Asyl; Verfügung des SEM vom 14. November 2025 / N (...)
Entscheiddatum: 05.01.2026Publikationsdatum: 20.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9657/2025
Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, recht u. beratung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 14. November 2025 / N (...)
A. Der Beschwerdeführer suchte - nachdem vor seiner Einreise in der Schweiz zweimal ein Antrag für ein Visum in der Schweiz abgelehnt wurde - am 15. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Er wurde am 22. August 2025 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
In persönlicher Hinsicht gab er an, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Alle seine Familienmitglieder seien wegen politischer Probleme ausgereist, wobei seine Ehefrau und zwei seiner Söhne sich seit dem Jahr 2008 in der Schweiz aufhalten würden.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Probleme mit den sri-lankischen Behörden hätten begonnen, nachdem sein dritter Sohn im Mai oder Juni 2023 aus Sri Lanka ausgereist sei. Angefangen habe es, weil er seinen Reisepass verloren habe und er dies im Juli 2024 bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, um einen neuen zu erhalten. Dabei sei er nach dem Aufenthaltsort seines Sohnes gefragt worden. Zwei Tage nach dem Besuch auf der Polizeistation seien zwei Personen des CID (Criminal Investigation Department) zu ihm gekommen und hätten ihn behelligt und bedroht, um den Aufenthaltsort seines Sohnes in Erfahrung zu bringen. Wiederum zwei Tage später sei er auf der Strasse - unter anderem von den gleichen Personen - erneut behelligt, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden, wobei die Personen wiederum nach dem Aufenthaltsort seines Sohnes gefragt hätten. Da er nach diesem Vorfall um sein Leben gefürchtet habe, sei er in einen Tempel gegangen. Nach eineinhalb oder zwei Monaten sei er dort bei einer allgemeinen Polizeikontrolle kontrolliert und seine ID fotografiert worden. Er sei zwar nicht nach seinem Sohn gefragt worden, jedoch habe ihn das Ereignis noch mehr verängstigt und er habe sich entschlossen, das Land zu verlassen, was er nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Colombo auch getan habe.
C. Am 2. September 2025 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D. Am 19. Mai 2025 erhielt die Frau des Beschwerdeführers in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung C. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 2025 Gelegenheit gegeben, einen potenziellen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim kantonalen Migrationsamt geltend zu machen, was er in der Folge auch getan hat.
E. Mit Verfügung vom 14. November 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Entscheid über seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz in die Kompetenz der kantonalen Behörden falle.
F. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu bewilligen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Verfahren sei bis zu einem Entscheid betreffend das pendente Gesuch um Familiennachzug zu sistieren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
G. Dass Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Dezember 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E.1.3 einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden prozessleitenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.3 Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Der ausländerrechtliche Status (insbesondere eine allfällige Wegweisung und deren Vollzug) wurde von der Vorinstanz nicht geprüft, da die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Im vorliegenden Verfahren bilden sie somit - trotz des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers - nicht Streitgegenstand. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und den Eventualantrag ist deshalb nicht einzutreten. Damit besteht für das vorliegende Beschwerdeverfahren auch kein Anlass für eine Sistierung, bis der Kanton über sein Gesuch entschieden hat.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zumal diese - wie dargelegt - nicht Teil des vorliegenden Verfahrens bildet, besteht auch kein Anlass, die Sache deswegen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter lässt sich auch aus dem Umstand, dass das SEM bei der Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss gelangt, als von diesem erhofft, keine unvollständige Ermittlung beziehungsweise Berücksichtigung des Sachverhalts ableiten. Das entsprechende Rechtsbegehren ist daher abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM kommt in der abweisenden Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zunächst erschliesse es sich dem SEM nicht, weshalb der Beschwerdeführer den sri-lankischen Behörden den Aufenthaltsort der restlichen Familienmitglieder angegeben habe, nicht aber denjenigen seines Sohnes, zumal er damit den geltend gemachten Verfolgungsgrund leicht hätte beseitigen können. Die Schilderungen der gegen den Beschwerdeführer zweimalig ausgeübten Gewalt liessen zudem nicht auf eine Intensität schliessen, die ihm ein menschenunwürdiges Leben in seinem Heimatstaat verunmöglicht habe. Schliesslich habe er nach dem zweiten Vorfall noch während mehrerer Monate im Tempel und danach weitere sieben Monate in Colombo leben können, ohne dass es zu nennenswerten Zwischenfällen gekommen sei. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt, dass er während seiner Zeit im Tempel in eine Polizeikontrolle geraten sei, welche keinerlei Nachteile zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sodann nach der Ausreise seiner Frau und seiner zwei Söhne während 17 Jahre mehr oder weniger unbehelligt in Sri Lanka leben können und auch die Ausreise seiner Tochter im Jahr 2020 habe für ihn keine flüchtlingsrechtlichen Nachteile zur Folge gehabt. Die Vorbringen würden damit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten.
Zudem weise der Beschwerdeführer kein politisch exponiertes Profil auf, womit nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den sri-lankischen Staat ausgegangen werden müsse.
Weiter sei - auch unter Beachtung der illegalen Ausreise - nicht ersichtlich, weshalb er einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Den Akten seien auch in Berücksichtigung der aktuellen politischen Ausgangslage keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung seiner persönlichen Situation zu entnehmen.
Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Nichtsdestotrotz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Probleme hätten erst nach dem Verlust seines Reisepasses und der deswegen erstatteten Anzeige bei der Polizei im Jahr 2024 begonnen. Gleichzeitig ergebe sich aber aus den Akten, dass ihm von den griechischen Behörden ein Schengen-Visum gültig ab Mai 2025 auf einen Reisepass mit Ausstellungsdatum vom (...). November 2021 ausgestellt worden sei. Dies lasse erhebliche Zweifel an seiner Fluchtgeschichte aufkommen, sei doch genau der Verlust des Reisepasses angeblich kausal für die geltend gemachte Verfolgungssituation.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft, zumal er diese ohne Dramatisierung und Ausschmückungen, sondern nüchtern vorgebracht. Indes sei er emotional geworden, als er seine traumatischen Erlebnisse mit den Sicherheitsbehörden geschildert habe. Er habe damit glaubhaft darlegen können, dass sich die Druckversuche der Sicherheitsbehörden seit dem Jahr 2023 massiv erhöht hätten, da diese hätten in Erfahrung bringen wollen, wo sich die Kinder des Beschwerdeführers aufhielten und wer sie unterstütze. Weiter führte er aus, aufgrund von fehlenden Reisedokumenten und da zwei seiner Kinder im Visier der sri-lankischen Behörden stünden, müsse er mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, bei einer Einreise separiert und einer eingehenden Überprüfung unterzogen zu werden. Zudem sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka problemlos habe verlassen können, nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse zurückzuführen sei, sondern darauf, dass seine Schlepper mit (einzelnen) Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten würden, was eine problemlose Ausreise garantiere.
7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann - unter nachfolgenden Ergänzungen - grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer betont, er habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt, ist festzuhalten, dass das SEM vor dem Hintergrund der fehlenden Asylrelevanz zu Recht auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtete, womit die diesbezügliche Argumentation unbehelflich ist. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die geschilderten Erlebnisse mit den Sicherheitskräften im Jahr 2024 - bei Wahrunterstellung - nicht eine derartige Intensität aufweisen, die ihm ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglichen. Diese Einschätzung wird auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer nach den geltend gemachten Ereignissen noch mehrere Monate in seinem Heimatland leben konnte und er bei einer weiteren Polizeikontrolle keinerlei Nachteile erfahren hat.
7.3 Des Weiteren ergibt sich auch unter Berücksichtigung von Risikofaktoren im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die sri-lankischen Behörden ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden; er wurde nie angeklagt oder gar verurteilt und ist insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Insgesamt weist er - auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation - kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
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