Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 5. November 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 05.01.2026Publikationsdatum: 20.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9436/2025
Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Naomi Schumacher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 5. November 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2022 fand die Personalienaufnahme und am 4. April 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stamme aus dem Bezirk B._______ (Provinz C._______) und habe zuletzt in D._______ gelebt. Sie sei geschieden und Mutter von drei Kindern, für welche sie das Sorgerecht zu einem späteren Zeitpunkt dem Kindsvater übertragen habe. In der Türkei seien ihre Kinder in der Schule aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert und ausgegrenzt worden. Unter dem Einfluss ihrer zwei in der Schweiz lebenden und politisch für die kurdische Sache aktiven Brüder hätten die Kinder begonnen, den türkischen Staat durch kritische Beiträge in den sozialen Medien zu provozieren. Nachdem der Kindsvater die Kinder zu deren Schutz in die Schweiz geholt habe, sei deren Schulabsenz den Behörden gemeldet worden. Daraufhin sei die Polizei wiederholt bei ihr zu Hause erschienen, habe nach den Kindern gefragt und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Sie sei durch die tägliche Polizeipräsenz und das daraus resultierende Misstrauen der Nachbarschaft stark unter Druck gesetzt und erniedrigt worden. Aus Trotz über diese Behandlung und einer inneren Überzeugung heraus habe sie alsdann selbst begonnen, regierungskritische Inhalte in den sozialen Medien zu teilen. Um sich den Nachstellungen zu entziehen, habe sie sich zeitweise bei ihren Eltern aufgehalten und sei später innerhalb von D._______ umgezogen; die Behörden hätten sie jedoch stets ausfindig gemacht und die nächtlichen Kontrollen intensiviert. Schliesslich sei ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden. Ihr Anwalt habe sie darüber informiert, dass ihr aufgrund ihrer Social-Media-Aktivitäten sowie derjenigen ihrer Kinder die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation vorgeworfen werde und ein Haft- beziehungsweise Vorführbefehl gegen sie erlassen worden sei oder unmittelbar bevorstehe. Auf Anraten ihres Rechtsbeistands habe sie die Türkei im (...) auf dem Luftweg nach Serbien verlassen und sei von dort aus am (...) in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachgesucht habe.
Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 f.).
B. Am 11. April 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 5. November 2025 (eröffnet am 6. November 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
D. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter beantragte sie die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde lagen zwei ärztliche Todesbescheinigungen vom 22. September 2025 sowie eine Bestätigung betreffend die psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2025 bei.
E. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.24.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.2.2 Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt, die Dossiers der Söhne sowie der Brüder der Beschwerdeführerin für die Entscheidfindung konsultiert (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5) und ihren Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Die von der Beschwerdeführerin unter dem Titel «Rückweisungsantrag» vorgebrachten Kritikpunkte beschlagen im Ergebnis nicht die Sachverhaltserstellung sondern die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (vgl. Beschwerde, S. 5 ff.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt indessen nicht formell-rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es liegt somit weder eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor noch ist eine Verletzung anderer Verfahrensrechte erkennbar.
4.3 Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beziehungsweise eingehenderen Begründung nicht. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
5.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 und D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).
5.35.3.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen.
5.3.2 Sofern die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Gesamtheit sowie die fortschreitende Intensivierung der von ihr erlebten Schikanen nicht ausreichend gewürdigt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile, Benachteiligungen oder Schikanen aufgrund der kurdischen Ethnie anbelangt (z.B. Ausgrenzung der Kinder in der Schule, allgemeiner behördlicher Druck), oder dass sie von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei praxisgemäss nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die von der Beschwerdeführerin konkret geschilderten Vorkommnisse (Polizeibesuche, Hausdurchsuchungen ohne Festnahme oder Beschlagnahmung von Gegenständen; vgl. SEM-act. 19/19 F135 f.) gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Die Beschwerdeführerin konnte bis zu ihrer Ausreise ein geregeltes Leben führen und an ihrem Wohnort beziehungsweise bei ihren Eltern verbleiben, ohne je inhaftiert zu werden (vgl. SEM-act. 19/19 F128). Auch die geltend gemachte «innere Politisierung» durch Teilnahme an Nevroz-Feiern in der Kindheit (vgl. SEM-act. 19/19 F113) vermag keine individuelle, gezielte Verfolgung zu begründen. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Die von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten Vorkommnisse erreichen, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Vielmehr untermauert der Umstand, dass sie die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen konnte, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach sie vor ihrer Ausreise keiner systematischen, vom Staat ausgehenden oder diesem zurechenbaren Verfolgung ausgesetzt war. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre.
5.3.3 Hinsichtlich des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes, ATG) und des erlassenen Vorführbefehls hat die Vorinstanz zutreffend die im Referenzurteil des Bundes-verwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgelegten Kriterien angewandt. Zwar liegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) und ein Eingangsbeschluss der 2. Strafkammer des Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom (...) vor. Die Beschwerdeführerin gilt indes als strafrechtlich unbescholten (vgl. SEM-act. 19/19 F128) und weist - bis auf die erst kurz vor der Ausreise getätigten Social-Media-Aktivitäten - kein geschärftes oppositionelles Profil auf. Selbst im Falle einer Verurteilung ist bei Ersttäterinnen ohne einschlägige Vorstrafen und ohne exponierte politische Funktion regelmässig mit einer bedingten Strafe bzw. einer Aufschiebung der Urteilsverkündung zu rechnen und der Strafrahmen wird in der Regel nicht ausgeschöpft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.).
5.3.4 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund aktueller Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom Dezember 2025 drohe ihr bei Einreise sofortige Inhaftierung, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Dokument der 2. Strafkammer D._______ um einen Vorführbefehl («yakalama emri» zur Aussageaufnahme) und nicht um einen Haftbefehl («tutuklama karari») handelt (vgl. BM 16). Solche Vorführbefehle dienen der Einvernahme durch die Justizbehörden und führen bei ATG-Delikten dieser Schwere (Propaganda) nach erfolgter Aussage in der Regel zur Freilassung und nicht zur Untersuchungshaft (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 4.3.2; Urteil des BVGer E-8019/2024 vom 9. April 2025 E. 5.1.2). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass der Beschwerdeführerin abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Die pauschalen Verweise auf Berichte über Einzelfälle von inhaftierten Rückkehrern vermögen ohne Bezug zum konkreten Profil der Beschwerdeführerin (keine Vorstrafen, niederschwelliges Profil, «Mitläuferin» der Kinder) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Auch die Spekulationen in der Beschwerde bezüglich eines möglichen Friedensprozesses und einer daraus resultierenden härteren Gangart der Regierung gegen «Störer» sind nicht geeignet, die konkrete Gefährdungsprognose zu erschüttern.
5.3.4 Sofern die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Echtheitsprüfung der Dokumente verzichtet, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz selbst bei Unterstellung der Echtheit der Dokumente (Anklageschrift, Vorführbefehl) zum Schluss gelangt ist, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft mangels ernsthafter Nachteile (drohende unbedingte Haftstrafe von relevanter Dauer) nicht erfüllt sind. Dass die Vorinstanz den Akten mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale nur geringen Beweiswert zubilligte, entspricht der gefestigten Praxis zu türkischen Verfahrensdokumenten (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024, E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3) und durfte - bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz - offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 14. November 2024 E. 9.6). Dass die Dokumente mittels eines lizenzierten Anwalts erhältlich gemacht wurden, ändert daran nichts.
5.3.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten ihrer Kinder und Brüder hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine solche nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen wird (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4 m.H. auf EMARK 2005 Nr. 21). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch anderweitig nicht ersichtlich, dass die türkischen Behörden ein ausgeprägtes Interesse an ihrer Person hätten, um über sie Druck auf ihre im Ausland befindlichen Angehörigen auszuüben. Vielmehr hat sie selbst angegeben, die Ausreise sei primär wegen ihrer Kinder und der eigenen Social-Media-Aktivitäten erfolgt (vgl. SEM-act. 19/19 F108 f.). Dass ihr Bruder in der Türkei unter Druck gesetzt worden sei (vgl. SEM-act. 19/19 F137), belegt noch keine zielgerichtete Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin selbst, die über behördliche Nachforschungen hinausginge. Zudem wurde das Asylgesuch ihrer Kinder abgelehnt, weshalb eine Reflexverfolgung aufgrund deren Aktivitäten ohnehin unplausibel erscheint.
5.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügt, weil das Verfahren getrennt von demjenigen ihrer Kinder geführt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat vermittelt. Da sowohl das Gesuch der Beschwerdeführerin als auch jenes ihrer Kinder abgelehnt wurde (beziehungsweise bei den Kindern kein Flüchtlingsstatus vorliegt, der abgeleitet werden könnte), ist nicht ersichtlich, inwiefern im Zusammenhang mit den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einer Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt.
5.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder ihre Aussagen noch die übrige Aktenlage lassen erkennen, dass ihr im Falle einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung drohen würde. Damit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl nach asylrechtlichen Gesichtspunkten als auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zulässig.
7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Türkei über ein enges und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. 19/19 F61, 66) und wurde bereits in der Vergangenheit massgeblich von ihrer Familie unterstützt. Ihr wurde nicht nur Wohnraum im Haus des Vaters zur Verfügung gestellt (vgl. SEM-act. 19/19 F20 ff., 31, 33, 41), sondern sie erhielt auch erhebliche finanzielle Mittel (EUR 7'000.-) für die Ausreise (vgl. SEM-act. 19/19 F78 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass sie auch zukünftig auf familiäre Unterstützung zählen kann. Dass die Beschwerdeführerin lediglich eine geringe Schulbildung und keine Berufserfahrung aufweist, vermag keine existenzbedrohende Notlage zu begründen. Da das Sorgerecht für den noch minderjährigen Sohn beim in der Schweiz lebenden Ex-Ehemann liegt, ist die Beschwerdeführerin von Betreuungspflichten entbunden. Es ist ihr daher zuzumuten, sich gestützt auf ihr familiäres Netzwerk (vgl. SEM-act. 19/19 F20 ff.) in den türkischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Eine gesicherte Wohnsituation ist durch das familiäre Wohneigentum, in welchem sie bereits vor der Ausreise lebte, als gegeben anzusehen.
7.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).
Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 24. Januar 2025 an einer (...) leidet. Indes ist festzuhalten, dass das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Es ermöglicht auch Menschen mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leiden den Zugang zu Behandlungen. Ihr ist das dortige Gesundheitssystem somit bekannt und sie ist in der Lage, dieses auch künftig zu nutzen. Bezüglich des Einwands, die Beschwerdeführerin sei auf eine Therapie in der Sprache Kurmanci angewiesen, ist festzuhalten, dass in der Südosttürkei auch kurdischsprachiges medizinisches Personal oder entsprechende Dolmetscherdienste verfügbar sein dürften. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die lange Zeit in der Türkei gelebt hat, sich im Alltag und im medizinischen Kontext verständigen kann, zumal die Anhörung im Asylverfahren in türkischer Sprache erfolgte und keinerlei Verständigungsprobleme zu erkennen sind (vgl. SEM-act. 19/19 S. 18 [Anmerkung FS).
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Trennung von ihren Kindern und die Trauer um verstorbene Angehörige würden zu einer Verschlechterung ihres Zustands führen (vgl. dazu auch die Beschwerdebeilagen 3 und 4), handelt es sich dabei um belastende psychosoziale Faktoren. Diese erreichen indes nicht die Schwelle einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, die eine Rückkehr völkerrechtlich oder humanitär verbieten würde. Die Trauerbewältigung sowie die Behandlung der (...) sind auch in der Türkei möglich. Sollten die in der Schweiz verordneten Medikamente dort nicht unter demselben Namen erhältlich sein, so stehen adäquate Ausweichpräparate zur Verfügung. Eine unmittelbare Lebensgefahr oder eine rasche und lebensgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustands ist bei einer Rückkehr in das familiäre Umfeld nicht zu erwarten. Damit bestehen vorliegend keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m AsylG abzuweisen.
9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
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