Entscheiddatum: 03.04.2013Publikationsdatum: 07.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-970/2013
Urteil vom 3. April 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren am (...),Sri Lanka, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2013 / N________
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 4. Januar 2010 im B._______ und der Anhörung vom 18. Februar 2010 durch das BFM in C._______ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, am 15. Oktober 2001 sei sein Vater unter dem Verdacht, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen, von Soldaten mitgenommen worden und als Folge von Misshandlungen gestorben,
dass am 10. September beziehungsweise 12. September 2009 ein Arbeitskollege und guter Freund, welcher mit der LTTE sympathisiert habe, verhaftet und am nächsten Tag umgebracht worden sei,
dass ihn am 22. September 2009 vier Personen in Zivil zuhause aufgesucht und ihm gesagt hätten, wie seinen Freund auch ihn umzubringen, da auch er die LTTE unterstütze,
dass er sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen am 23. September 2009 zu seiner Tante nach D.________ begeben habe,
dass zehn Tage später die besagten Personen während seiner Abwesenheit erneut bei ihm zuhause aufgetaucht seien,
dass er am 22. Dezember 2009 von D._______ nach E.______ gereist sei und von dort seinen Heimatstaat am 24. Dezember 2009 verlassen habe,
dass er von seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder beziehungsweise seiner Mutter von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe,
dass das BFM mit - am 24. Januar 2013 eröffnetem - Entscheid vom 23. Januar 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2009 abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2013 unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 7. Februar 2013 in Kopie beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 6. März 2013 die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 21. März 2013 erhob, welcher in der Folge fristgerecht am 18. März 2013 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts teils widersprüchlicher Aussagen in Zweifel zog, indessen aufgrund fehlender Asylrelevanz von einer abschliessenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit absah,
dass das BFM zu Recht Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf diese nicht näher eingeht,
dass das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 7. Februar 2013 zur Stützung der Vorbringen nicht geeignet ist, da dieses lediglich in Kopie vorliegt und darin ohne weitere Ausführungen lediglich die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben werden, wobei diese teils von dessen Angaben im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens abweichen,
dass darin insbesondere erstmals behauptet wird, der Beschwerdeführer sei ein Mitglied der LTTE geworden und habe für die LTTE Propaganda betrieben,
dass das BFM unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater am 15. Oktober 2001 als Folge von behördlichen Behelligungen gestorben sei, zu Recht mangels hinreichendem Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass das BFM im Weiteren zutreffend darauf hinwies, dass die geltend gemachten Vorbringen, von vier Personen in Zivil zuhause bedroht worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant seien und schliesslich zu Recht im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung verneinte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten hat, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und der LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen,
dass die LTTE militärisch als vernichtet gelte und die Sicherheitslage sich in bedeutsamer Weise stabilisiert habe, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde,
dass sich indessen gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert hat, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen,
dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils nicht gegeben ist, war dieser doch weder ein Mitglied der LTTE noch als Sympathisant für diese tätig,
dass die ohne nähere Angaben erstmals in der Beschwerde geltend gemachte Behauptung, der LTTE beigetreten zu sein, als nachgeschoben und damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten ist,
dass an der Einschätzung der fehlenden begründeten Furcht die weitere, vom BFM in Zweifel gezogene Tatsache, dass angeblich sein Vater und ein Freund Sympathisanten der LTTE gewesen seien, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, nichts zu ändern vermag,
dass daher kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde von den srilankischen Sicherheitskräften nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu stehen (vgl. BVGE 2011/24, E. 8.1),
dass das BFM somit zu Recht eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine aktuelle Einschätzung der Zumutbarkeit der Rückkehr vorgenommen hat, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist,
dass es indessen angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare Notwendigkeit erachtete,
dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna im gleichnamigen Distrikt stammt, wo seine Familienangehörigen nach eigenen Angaben leben (vgl. A1 S. 3),
dass der Beschwerdeführer über eine gute Schuldbildung und berufliche Erfahrung als Verkäufer in einem Textilgeschäft verfügt,
dass daher davon auszugehen ist, dass der junge, gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jaffna mit familiärer Unterstützung rechnen und erneut eine berufliche Existenz aufbauen kann,
dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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