Entscheiddatum: 05.03.2013Publikationsdatum: 13.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-960/2013
Urteil vom 5. März 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N._______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer B._______ - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 14. Januar 2013 verliess, auf dem Luftweg nach C._______ gelangte, von wo aus er drei Tage später in die Schweiz flog, wo er am 19. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 24. Januar 2013 beim Beschwerdeführer eine radiologische Knochenaltersbestimmung durchgeführt wurde,
dass gemäss Arztbericht die Handskelettaufnahme ein abgeschlossenes Skelettwachstum aufweise und das Skelettalter somit gemäss den Tabellen von Greulich und Pyle bei einem Alter von 19 Jahren und mehr liege,
dass aufgrund der Anamnese und der Untersuchung keine Gründe für ein von dieser Norm abweichendes Knochenwachstum vorliegen würden (vgl. A13/4 S. 3),
dass dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2013 im Rahmen einer Nachbefragung das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt wurde,
dass er nebst der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 1. Februar 2013 während der direkten Anhörung vom 12. Februar 2013 durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter habe ihn vier Tage nach seiner Geburt aus Scham verlassen, weshalb er zuerst bei seiner Grossmutter und nach deren Tod bei deren Schwester aufgewachsen sei,
dass ihn die Schwester seiner Grossmutter schlecht behandelt habe, weshalb er sein Dorf im Alter von neun Jahren verlassen habe und nach E._______ gegangen sei, wo er in der Folge acht Jahre gelebt und zunächst in einem Bus-Terminal beim Beladen der Fahrzeuge geholfen habe,
dass er bei dieser Tätigkeit einen Mann kennengelernt habe, welcher ihn schliesslich in seinem Autoreifengeschäft angestellt habe,
dass ein Kunde ihm eines Tages ein Geschäft vorgeschlagen habe, für dessen Ausführung er vorerst einen Schwur bei einer Hellseherin habe leisten müssen,
dass ihm der Mann erst danach eröffnet habe, das Geschäft bestehe in der Entführung von Kindern reicher Leute,
dass er das Ansinnen von sich gewiesen habe, der Mann ihn daraufhin an seinen geleisteten Schwur erinnert habe, gemäss welchem er, sollte er sich weigern, den Auftrag zu erfüllen, sterben werde,
dass er deshalb zusammen mit seinem Auftraggeber die Tochter eines reichen Kunden vor der Schule in sein Auto gelockt habe, woraufhin sein Auftraggeber vom Vater des Mädchens ein Lösegeld in der Höhe von 9 Mio. Naira erpresst habe,
dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Anteil von 300'000 Naira nach F._______ abgesetzt habe, wo ihm sein früherer Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt habe, sein Auftraggeber sei festgenommen worden und er werde ebenfalls von der Polizei gesucht,
dass er schliesslich aus Angst, von der Polizei festgenommen und umgebracht zu werden, Nigeria verlassen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Februar 2013 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, am (...) geboren worden zu sein, sein Aussehen und seine Erscheinung das behauptete Alter jedoch zweifelhaft erscheinen liessen, weshalb das BFM zur Einschätzung gelangt sei, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Erwachsenen,
dass auch die durchgeführte Knochenaltersanalyse keine Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben habe, sondern auf ein Alter von 19 Jahren und älter, was ebenfalls für seine Volljährigkeit spreche,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs eingeräumt habe, sein Alter nicht beweisen zu können und nie persönliche Identitätsdokumente besessen zu haben,
dass er auch eine Erklärung für seine dürftigen Kenntnisse hinsichtlich seiner Eltern schuldig geblieben sei,
dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu taxieren seien, so dass diese unbewiesen bleibe und für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, er sei bereits bei der Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen, weshalb keine Vertrauensperson beigegeben werde,
dass das BFM weiter anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden kein Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass indessen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen könne, aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, oder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG festgestellt werde oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass angesichts der realitätsfernen Darstellung seiner Flugreisen in die Schweiz, insbesondere der Grenzformalitäten an europäischen Flughäfen, davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt,
dass seine Begründung für das Fehlen von Papieren als Standardvorbringen und Konstrukt zu werten sei,
dass folglich keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, zumal seine Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung darstellten - staatliche Massnahmen aufgrund der geltend gemachten Entführung dienten rechtsstaatlich legitimen Zwecken -, überdies widersprüchlich ausgefallen seien, der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns zuwiderliefen und folglich unglaubhaft seien,
dass es der Beschwerdeführer insbesondere unterlassen habe, vernünftig zu erklären, weshalb er sich auf einen Schwur eingelassen habe, ohne das Geschäft zu kennen, um sich anschliessend - unter Berufung auf ebendiesen Schwur - an einer Entführung zu beteiligen und zwar in Kenntnis davon, dass es sich bei einer Entführung um eine mit dem Tod sanktionierte Straftat handle, und wider die eigene Einsicht, jeder Straftäter würde irgendwann gefasst werden,
dass auch der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben am (...) geborenen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen (vgl. A10/13 S. 7, A13/4 S. 2),
dass er sich in Nigeria lediglich mit der Angabe seiner Wohnadresse und seines Arbeitsortes habe ausweisen können und nicht auf Identitätspapiere angewiesen gewesen sei (vgl. A13/4 S. 3 und A16/16 S. 2),
dass er nichts zur Beschaffung von Ausweisdokumenten unternommen habe, zumal er nicht wisse, wie er ein solches Dokument beschaffen könne (vgl. A16/16 S. 2),
dass das BFM zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Identitätspapiere seien unglaubhaft,
dass sein Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich nicht plausibel erscheint,
dass seine Aussage, in Nigeria genüge es, die Wohnadresse sowie den Arbeitsort zur Personenidentifikation anzugeben, realitätsfremd und als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche seine wahre Identität durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Ausweisdokumenten zu verschleiern,
dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine Einwände erhebt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht noch minderjährig wäre und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangabe einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), der Beschwerdeführer vorliegend jedoch - wie dargelegt - keine rechtsgenügenden Identitätsdokumente einreichte,
dass beim Fehlen rechtsgenügender Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
dass das mittels Handröntgenaufnahme ermittelte Alter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren und mehr liegt,
dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers jedoch nicht allein auf dieses Ergebnis abgestellt, sondern sich insbesondere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinandergesetzt hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben - insbesondere sein Alter, die Papierlosigkeit und die Asylvorbringen betreffend - gestützt hat,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal er lediglich ausführt, nicht im Besitz von Dokumenten zu sein, welche sein Alter beweisen könnten,
dass auch der Einwand, seine von harter Arbeit herrührende, im Vergleich zu Gleichaltrigen grössere und stärkere Statur ändere nichts an seinem tatsächlichen Alter, unbeholfen erscheint,
dass das Vorbringen, die Knochenanalyse sei nicht exakt, ebenfalls ungeeignet ist, die vorinstanzliche Feststellung in Zweifel zu ziehen, zumal diesem Umstand bereits bei der medizinischen Auswertung der Daten hinreichend Rechnung getragen wurde und sich das BFM zur Begründung seiner Verfügung - wie dargelegt - nicht lediglich auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse gestützt, sondern die Gesamtumstände hinreichend abgewogen hat,
dass die vom BFM angenommene Volljährigkeit des Beschwerdeführers folglich zutreffend erscheint,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als einerseits nicht asylrelevant und andererseits unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig unterlässt, sich mit den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen auseinanderzusetzen, sondern es dabei belässt, in rudimentärer Weise den bereits aktenkundigen Sachverhalt aufzuführen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen und zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass trotz in bestimmten Regionen herrschenden Spannungen weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, in Nigeria keine Familie zu haben und ganz auf sich alleine gestellt zu sein,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit aktenkundig gesunden Mann handelt, welcher in Nigeria gemäss eigenen Angaben über mehrere Jahre Arbeitserfahrung sammeln konnte, weshalb von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen ist und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Nigeria möglich sein dürfte,
dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der junge Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Wegweisungsvollzug somit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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