Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 28. November 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 23.12.2025Publikationsdatum: 09.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9442/2025
Urteil vom 23. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 28. November 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. November 2025 - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - vom SEM befragt wurde, wobei er zur Begründung seines Asylgesuchs angab, in Marokko habe er für sich keine Zukunft mehr gesehen,
dass er nach dem frühen Tod seines Vaters bei seiner - zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen - B._______ aufgewachsen sei und zu seiner leiblichen Mutter, die wieder geheiratet und irgendwo in Europa lebe, keinen Kontakt mehr habe,
dass er nicht allein für die Miete habe aufkommen können und niemanden kenne, der ihn hätte unterstützen können,
dass er in die Schweiz gekommen sei, um weiter zur Schule zu gehen und eine Ausbildung zu machen,
dass er im Heimatland weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Probleme gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. November 2025 zum Entscheidentwurf vom 26. November 2025 Stellung nahm,
dass das SEM mit Entscheid vom 28. November 2025 - gleichentags eröffnet - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Dezember 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Gericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das SEM auf Gesuche nicht eintritt, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen (Art. 31a Abs. 3 AsylG),
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden,
dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut namentlich nicht erfüllt sind, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen» eingereicht worden ist, und in diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 31a Abs. 3 AsylG),
dass das SEM den Nichteintretensentscheid damit begründete, der Beschwerdeführer mache ausschliesslich ökonomische Gründe für seine Ausreise aus Marokko geltend und Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK lägen keine vor,
dass das Bundesverwaltungsgericht einhergehend mit dem SEM zum Schluss kommt, dass im vorliegenden Fall kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt,
dass die rudimentäre Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts in der Rechtsmitteleingabe verbunden mit der erneuten Bitte, ihm in der Schweiz eine Chance zu geben, etwas im Leben zu erreichen, nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nämlich weiterhin dabei belässt, ausschliesslich ökonomische Gründe anzuführen, indem er geltend macht, er wolle in der Schweiz weiter zur Schule gehen und eine Ausbildung als C._______ und D._______ machen,
dass der Rechtsmitteleingabe damit keine stichhaltigen Argumente gegen die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend fehlender Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK entnommen werden können, und sich solche Argumente auch nicht aus den Akten ergeben,
dass deshalb auch weiterhin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe keine Gründe, die schweizerischen Behörden um Schutz im Sinne des Asylgesetzes zu ersuchen,
dass weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erfolgt wäre, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass das SEM daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungoder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass namentlich keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in seiner Existenz bedroht werde und davon auszugehen ist, aufgrund seiner Arbeitserfahrung - gemäss eigenen Angaben war er im E._______ tätig, arbeitete während ungefähr drei Jahren als C._______ und D._______ und verfügt nebst Arabisch über gute F._______ - und dem Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes es ihm möglich sein wird, wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (vgl. SEM-Akten act. (...)-14/8 S.4 f),
dass der Einwand in der Beschwerde, er habe niemanden in Marokko, zwar allenfalls in Bezug auf Angehörige der Kernfamilie zutreffen könnte, indessen angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zumindest von einem rudimentären sozialen Netz ausserhalb der Kernfamilie auszugehen ist (vgl. a.a.O.),
dass auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen und diesbezüglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht werden,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass im Sinne dieser Ausführungen auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
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