Entscheiddatum: 05.03.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-962/2013 & D-963/2013/wif
Urteil vom 5. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... , und B._______, geboren ... , Tunesien,... ,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügungen des BFM vom 8. Februar 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Beschwerdeführerin) - Staatsangehörige von Tunesien - am 2. Juli 2012 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die beiden am 23. Juli 2012 vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden,
dass sie bei dieser Gelegenheit insbesondere ausführten, sie würden sich seit 2010 kennen und sie hätten sich im Mai 2012 in ... [Italien] von einem Sheikh religiös trauen lassen, nachdem die Beschwerdeführerin ihrem Verlobten nach Italien nachgefolgt sei,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Hauptsache vorbrachte, er habe Tunesien bereits im März 2011 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, indem er auf dem Seeweg nach Italien gereist sei,
dass er namentlich angab, er habe ab dem Frühjahr 2011 ohne Aufenthaltstitel in ... [Italien] gelebt, wo er Arbeit als Maler gefunden habe,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits vorbrachte, sie habe Tunesien am 9. Mai 2012 verlassen und sei ihrem Verlobten nach Italien nachgefolgt, zumal sie nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle ... in ihrer Heimat keine Zukunft mehr für sich gesehen habe,
dass sie namentlich angab, sie sei im Besitz eines französischen Schengen-Visums auf dem Luftweg von Tunesien direkt nach Italien gereist,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragungen das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Italien gewährt wurde, wobei sich alleine der Beschwerdeführer gegen eine solche aussprach,
dass in der Eurodac-Datenbank weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin verzeichnet ist, weshalb das BFM am 21. August 2012 zum einen Italien um Auskunft über den Beschwerdeführer und zum andern Frankreich um Auskunft über die Beschwerdeführerin ersuchte,
dass dem Bundesamt am 19. September 2012 von Italien mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer sei den italienischen Behörden bekannt, da er zwischen dem 26. März 2011 und dem 15. Juni 2012 mehrmals registriert und auch verwarnt worden sei,
dass dem Bundesamt am 28. September 2012 von Frankreich mitgeteilt wurde, die Beschwerdeführerin sei den französischen Behörden bekannt, da ihr ein vom 2. bis 31. Mai 2012 gültiges Visum ausgestellt worden sei,
dass das BFM am 2. Oktober 2012 sowohl an Frankreich als auch an Italien gelangte, indem es an beide Staaten - nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - je zwei separate Ersuchen um eine Übernahme der Beschwerdeführenden sandte,
dass das Bundesamt in seinen an Italien gerichteten Ersuchen auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO (für den Beschwerdeführer) und auf Art. 8 Dublin-II-VO (für seine Gattin) verwies, und in den an Frankreich gerichteten Ersuchen auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO (für die Beschwerdeführerin) und auf Art. 8 Dublin-II-VO (für ihren Gatten) verwies,
dass es dabei ausdrücklich um eine gemeinsame Behandlung der Beschwerdeführenden ersuchte und ausführte, die beiden hätten im Mai 2012 in ... [Italien] im Rahmen einer religiösen Zeremonie geheiratet,
dass von Italien das Ersuchen um eine Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, hingegen eine Übernahme seiner Gattin (nach Art. 8 Dublin-II-VO) mit Erklärung vom 25. Oktober 2012 und unter Verweis auf Art. 2 Bst. i [i] Dublin-II-VO ausdrücklich abgelehnt wurde (vgl. act. A30),
dass von Frankreich dem Ersuchen um eine Übernahme der Beschwerdeführerin (nach Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) erst am 9. Januar 2013 zugestimmt wurde (nach Remonstration der Sache durch das BFM), wogegen Frankreich eine Übernahme ihres Gatten (nach Art. 8 Dublin-II-VO) mit Erklärung vom 29. November 2012 und unter Verweis auf Art. 2 Bst. i [i] Dublin-II-VO ausdrücklich ablehnte (vgl. act. A32, A34 und A38),
dass das BFM in der Folge der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Januar 2013 mitteilte, es werde in Betracht gezogen, sie nach Frankreich wegzuweisen, da sie mit einem französischen Visum in den Dublin-Raum eingereist sei, sie erst nach der Einreise religiös getraut worden seien und aufgrund ihrer Angaben nicht von einer gelebten Beziehung ausgegangen werden könne,
dass die Beschwerdeführenden am 1. Februar 2013 mit einer gemeinsamen Stellungnahme ans Bundesamt gelangten und im Wesentlichen das Vorliegen einer gewachsenen ehelichen (respektive eheähnlichen) Beziehung geltend machten, indem sie anführten, sie seien schon seit 2010 ein Paar, sie hätten auch während ihrer örtlichen Trennung vom Frühjahr 2011 bis Frühjahr 2012 ständig in Kontakt gestanden und nachdem sie in Italien wieder zusammengefunden hätten, hätten sie entsprechend ihrem lang gehegten Wunsch und gemäss ihrer religiösen Tradition geheiratet,
dass das BFM im Nachgang dazu mit zwei separaten Verfügungen vom 8. Februar 2012 (beide eröffnet am 18. Februar 2013) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, wobei das Bundesamt im Rahmen dieser Entscheide zum einen die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und zum andern die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich anordnete,
dass das Bundesamt gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Nichteintretensentscheide mit Eingabe vom 25. Februar 2012 Beschwerde erhoben, wobei sie - einer bekannten Beschwerdevorlage folgend - die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragten,
dass sie entgegen der Beschwerdevorlage nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchten, sondern die entsprechende Passage strichen,
dass sie andererseits der Vorlage folgend um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] ersuchten, sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden ihrer Heimat [6], eventualiter um eine diesbezügliche Information [7],
dass sie im Rahmen der Begründung ihrer Beschwerde zur Hauptsache geltend machten, nachdem sie seit Mai 2012 miteinander verheiratet seien und seither ununterbrochen zusammenleben würden, werde ihre familiäre Gemeinschaft vor unüberwindliche Hindernisse gestellt, sollten sie voneinander getrennt nach Italien und nach Frankreich weggewiesen werden (vgl. für die übrigen Vorbringen die Akten),
dass sie vor diesem Hintergrund namentlich geltend machten, durch die Entscheide des BFM würden ihre Menschenrechte verletzt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - welche sich auf zwei separate Verfügungen des BFM vom 8. Februar 2013 bezieht - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist,
dass sich das vorliegende Verfahren auf Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit weder die Frage nach der allfälligen Flüchtlingseigenschaft noch die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien (im Falle des Beschwerdeführers) respektive nach Frankreich (im Falle der Beschwerdeführerin) verfügt hat,
dass daher auf das Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [2] nicht einzutreten ist,
dass sich - wie erwähnt - die Eingabe der Beschwerdeführenden auf zwei separate Verfügungen des BFM bezieht, die Sache jedoch nicht in zwei separaten Beschwerdeverfahren, sondern im Rahmen eines vereinigten Verfahrens zu behandeln ist, zumal im Falle der Beschwerdeführenden die jeweils gleichen und miteinander korrelierenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zu beurteilen sind,
dass zudem die Beschwerdeführenden auch weiterhin vom BFM unter der gleichen Referenznummer und in einem Dossier geführt werden, was ebenso für eine gemeinsame Behandlung spricht,
dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - in entscheidrelevanter Hinsicht als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM vorliegend von der Zuständigkeit Italiens für den Beschwerdeführer (nach Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) und von Frankreich für die Beschwerdeführerin (nach Art. 9. Abs. 4 Dublin-II-VO) ausgeht, was aufgrund der Aktenlage als grundsätzlich zutreffend erscheint,
dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für den Erlass von zwei separaten Nichteintretensentscheiden in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG und in der Folge einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und der Beschwerdeführerin nach Frankreich als erfüllt erachtet, was demgegenüber nicht überzeugen kann,
dass der vom BFM verfolgte Ansatz - eine Wegweisung in verschiedene Staaten - aufgrund der Aktenlage fehl geht, zumal das Bundesamt zur Begründung der beabsichtigten Trennung der Beschwerdeführenden durch Überstellung in unterschiedliche Staaten einzig anführen kann, aufgrund ihrer Angaben zu ihrer Beziehung sei nicht belegt, dass die Beschwerdeführenden diese schon in der Heimat gelebt hätten,
dass zwar aufgrund der Akten davon auszugehen ist, in der heutigen Form hätten die Beschwerdeführenden ihre Verbindung erst nach ihrer Ausreise aus der Heimat aufgenommen,
dass jedoch gleichzeitig zu schliessen ist, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um ein Paar, welches mittlerweile schon seit geraumer Zeit in einer ehelichen respektive in einer gefestigten eheähnlichen Beziehung lebt, welche als solche praxisgemäss unter den Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fällt,
dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden sowohl im Rahmen der Kurzbefragungen vom 23. Juli 2012 als auch in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2013 keinen anderen Schluss zulassen,
dass vom BFM im Rahmen der angefochtenen Verfügungen nichts anderes geltend gemacht wird und es die Beschwerdeführenden auch weiterhin unter der gleichen Referenznummer in einem Dossier führt,
dass das Bundesamt offenkundig vom Vorliegen einer ehelichen respektive einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgeht, nachdem es sowohl Frankreich als auch Italien ausdrücklich um eine gemeinsame Behandlung der beiden ersuchte (was von Frankreich augenscheinlich dahingehend verstanden wurde, aufgrund der Bindung zwischen den beiden werde von der Schweiz nur eine gemeinsame Überstellung in Betracht gezogen [vgl. dazu act. A32]),
dass der vom BFM erwähnte Ansatz nur für Frankreich und Italien von Bedeutung war, indem er diesen beiden Staaten die Möglichkeit bot, die vom BFM ausdrücklich nur unter Berufung auf die Bestimmung von Art. 8 Dublin-II-VO gestellten Übernahmeersuchen für den jeweiligen Gatten abzulehnen, was im Lichte der Bestimmung von Art. 2 Bst. i [i-iii] Dublin-II-VO - den für die Anwendung der Bestimmungen von Art.6, Art. 7, Art. 8 und Art. 14 Dublin-II-VO massgeblichen Familienbegriff - als zutreffend erscheint, kann doch nach diesen Bestimmungen ein Staat nur dann zur Übernahme des Ehegatten eines Asylantragstellers verpflichtet werden, wenn die eheliche Gemeinschaft der betroffenen Personen schon in der Heimat bestanden hat (vgl. dazu Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K23 ff. zu Art. 2),
dass das BFM nicht einfach in analoger Weise auf die Bestimmung von Art. 2 Bst. i [i] Dublin-II-VO abstellen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz in zwei verschiedene Staaten anordnen kann, da sich dies bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht mit dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK vereinbaren lässt,
dass das BFM bei der Bestimmung des für die Beschwerdeführenden gemeinsam zuständigen Staates der erst nach der Ausreise aus der Heimat entstandenen ehelichen respektive eheähnlichen Gemeinschaft (eine sog. "Nach-Flucht-Verbindung") vielmehr nach der Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO Rechnung zu tragen hat, mithin gerade diese Bestimmung verhindern soll, dass bei der Anwendung der zwingenden Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO im Einzelfall eine Verletzung von Art. 8 EMRK eintritt (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, K2 und K5 zu Art. 15 sowie K24 f. zu Art. 2; vgl. sodann Constantin Hruschka, in Asyl 1/13, "Zur Anwendung der humanitären Klausel in Dublin Fällen", insbesondere der Kommentar am Ende, wo auf aktuelle EGMR-Entscheide zur Behandlung von sog. "Nach-Flucht-Verbindungen" verwiesen wird),
dass in vorliegender Sache der für die Beschwerdeführenden gemeinsam zuständige Staat im Rahmen des Zuständigkeitsprüfungsverfahren erst noch zu bestimmen ist, zumal die Beschwerdeführenden ausser in der Schweiz noch in keinem Dublin-Vertragsstaat einen Asylantrag gestellt haben (womit sich das vorliegende Verfahren denn auch von der in BVGE 2012/4 beurteilten Konstellation unterscheidet),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Paar handelt, welches in einer ehelichen respektive einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft lebt, welche erst nach der Ausreise aus der Heimat entstanden ist, vom BFM dahingehend Rechnung zu tragen ist, als es das Verfahren zur Bestimmung des für sie zuständigen Staates im Lichte der Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO fortsetzt,
dass das BFM von daher gehalten sein dürfte, nochmals an Italien und Frankreich zu gelangen und diese beiden Dublin-Vertragsstaaten um eine Übernahme auch der jeweiligen Gatten zu ersuchen, und zwar nicht unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 8 Dublin-II-VO, sondern unter Verweis auf die Auffangklausel für familiäre Fragen gemäss der Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO, oder dann aber die Schweiz als für das Verfahren der Beschwerdeführenden zuständig zu erklären (nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO), sollten das zweifelsohne für den Beschwerdeführer zuständige Italien (gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) respektive das zweifelsohne für die Beschwerdeführerin zuständige Frankreich (gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) eine Übernahme auch des jeweiligen Gatten endgültig ablehnen,
dass nach dem Gesagten - in Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist - die Verfügungen des BFM vom 8. Februar 2013 aufzuheben sind, worauf die Sache zu Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5], respektive vielmehr das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) gegenstandslos wird,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen Anträge [6 - 7] gegenstandlos sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den nicht vertretenen Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird - im Sinne der Erwägungen und soweit darauf einzutreten ist - gutgeheissen.
Die Verfügungen des BFM vom 8. Februar 2013 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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