Entscheiddatum: 16.04.2013Publikationsdatum: 25.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-978/2013
Urteil vom 16. April 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...),Äthiopien, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (...).
A. Mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 23. Februar 2011 (Eingangsstempel: 27. Februar 2011) gelangte die Beschwerdeführerin, eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnort in Asmara, Eritrea, an die Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft), in welchem sie darlegte, sie lebe als Flüchtling im Sudan. Sie sei häufiger polizeilicher Schikane sowie religiöser Diskriminierung ausgesetzt, zudem sei es ihr nicht erlaubt zu arbeiten. Sie bitte die Behörden, den Antrag zu prüfen und ihr ein neues und besseres Leben zu ermöglichen.
B. Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht mehr möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung des beigelegten Fragenkatalogs zur Person, zu den Asylgründen, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten sowie zu einem eventuellen Aufenthalt in Eritrea und zum Aufenthalt im Sudan bis zum 6. September 2012.
C. Am 5. September 2012 gingen die Antworten der Beschwerdeführerin zum Fragenkatalog des BFM bei der Botschaft ein.
D. Mit Verfügung vom 19. November 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei aufgrund der Kriegssituation in Eritrea und aufgrund des Verschwindens ihres Ehemannes in den Sudan geflüchtet. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konfliktes in Eritrea geherrscht habe, habe die gesamte eritreische Bevölkerung in gleichem Masse betroffen. Die Ausreise aus Eritrea liege zudem 25 Jahre zurück und sei mit der Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellten demnach keine gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar. Zudem bestehe kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen den vorgebrachten Ereignissen und dem Zeitpunkt des Gesuchs um Einreise in die Schweiz. Hinsichtlich der Situation im Sudan hielt das BFM fest, es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei. Es sei der Beschwerdeführerin mit vom UNHCR registriertem Flüchtlingsstatus aber zuzumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sei. Betreffend der geltend gemachten fehlenden Religionsfreiheit fügte die Vorinstanz an, es sei nicht von vorneherein auszuschliessen, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierung sein könnten. Es herrsche aber keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen. Von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungsabsicht könne nicht ausgegangen werden. Angesichts des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sudan sowie ihrer Arbeitstätigkeit könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht unüberwindbar seien. Zudem stellten eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Überdies lebe eine grosse äthiopische Diaspora im Sudan, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Abschliessend wies das BFM darauf hin, dass weder nahe Verwandte oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebten, noch sonst Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich seien. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz liege nicht vor. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag seien abzulehnen.
E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 19. Januar 2013 Beschwerde, mit welcher sie (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragte. Mit der Beschwerdeschrift reichte sie drei fremdsprachige Dokumente zu den Akten. Für die Beschwerdebegründung sowie die Beschwerdebeilagen wird - soweit für den Entscheid wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
F. Am 3. März 2013 ging bei der Botschaft eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin (datiert vom 25. Februar 2013) ein, welche am 27. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss der Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes), in Kraft sei 29. September 2012 (AS 2012 5359), gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des AsylG.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 19. November 2012 ist mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht bekannt. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist von der Rechtzeitigkeit der eingereichten Beschwerde auszugehen. Da es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sind keine hohen formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift zu stellen. Die Beschwerde ist überdies nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Überdies erfolgte die weitere Eingabe vom 25. Februar 2013 in deutscher Sprache. Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Ab s. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.-g. S. 131 ff.; angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
4.3 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerdeschrift, insbesondere aber auch in ihrer Eingabe vom 25. Februar 2013, die bereits in ihrem Asylgesuch enthaltenen Angaben und verweist auf ihre schwierige Situation in Khartum. Zudem macht sie gesundheitliche Schwierigkeiten geltend, aufgrund ihrer B._______ benötige sie eine (...)behandlung.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen die Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, weshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann. So hat das Bundesamt richtigerweise berücksichtigt, dass die Situation der zahlreichen äthiopischen und eritreischen Flüchtlinge im Sudan nicht einfach sei. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Die Beschwerdeführerin lebt mit zwei ihrer mittlerweile erwachsenen Kindern (geboren (...) und (...) [vgl. Akten BFM A 6/12 S. 2]) seit vielen Jahren im Sudan. Dabei ist an dieser Stelle der Klarheit halber festzuhalten, dass einzig die Beschwerdeführerin am vorliegenden Verfahren beteiligt ist. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen des BFM an, sie wolle ihre Kinder in das Asylgesuch miteinbeziehen (vgl. Akten BFM A 6/12 S. 2), doch richtet sich die angefochtene Verfügung einzig an die Beschwerdeführerin selber. Ihre erwachsenen Kinder hätten demgegenüber eigene Gesuche einzureichen gehabt. Es erübrigt sich deshalb, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter näher einzugehen. Weiter ist mit dem BFM darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin im Sudan als Flüchtling hat registrieren lassen und sie das Flüchtlingslager, wo ihre Versorgung grundsätzlich gewährleistet gewesen wäre, freiwillig verlassen hat. Dass eine Rückkehr dorthin nicht möglich wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Angesichts der eingereichten Beilagen ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Zugang zu medizinischer Versorgung hatte, die im Übrigen auch im Flüchtlingslager gewährleistet wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Anknüpfungspunkte zur Schweiz vorträgt, welche zur Annahme führen könnten, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll.
4.5 Zusammenfassend ist mit dem BFM davon auszugehen, der weitere Aufenthalt im Sudan sei für die Beschwerdeführerin zumutbar und möglich und sie sei nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihr die Einreise in die Schweiz verweigert.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Botschaft in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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