in die Türkei habe zurückkehren können, sei er in die Schweiz geflohen. Seine Frau und Tochter hätten es bislang geschafft, in der Türkei zu verbleiben. Die Türkei habe jedoch mittlerweile allen syrischen Personen die Aufenthaltsbewilligungen entzogen, so auch seiner Frau und seinem Kind. Sie seien somit akut davon bedroht, nach Syrien zurückgeschafft zu werden. Auch die finanzielle Hilfe für syrische Personen sei gestoppt worden. Er habe zwei Male aus Syrien fliehen müssen, nämlich in den Jahren 2013 und 2023. Bei der zweiten Flucht habe die Familie zweifelsfrei bestanden. Damit sei das Kriterium «Trennung durch die Flucht» erfüllt. Zwar habe die Deportation der türkischen Behörden seine zweite Flucht aus Syrien angestossen, aber erst die Flucht nach Europa bedeute die endgültige Trennung und Schutzfindung. Die Flucht gelte erst dann als beendet, wenn tatsächlich Schutz erfolgt sei. Die Trennung von seiner Familie sei unfreiwillig erfolgt. Dass sie nie gemeinsam gleichzeitig in Syrien hätten leben können, sei den Umständen geschuldet. Wären seine Frau und Tochter zusammen mit ihm aus der Türkei deportiert worden, wäre die Sachlage klar und das Kriterium der vorbestandenen Familiengemeinschaft offensichtlich erfüllt. Es grenze an Willkür, dass aufgrund dieser ausserhalb seines Willens- und Machtbereichs liegenden Zufälligkeiten das Familiennachzugsgesuch nun abgewiesen worden sei. Es liege kein Fall vor, welcher der Gesetzgeber mit seiner Regelung habe ausschliessen wollen, wie etwa die Neu- oder Wiederaufnahme einer freiwillig aufgegebenen Beziehung. Die Familie sei durch die Deportation und die Flucht unfreiwillig getrennt worden und es sei ihnen nicht möglich, in irgendeinem anderen Drittstaat zu leben. Dies sei bereits durch seine Asylgewährung erstellt.
4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinen Erwägungen fest und ergänzt, es könnten weder den Anhörungsprotokollen noch den Vorbringen in der Beschwerde Hinweise entnommen werden, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Heimatstaat Syrien eine Familiengemeinschaft bestanden habe, dies weder zum Zeitpunkt der asylrechtlich relevanten Flucht aus Syrien im Jahre 2013 noch zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien im Jahre 2023. Daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt eine Familiengemeinschaft im Heimatstaat bestanden habe, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sei. Vielmehr richte sich der Familiennachzug der sich noch im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern in solchen Konstellationen nach Art. 44 AIG (SR 142.20).
4.4 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass seine Familie und er nie gemeinsam in Syrien gelebt hätten. Jedoch habe die Familiengemeinschaft bei seiner Flucht aus Syrien Ende 2023 bestanden. Auch sei erstellt, dass sie gemeinsam mehrere Jahre in der Türkei gelebt hätten. Er habe nicht in die Türkei zurückkehren können, weil ihm dort erneut eine Abschiebung gedroht habe. Es sei dem willkürlichen Vorgehen der türkischen Behörden geschuldet, dass im September 2023 nur er, und nicht auch seine Familie, von den Behörden aufgegriffen und nach Syrien deportiert worden sei. Andernfalls wäre sein Gesuch um Familienzusammenführung ohne weiteres gutgeheissen worden. Das SEM bezeichne die Ereignisse im Jahre 2013 als «fluchtauslösend», ohne dies zu begründen. Vielmehr seien die Ereignisse in Syrien bis und mit seiner zweiten Flucht im Jahre 2023 «fluchtauslösend». Wäre seine Verfolgung im Jahre 2023 nicht mehr asylrelevant gewesen, etwa weil sich die Situation in Syrien stark verändert hätte, so hätte diese mangels Aktualität keine asylrelevante Flucht auslösen können. Dass die Familie im Heimatstaat bestanden haben müsse, sei kein Kriterium des Gesetzgebers.
4.5 Der Beschwerdeführer ergänzte in seiner Stellungnahme vom 15. April 2025, er habe anlässlich beider Anhörungen detailliert über die Umstände seiner Deportation nach Syrien berichtet. Das SEM habe seine Vorbringen als glaubhaft und asylrelevant beurteilt und die Verfolgung auch zum Zeitpunkt der zweiten Flucht aus Syrien respektive im Entscheidzeitpunkt als intensiv und aktuell erachtet, weshalb er als Flüchtling anerkannt worden sei. Die Deportation und zweite Flucht hätten ihn zwangsweise von seiner Familie getrennt. Damit sei dieser Sachverhalt relevant für sein Familienzusammenführungsgesuch. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung von Art. 51 Abs. 4 AsylG seine Familienkonstellation nicht zum Ziel gehabt. Die Rechtsprechung spreche denn auch als Voraussetzung der asylrechtlichen Familienzusammenführung nur von der zeitlichen und nicht von der örtlichen Dimension. Dass der Ort der Familiengemeinschaft vom Ort der (letzten) Flucht abweiche, sei irrelevant.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
5.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1). Die Trennung der Familiengemeinschaft muss kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben, sie muss aber nicht zwingend im Heimatland erfolgt sein. Je nach Fluchtumständen kann Art. 51 Abs. 4 AsylG auch bei einer Trennung der Familie in einem Drittstaat zur Anwendung kommen (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2020 VI/1 E. 8.3 und 8.4).
6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Jahre 2013 aus Syrien in die Türkei geflohen. Dort habe er im Jahre 2020 (religiös) beziehungsweise im Jahre 2022 (offiziell) B._______ geheiratet. Diese sei im Jahre 2015 aus Syrien in die Türkei eingereist. Im Jahre (...) sei die gemeinsame Tochter C._______ zur Welt gekommen. Am (...) 2023 sei er von den türkischen Behörden aufgegriffen und, weil er nicht über eine türkische Arbeitsbewilligung verfügt habe, nach Syrien deportiert worden. Er habe sich dort während circa zwei Wochen bei einer Tante versteckt und sei dann über Izmir (Türkei) nach Griechenland gereist (vgl. Sachverhalt Bst. A und B).
6.2 Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG sei einzig die Wiedervereinigung von im Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Diesbezüglich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Trennung der Familie in einem Drittstaat eine mögliche Konstellation des Anwendungsbereichs von Art. 51 Abs. 4 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 8.3.4). Zwar setzt auch eine Trennung in einem Drittstaat regelmässig eine im Heimatstaat vorbestandene Familiengemeinschaft voraus. Jedoch drängen sich in besonderen Konstellationen auch Ausnahmen von dieser Regel auf (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2230/2023 vom 22. November 2023 E. 5.2). Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, als er im Jahre 2023 nach seiner Deportation zum zweiten Mal aus Syrien ausreiste, verheiratet war und ein Kind hatte. Wäre diese zweite Ausreise aus Syrien, wie der Beschwerdeführer geltend macht, als «Flucht aus dem Heimatstaat» zu qualifizieren, würde eine Ablehnung des Gesuchs mit der Begründung, es habe zu keinem Zeitpunkt im Heimatstaat Syrien eine Familiengemeinschaft bestanden, zu kurz greifen. Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung 6.3 kann diese Frage jedoch offenbleiben.
6.3 Nebst dem Erfordernis einer vorbestandenen Familiengemeinschaft setzt Art. 51 Abs. 4 AsylG die Trennung der Familie durch die Flucht voraus. Vorliegend wurde die Familie nicht durch die zweite Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien getrennt, sondern durch dessen Deportation von der Türkei nach Syrien. Selbst wenn die zweite Ausreise aus Syrien im Jahre 2023 als «Flucht» im asylrechtlichen Sinne zu qualifizieren wäre, wäre sie erst nach der die Trennung verursachenden Deportation erfolgt und demnach im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer asylrechtlichen Familienzusammenführung nicht relevant. Aus dem Umstand, dass die Sachlage möglicherweise anders zu beurteilen wäre, wenn der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind nach Syrien deportiert worden wäre, lässt sich nicht auf Willkür oder Unverhältnismässigkeit der Schweizer Asylbehörden schliessen.
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften näher einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG einzureichen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung (Akteneinsicht, vgl. vorstehend E. 3) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Da der Beschwerdeführer rechtlich nicht vertreten ist und er keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) geltend macht, fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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